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Wenn ich eine Zusage erhalte
Dann muss innerhalb einer Frist von etwa 10 Tagen an die Senatsverwaltung zurück gemeldet werden, ob dieser Platz angenommen wird. Nach der Zulassungs-Verordnung treten gravierende Folgen ein, wenn der Platz nicht angenommen wird oder auch nur die Rückmeldefrist versäumt wurde (egal, aus welchem Grund!). Dann ist der Platz für die laufende Einstellungsrunde sofort weg und wird anderweitig vergeben. Außerdem verfällt die gesamte bisher erreichte Wartezeit und die Bewerberin/der Bewerber wird bei erneuter Bewerbung (auch zu späteren Terminen!) ein Mal nicht berücksichtigt. 

Wir raten daher allen Bewerber/innen: Immer Erreichbarkeit sicher stellen. Rückmeldung an die Senatsverwaltung besser persönlich abgeben und Erhalt bestätigen lassen oder per Einschreiben mit Rückschein schicken!

Bis zur Vereidigung ist dann ein polizeiliches Führungszeugnis zu erbringen. Seit 2009 wird eine amtsärztliche Untersuchung nur noch dann angeordnet, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Dazu muss eíne Erklärung zum Gesundheitszustand abgegeben werden. 

Bis zum Vereidigungstag müssen bestehende Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich beendet sein. Es gibt aber die Möglichkeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Reduzierung der Arbeitszeit als Nebentätigkeit im Referendariat weiter zu führen. Das muss bei der Senatsverwaltung entsprechend beantragt werden. Der wöchentlich zulässige Umfang einer Nebentätigkeit liegt bei etwa 4 (Zeit-)Stunden (im Einzelfall Abweichungen möglich). Natürlich geht eine solche Weiterführung als Nebentätigkeit nur, wenn der bisherige Arbeitgeber der Arbeitszeitverminderung zustimmt, d.h. der Vertrag entsprechend geändert wird.

Es ist möglich, weiterhin an der Uni eingeschrieben zu sein. Ein paralleles Hochschulstudium oder eine Promotion müssen aber der Senatsverwaltung "angezeigt" (sprich mitgeteilt) werden.

Wer bereits versicherungspflichtig arbeitet (d.h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als StudentIn i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre ausübt, sollte sich unbedingt vor dem Referendariat arbeitslos melden. Dann bleibt nämlich ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten und kann nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden. Dazu möglichst vorher in der GEW BERLIN beraten lassen (Tel. 219993-59).

Im Referendariat besteht als Beamtin/Beamter keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Es kann gewählt werden zwischen der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Versicherung. Beides hat Vor- und Nachteile. Mehr Infos dazu in der GEW bzw. unter „Geld im Referendariat“.


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