Letzte Aktualisierung: 16.01.2008
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Katja Metzig (030/219993-58)
Berliner Lehrkräfte, die nach 2003 eingestellt wurden, mussten bei Abschluss ihrer Arbeitsverträge schriftlich auf die Zahlung der Zuwendung (=Weihnachtsgeld), des Urlaubsgeldes und auf die Erstattung von Reisekosten verzichten. Begründet wurde dies mit der Kündigung der entsprechenden Tarifverträge bzw. mit dem Austritt des Landes Berlin aus den tarifschließenden Arbeitgeberverbänden im Januar 2003. Nach Auffassung der GEW und des Hauptpersonalrates hätte diese Änderung der Arbeitsverträge, die als Eingriff in die bestehende Vergütungsordnung zu werten ist, der Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin bedurft. Das sah auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so, das mit Beschluss vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 - eine entsprechende Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts bestätigte.
Parallel zu den Verwaltungsgerichtsverfahren unterstützt die GEW BERLIN die Klage eines betroffenen Mitglieds auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es ist zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht am 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - über den Anspruch im Rahmen der anhängigen Revision entscheiden wird.
Im Falle des Obsiegens der GEW-Klägerin werden wir direkt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Musterschreiben zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Zuwendung für das Jahr 2007 auf die Website der GEW BERLIN stellen, damit die noch innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten (spätestens bis zum 2. Juni 2008) dem Arbeitgeber übermittelt werden kann.
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