Von den freien Plätzen dürfen fächerbezogen max. 10 % nach sozialen Härtekriterien vergeben werden. Danach werden die Plätze zu 65 % nach Eignung und zu 35 % nach Wartezeit vergeben.
Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurde in § 11 a Lehrerbildungsgesetz eine zusätzliche Vorabquote von 10% für BewerberInnen mit sog. Mangelfächern eingeführt. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung durch die Verwaltung ist seitdem Gegenstand juistischer Auseinandersetzungen.
Alle BewerberInnen werden auf drei Ranglisten geführt:
Eignung, Wartezeit und Härtekriterien:
1. Eignungsliste:
Hier ist die Note des Ersten Staatsexamens (oder gleichgestellter Abschluss) ausschlaggebend. Bis Ende 2003 wurde die noch auf- und abgerundet. Seit 1. Mai 2004 wird die Note exakt mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt. Mit Wirkung vom 20.12.09 wurde geregelt, dass bei Master-BewerberInnen die Abschlussnoten des Bachelor- und des Masterabschlusses zu gleichen Teilen in die Gesamtnote für die Auswahl nach Eignung einbezogen werden. Berufserfahrungen und andere Ausbildungen spielen bei der Eignung keine Rolle!
Wer wird nun am Ende ausgewählt?
Bei gleicher Eignung (exakt der gleichen Note) entscheidet das Lebensalter. Wer bei gleicher Eignung älter ist, steht weiter oben auf der Rangliste "Eignung".
2. Wartezeit:
Wartezeit nach § 4 der Zulassungs-Verordnung hat man bei einer Erstbewerbung noch keine. Die Wartezeit beginnt immer am amtlich bekannt gemachten Bewerbungstermin, zu dem man sich mit allen Unterlagen (einschließlich des Zeugnisses!!) fristgerecht beworben hat - also für Januar 2012 am 27. September 2011. Achtung: Wer sein Zeugnis nachreichen muss, hat Wartezeit erst ab dem Tag des Ablaufs der 6-wöchigen Nachreichrist. Wenn eine Absage kommt und die Bewerbung zum nächsten Termin aufrechterhalten wird, hat man Wartezeit - und zwar immer gerechnet bis zum nächsten Bewerbungstermin. Wer also im Januar 2012 keinen Platz bekommt und sich für Juli 2012 weiter bewirbt, hat Wartezeit vom 27.9.11 (Bewerbungsschluss für Januar 2012) bis zum 13.3.12 (Bewerbungsschluss für Juli 2012) - Ausnahme: bei nachgereichtem Zeugnis.
Bei gleicher Wartezeit entscheidet die Eignung (Note - siehe oben). Nach mindestens 24 Monaten Wartezeit wird diese zusätzlich als ein Härtepunkt gewertet (siehe 3.)
LehramtsabsolventInnen haben ja einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes (des Referendariats), der irgendwann auch erfüllt werden muss. Im Berliner Lehrerbildungsgesetz gibt es daher in § 11 a Abs. 11 folgende "Auffangregelung":
Beträgt die Wartezeit länger als 30 Monate, muss zum Referendariat zugelassen werden - und zwar zum nächsten regulären Einstellungstermin. Das ist aber eine sehr lange Zeit und in der Praxis gibt es immer nur wenige BewerberInnen, die erst über diese "Auffangregelung" ins Referendariat kommen.
Neuerungen seit 2010:
a. Vertretungsunterricht erhöht die Wartezeit:
Als (zusätzliche) Wartezeit zählen Zeiten hauptberuflicher Unterrichtstätigkeiten (egal, ob im Studium oder danach).
Voraussetzungen:
- an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule (auch außerhalb Berlins),
- hauptberuflich: mindestens im Umfang einer halben Stelle,
- mindestens zwei Monate lang ausgeübt.
Praktisch werden diese Zeiten zur regulären Wartezeit dazugerechnet (auch, wenn die Unterrichtstätigkeit in der Wartezeit aufs Referendariat ausgeübt wurde). Wer also diese Voraussetzungen erfüllt, sollte immer bis zum nächsten Bewerbungstermin die entsprechenden Nachweise bei der Senatsverwaltung einreichen.
Wichtig: Auch hier werden nur Zeiten bis zum aktuellen Bewerbungstermin berücksichtigt (da auch die Wartezeit für den nächsten Eintellungstemin immer nur bis zum Bewerbungstermin zählt). Bei der ersten Bewerbung hat man noch keine Wartezeit. Demzufolge können auch diese Zeiten dann noch nicht angerechnet werden.
b. ehrenamtliche pädagogische Tätigkeiten nach Aufnahme des Lehramtsstudiums:
Diese Tätigkeiten werden unter folgenden Voraussetzungen auf die Wartezeit angerechnet:
- bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder bei einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein ausgeübt,
- mindestens ein Jahr lang mit mind. 100 Stunden im Jahr ausgeübt.
Als Wartezeit werden dabei zwei Monate pro Jahr dieser Tätigkeiten berücksichtigt.
3. soziale Härtekriterien
Diese sind abschließend in § 2 der Zulassungsverordnung geregelt - ruhig mal reinschauen! So gibt es für jeden Härtegrund einen Punkt (also z.B. ein Kind = ein Punkt). Einen Punkt haben immer viele BewerberInnen. In der Regel muss man schon mit 4 ode mehr Punkten dabei sein, um über diese Liste eine Auswahlchance zu haben. Es werden ja nur max. 10 % der freien Plätze über diese Liste vergeben.
Bei gleicher Punktzahl entscheidet übrigens das Lebensalter (Ältere weiter vorn).
Neuerungen seit 2010:
Schwerbehinderte BewerberInnen erhielten bisher einheitlich einen Härtepunkt. Jetzt wird nach dem Grad der Behinderung unterschieden:
50 %: ein Härtegrund
60 %: zwei Härtegründe
70 % : drei Härtegründe
80 %: vier Härtegründe
90 %: fünf Härtegründe
100 %: sechs Härtegründe.
BewerberInnen, die einen Verfolgtenstatus nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz haben, erhalten ebenfalls einen Härtepunkt.