Letzte Aktualisierung: 14.12.2007
verantworliche/r Autor/in: Klaus Büscher, Referat A
Rechtskräftige Oberveraltungsgerichtsentscheidung bestätigt die von der GEW BERLIN vertretene Rechtsauffassung
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21.04.99 (5 AZR 200/98) teilzeitbeschäftigten Angestellten bei geleisteter Mehrarbeit einen anteiligen Vergütungsanspruch zugestanden hatte, hat jetzt auch das OVG Münster mit Urteil vom 30.06.03 (A 4424/01) festgestellt, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige Besoldung für jede geleistete Mehrarbeitsstunde über die vereinbarte Teilzeitarbeit hinaus haben. Damit wird die von der GEW BERLIN vertretene Rechtsauffassung bestätigt, dass das Diskriminierungsverbot bei Teilzeitarbeit nach der Richtlinie 75/117/EWG bzw. § 4 TzBfG auch im Beamtenrecht Anwendung findet.
Die GEW BERLIN hatte die verbeamteten Lehrkräfte in Anwendung des BAG-Urteils aufgefordert, die anteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit beim Dienstherren geltend zu machen und hatte Rechtsschutz für entsprechende Klageverfahren gewährt. Dies hatten andere Landesverbände der GEW ebenfalls getan. In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun als erstes Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen, die vom Europäischen Gerichtshof bereits am 27.Mai 2004 (C 285/02) bestätigt worden war. Dies gilt inzwischen auch ausdrücklich für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin. EuGH vom 6.12.2007 (C 300/06)
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis können bei Mehrarbeit über die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung hinaus für jede geleistete Mehrarbeitsstunde (bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit) eine anteilige Besoldung verlangen. Da der Besoldungsanspruch in dem Monat entsteht, in dem die Mehrarbeit geleistet worden ist, ist eine Aufrechnung über längere Zeiträume nicht zulässig.
Die anteilige Besoldung ist für den zurückliegenden Kalendermonat schriftlich geltend zu machen.
Da Ansprüche auf Besoldung erst nach vier Jahren verjähren, kann für geleistete Mehrarbeit zurück bis zum Kalenderjahr 2004 eine anteilige Besoldung schriftlich geltend gemacht werden. Eine bereits gezahlte Mehrarbeitsvergütung steht dem Anspruch nicht entgegen, die Mehrarbeitsvergütung kann allerdings aufgerechnet werden.
Weitere Informationen gibt es hier:
http://www.gew-berlin.de/2567.htm
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