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Benennungsrecht der Gesamtkonferenz
Frühjahrs-LDV (06./07.06.2000)
Die LDV der GEW Berlin fordert ihre Personalräte und ihre Frauenvertreterinnen auf, das Benennungsrecht der Gesamtkonferenz gemäß §23 und §24 SVG mit Nachdruck zu verteidigen. Aufgabe einer gewerkschaftlichen Interessenvertretung ist es, der Gesamtkonferenz eine breite Wahlmöglichkeit zu sichern und die Wahlentscheidung der Gesamtkonferenz zu akzeptieren. Regelungen aus anderen Gesetzen Z.B. §5(8) Schulgesetz (Hausbewerberinnenregelung), §12 LBG (Besteignung, Laufbahnprinzip), Frauenförderung gemäß LGG dürfen nicht zu einer Einschränkung des Benennungsrechts führen.
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