Letzte Aktualisierung: 20.12.2007
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Katja Metzig (metzig@gew-berlin.de)
- Nur für Ruheständler, die in den Jahren 1976 – 1990 in der Volks- und Berufsbildung der DDR beschäftigt waren
Der Presse war die Entscheidung des 4. Senat des Bundessozialgerichtes vom 23.08.2007 zu entnehmen, dass in der DDR gezahlte Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei der Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen sind, obgleich sie nach DDR-Recht steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig waren.
Wir können aus diesem Urteil ableiten, dass die jährliche zusätzliche Vergütung (§ 37 Rahmenkollektivvertrag Volksbildung), die zum Tag des Lehrers an die Mitarbeiter in den Einrichtungen der Volksbildung und kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre gezahlt wurde, für die Berechnung der Rentenhöhe relevant sein könnte. Da die Höhe der jährlichen zusätzlichen Vergütung im Bereich der Volksbildung durch den Rahmenkollektivvertrag klar geregelt war, ist ein individueller Einzelnachweis nach jetzigem Erkenntnisstand nicht notwendig.
Wir bitten Sie trotzdem, bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber das Jahreseinkommen der betreffenden Jahre unter Berücksichtigung der jährlichen zusätzlichen Vergütung anzufordern. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen, mit Hilfe unseres Musterantrages, eine Überprüfung Ihres Rentenbescheides und Neuberechnung der Rente zu beantragen.
Achtung: Dies gilt nicht für Beschäftigte im Bereich des Hochschulwesens bzw. der Akademie der Wissenschaften. Hier sind Einzelnachweise der Prämienzahlungen für die Neuberechnung der Rente notwendig.
Wir können zurzeit schwer einschätzen, ob der Antrag auf Neuberechnung Erfolg haben wird. Wir gehen aber davon aus, dass der Zeitpunkt der Beantragung Einfluss auf den Beginn der möglichen Neuberechnung haben wird.
Musterschreiben (pdf / 16 kb)
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