GEW Berlin
GEW BERLIN
Home  
Aktuelles  
Adressen  
Downloads  
GEW-Zeugnis  
Informationen  
Inhalt  
Lehrproben  
Mitgliederportal  
Mitglied werden  
Seminare  
Service  
Themen  
Veranstaltungen  
Zeitschrift (blz)  
Impr./Kontakt  
Tarifvertrag für studentische Beschäftigte - Verhandlungsergebnis 2003
Ergebnis der letzten Tarifverhandlungen 2003

Am 11. und 13. September 2002 fanden die Verhandlungsrunden zum TVStud II statt. Teilgenommen haben:

  • auf Seiten der Arbeitgeber: der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes (VAdÖD), je zwei Vertreter/innen der Personalstellen von HU, FU und TU
  • auf Seiten der Gewerkschaften: je vier VertreterInnen der Gemeinsamen Tarifkommission – darunter vier studentische Beschäftigte

Nach schwierigen Verhandlungen ist am Freitag Abend ein Tarifergebnis erzielt worden, dem die gewerkschaftliche Tarifkommission einstimmig zugestimmt hat.

Der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte ist bis Ende 2005 gesichert. Bis dahin ist eine Kündigung des Tarifvertrages ausgeschlossen. Angesichts der zu erwartenden Auseinan­dersetzungen um die künftige finanzielle Ausstattung der Hochschulen ist es ein Erfolg, die Arbeitsverhältnisse der etwa 5000 studentischen Beschäftigten in Berlin auf eine langfristig sichere Grundlage zu stellen. Das muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Berlin immer noch das einzige Bundesland ist, in dem es einen Tarifvertrag für die studentischen Beschäftigten gibt.

Das Ergebnis ist ein wichtiges positives Signal für die Bemühungen der bundesweiten Tarifvertrags-Initiative, die Arbeitsverhältnisse der studentischen Beschäftigten in allen Bundesländern tariflich zu regeln.

Im Einzelnen:

Beschäftigungsdauer (§ 6):
Die Arbeitgeber wollten keine tarifliche Regelung mehr zur Dauer der Arbeitsverträge. Es ist ein Ergebnis erzielt worden, das vorsieht, dass auf Wunsch einer der Tarifvertragsparteien Verhandlungen zur Beschäftigungsdauer aufgenommen werden, wenn die ent­sprechende Vorschrift im Berliner Hochschulgesetz geändert oder gar gestrichen wird.
Gegenüber der jetzigen Fassung des § 6 TVStud II ist das eine Verbesserung. Zur Zeit sieht der TVStud vor, dass die Beschäftigungsverhältnisse in der Regel für vier Semester begrün­det werden und in begründeten Fällen verlängert werden können. Damit steht im Tarifvertrag dieselbe Formulierung wie in § 121 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und gilt auch nur, so lange dies im BerlHG nicht geändert wird.
Das Tarifergebnis beinhaltet nunmehr die Aufnahme von Verhandlungen, falls der Gesetzgeber die Beschäftigungsdauer von vier Semestern verändert.

Fazit:
Es bleibt dabei, dass die Arbeitsverträge in der Regel für vier Semester abgeschlos­sen und verlängert werden können. Bei gesetzlichen Änderungen werden Tarifver­handlungen dazu aufgenommen, wenn eine Seite das beantragt.


Arbeitszeit (§ 7):
Die Arbeitgeber konnten sich nicht mit ihrer Forderung durchsetzen, Arbeitszeiten unterhalb von 40 Stunden im Monat „in begründeten Fällen“ zuzulassen. Das hätte nämlich bedeutet, dass die Gründe für eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 40 Monatsstunden nahezu unbegrenzt ausgeweitet worden wären. Es musste befürchtet werden, dass dann immer mehr Stellen nur für 20 oder 30 Stunden ausgeschrieben worden wären – bei gleicher Arbeitsbelastung.
Die gewerkschaftliche Verhandlungsgruppe hat deutlich gemacht, dass persönlichen Wünschen der studentischen Beschäftigten nach kürzeren Arbeitszeiten entsprochen werden sollte, da nach dem seit 2001 geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz alle Arbeitnehmer/innen spätestens nach 6 Monaten Beschäftigung einen Rechtsanspruch auf Teilzeit haben.
Im Ergebnis wurde vereinbart, dass „aus betrieblichen Gründen sowie auf Antrag der stu­dentischen Hilfskraft“ eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden kann. Damit ist auch sichergestellt, dass die Stellen nicht von vorn­herein mit kürzeren Arbeitszeiten ausgeschrieben werden – aber für die studentischen Beschäftigten bei der Einstellung die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf eine kürzere Ar­beitszeit zu stellen. Im Übrigen bleibt es bei der Mindestarbeitszeit von 40 Stunden im Monat an den Universitäten.


Vergütung (§ 10):
Es wird künftig nur noch eine einheitliche Stundenvergütung für alle studentischen Beschäf­tigten geben. Die jetzige Gruppe II (an den Universitäten z.B. im Bibliotheksbereich sowie generell an den Fachhochschulen) wird auf das Niveau der Gruppe I angehoben.
Die etwa 1000 studentischen Beschäftigten der Gruppe II (zur Zeit 10,22 € pro Stunde) erhalten ab 1. Januar 2003 den höheren Stundensatz von 10,98 €..
Damit wird eine alte gewerkschaftliche Forderung nach gleicher Bezahlung aller studentischen Beschäftigten erfüllt. Gleichzeitig entfällt für die Vergütung die Frage, ob Vordiplom oder Zwischenprüfung abgeschlossen wurden. Gerade das hat in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen geführt. So wurden selbst wissenschaftlich tätige studentische Beschäftigte erst mal in Gruppe II eingruppiert, wenn sie das Vordiplom noch nicht abgeschlossen hatten. Die Neuregelung trägt somit auch zu einer erheblichen Vereinfachung bei.
Nicht zu verhindern war die Abkopplung der Vergütungen der studentischen Beschäftigten von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst. Bisher werden Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst in Gruppe II zu 100 v.H. und in Gruppe I zu 75 v.H. übertragen. Diese automatische Kopplung an den öffentlichen Dienst wurde aufgehoben. Das bedeutet, dass es im Zusammenhang mit der Laufzeit des Tarifvertrages bis Ende 2005 keine weitere Vergütungserhöhung geben wird. Zu Ende 2005 ist der Tarifvertrag wieder kündbar bzw. können Verhandlungen geführt werden, um die Stundenlöhne zu erhöhen. Die studentischen Beschäftigten sind künftig aufgefordert, mit uns gemeinsam für höhere Stundenlöhne zu kämpfen.
Es ist der gewerkschaftlichen Tarifkommission außerordentlich schwer gefallen, diesen Punkt zu akzeptieren. Die Arbeitgeberseite hat unmissverständlich klar gemacht, dass sie hier zu keinerlei Zugeständnissen bereit ist. Die Verhandlungen wären an diesem Punkt gescheitert. In der Folge wäre der Tarifvertrag gekündigt worden. Neuverhandlungen hätten mit Arbeitskampfmaßnahmen der studentischen Beschäftigten erzwungen werden müssen. Die gewerkschaftliche Tarifkommission ist nach einer schwierigen und umfassenden Diskussion zu dem Schluss gekommen, dass die Alternative Kündigung des TVStud II nicht zu verantworten ist. Sie hat der Abkopplung von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst unter der Bedingung zugestimmt, dass die gewerkschaftlichen Forderungen bei der Beschäftigungsdauer und bei Urlaub erfüllt werden. Das ist am Ende auch gelungen.
Unverändert erhalten bleibt, dass der Teil der Stundenvergütung, der das Urlaubsgeld beinhaltet (das sind 13 Cent pro Stunde) angehoben wird, wenn das Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst erhöht wird.


Zulagen zur Vergütung:
Zünftig ist es den Hochschulen möglich, bei einem besonderen Personalbedarf (in sog. Mangelfächern) Zulagen in Höhe von bis zu 50 v.H. der Stundenvergütung zu zahlen. Das hatten die Hochschulen vorgeschlagen, da in wechselnden Fächern und Fächergruppen je nach Arbeitsmarktlage die Hochschulen mit Angeboten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrieren können. Die Hochschulen haben aber auch deutlich gemacht, dass sie aufgrund der engen Haushaltslage nur ausnahmsweise Zulagen zahlen werden können.
Wir werden als Gewerkschaften prüfen, wie die Praxis der Zulagengewährung aussehen wird. Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass hier keine „Nasenprämien“ gezahlt werden. Die Personalräte der studentischen Beschäftigten werden dabei eine wichtige Kontrollfunktion ausüben.

Erholungsurlaub (§ 13):
Die Arbeitgeber konnten sich nicht mit ihrer Forderung nach Kürzung des Erholungsurlaubs von 31 auf 24 Werktage und damit auf das gesetzliche Mindestniveau durchsetzen. Es bleibt bei 31 Werktagen Urlaub im Kalenderjahr.


Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub (§ 14):
Die Regelungen zur Arbeitsbefreiung werden nunmehr analog der für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften (§ 52 BAT) gefasst. Diese sind insgesamt umfassender als bisher im Tarifvertrag für studentische Beschäftigte:
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gibt es nunmehr u.a. aus folgenden Anlässen:

  • ärztliche Behandlung der studentischen Hilfskraft für die erforderliche Abwesenheit von der Arbeit, einschließlich Wegezeiten (bisher keine Regelung)
  • schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (bisher keine Regelung)
  • schwere Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr (bisher keine Regelung)
  • Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag (bisher 2, aber nur, wenn die Ehepartner zusammen leben)
  • Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage (bisher 4, aber nur bei Tod des Ehegatten)

Unverändert bleiben die Regelungen zur Arbeitsbefreiung für die Hochschul- und Staatsprüfungen und die Teilnahme an Tarifverhandlungen.

Sonderurlaub:
Neu in den TVStud II aufgenommen wurden die Regelungen des öffentlichen Dienstes zur Gewährung von (unbezahltem) Sonderurlaub, z.B. zur Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen oder aus sonstigen wichtigen Gründen.

Laufzeit des Tarifvertrages – bis Ende 2005 keine Kündigung möglich (§ 24):
Der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte kann nunmehr frühestens zum 31.12. 2005 gekündigt werden. Danach ist der Tarifvertrag wieder jährlich zum 31.12. kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich 3 Monate.
Damit wurde die gewerkschaftliche Forderung nach einer längeren Laufzeit des Tarifvertrages erfüllt. Gleichzeitig wird vermieden, dass in den bevorstehenden schwierigen finanziellen Verhandlungen zwischen Hochschulen und Land Berlin der Tarifvertrag in Gefahr gerät, wie das leider in den letzten Jahren immer wieder der Fall war.
Die Gewerkschaften GEW und ver.di in Berlin bedanken sich bei den studentischen Mitgliedern der Tarifkommission und allen, die uns unterstützt haben und durch ihren Beitrag, ihre Erfahrungen und Einschätzungen maßgeblich dazu beigetragen haben, dass in den Verhandlungen ein für alle Seiten akzeptables Ergebnis erzielt wurde.

zurück nach oben
Abteilung Wissenschaft
Aktuelles
Info-Material
Kontakt
Lehrbeauftragte
Personalvertretungen
Studierende in der GEW BERLIN
Studentische Beschäftigte
Universitäten, Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen
Veröffentlichungen
Ahornstraße 5
10787 Berlin-Schöneberg

Tel.: 030/21 99 93 - 0
Fax: 030/21 99 93 - 50
Email: info@gew-berlin.de

Kontakt

Unsere Öffnungszeiten:

Mo., Di., Do.: 9 - 16 Uhr

Mi.:

9 - 17 Uhr
Fr.: 9 - 15 Uhr


Unsere ReferentInnen erreichen Sie telefonisch ab 13:00 Uhr.
So erreichen Sie uns persönlich:

U-Bahn:
Nollendorfplatz (U1, U2, U3, U4)
Bus: M19, 187
Stadtplanausschnitt (-> link)
Die Mitarbeiter der GEW BERLIN nach Alphabet
Wir über uns
Kalender 2011/2012 bestellen
Service und Beratung
Ich möchte Mitglied werden
Mitglieder werben Mitglieder
Markt / Kleinanzeigen
Zeugnisprogramm