Letzte Aktualisierung: 15.12.2008
Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klage eines Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der höchsten Lebensalterstufe seiner Vergütungsgruppe begehrt hatte, obwohl er noch nicht in dem entsprechenden Alter war. Das LAG hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT, der im Land Berlin über den Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters gesehen. Dort werde allein auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Dies sei unwirksam, sodass die höhere Vergütung geschuldet werde. Diese Entscheidung ist auf die bis zum 31. August 2008 für angestellte Lehrkräfte des Landes Berlin sowie auf die bis zum 31. Juli 2008 für Angestellte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Vergütungsregelungen wahrscheinlich teilweise übertragbar.
Das Urteil des LAG ist nicht rechtskräftig. Das Land Berlin hat Revision beim Bundesarbeitsgericht angekündigt. Der Ausgang des Verfahrens ist deshalb ungewiss.
Für folgende drei Gruppen findet man jeweils gesonderte Hinweise und Musterschreiben im GEW-Mitgliederbereich (s.u.)
- Angestellte der Berliner Kita-Eigenbetriebe, Angestellte des Landes Berlin (außer für angestellte Lehrkräfte), Angestellte am Pestalozzi-Fröbel-Haus (außer für angestellte Lehrkräfte), Angestellte beim Lette-Verein (einschließlich der dort angestellten Lehrkräfte), Angestellte der Berliner Universitäten und Hochschulen (außer der FHTW, für die seit 2005 der TVöD gilt)
- beim Land Berlin und am Pestalozzi-Fröbel-Haus angestellte Lehrkräfte
- Angestellte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)
- für Angestellte der Katholischen Kirche, Erzbistum Berlin, mit denen die Anwendung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung für das Erzbistum Berlin (DVO) arbeitsvertraglich vereinbart wurde
Wegen der sehr unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen war es dagegen unmöglich, auch Musterschreiben für Angestellte bei privaten Trägern in Berlin zu entwickeln, die ebenfalls an das Lebensalter gebundene Vergütungsregelungen anwenden. Deshalb sollten sich betroffene GEW-Mitglieder sobald wie möglich an die Landesrechtsschutzstelle der GEW BERLIN wenden, damit mögliche Ansprüche individuell geprüft werden können.
| Musterschreiben für den Download (nur für Mitglieder) |
Geltendmachung gegenüber Arbeitgeber
Angestellte der Kita-Eigenbetriebe, des Landes Berlin (außer für angest. Lehrkräfte), Angestellte am PFH (außer für angest. Lehrkräfte), beim Lette-Verein (einschließlich der dort angest. Lehrkräfte) und an Hochschulen und Universitäten (außer der FHTW) (pdf / 28 kb)
beim Land Berlin und am Pestalozzi-Fröbel-Haus angestellte Lehrkräfte (pdf / 22,5 kb)
Angestellte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) (pdf / 22 kb)
Angestellte der Katholischen Kirche, Erzbistum Berlin, mit denen die Anwendung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung für das Erzbistum Berlin (DVO) arbeitsvertraglich vereinbart wurde (pdf / 25 kb)
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