Schwangerschaft ist natürlich kein Hindernis für eine Einstellung. Nach Erhalt der Einstellungszusage sollte die Senatsverwaltung mit der Annahme des Platzes auch über die Schwangerschaft informiert werden. Denn die Schutzvorschriften der Mutterschutzverordnung greifen erst dann, wenn der Dienstherr auch von der Schwangerschaft weiß. Wenn die Einstellung in der Schutzfrist vor der Entbindung liegt (6 Wochen), muss sich die werdende Mutter auf jeden Fall schriftlich bei der Senatsverwaltung nach § 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung "zur Arbeitsleistung bereit erklären". Damit soll sicher gestellt werden, dass die Vereidigung (Einstellung) problemlos vorgenommen werden kann. Diese Bereitschaftserklärung kann jederzeit ohne besonderen Grund nach der Vereidigung widerrufen werden. Auch in der Schutzfrist nach der Entbindung muss die Einstellung vorgenommen werden (GEW hat das durchgeklagt!) Während der Schutzfristen (i.d.R. 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden im Referendariat die Bezüge weiter gezahlt. Nach Ablauf der Mutterschutzfristen besteht die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften Elternzeit zu nehmen. Der Antrag muss 7 Wochen vor Beginn gestellt werden. In der Elternzeit gibt es natürlich keine Bezüge. Es besteht aber ein Anspruch auf das staatliche Elterngeld unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Mehr dazu unter "Geld im Referendariat".
Nach der Zulassungs-Verordnung können schwangere Bewerberinnen ihre Bewerbung auf Antrag ruhen lassen. Was es damit auf sich hat, erfahrt ihr hier.
Elternzeit auch unmittelbar bei Beginn des Referendariats möglich:
Große Probleme gab es in der Vergangenheit immer dann, wenn Mütter unmittelbar nach Referendariatsbeginn in Elternzeit gehen wollten. Die Verwaltung vertrat die Rechtsauffassung, dass die Antragstellung erst am Tag der Vereidigung möglich ist und dabei die Antragsfrist nach der Elternzeitverordnung eingehalten werden muss. Das hatte zur Folge, dass der Beginn der Elternzeit erst nach Ablauf der 7 oder 8 Wochen Antragsfrist genehmigt wurde. Für viele Mütter blieb dann nur die "plötzliche Erkrankung", wenn das Kind nicht anderweitig betreut werden konnte.
Vor allem durch die Bemühungen der GEW hat die Verwaltung seit August 2005 ihre Praxis geändert und genehmigt Elternzeit auch unmittelbar nach Beginn des Referendariats. Wichtig dabei: Sobald eine Zusage vorliegt, muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Auf jeden Fall müsst ihr aber den Dienst antreten, d.h. zur Vereidigung (nächster Termin 1.2.2012) erscheinen. Der Beginn der Elternzeit kann erst nach dem Vereidigungstag liegen.
Bei Problemen: Die GEW hilft euch weiter: Matthias Jähne: wissenschaft@gew-berlin.de; Tel. 219993-59.