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Wenn ich zunächst eine Absage erhalte
Wenn ein Ablehnungsbescheid kommt, muss zunächst innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist (i.d.R. 8-10 Tage) schriftlich zurück gemeldet werden, ob man erstens für das Nachrückverfahren zur Verfügung steht und zweitens seine Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin aufrecht erhält. Diese Rückmeldefrist muss unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls drohen rechtliche Konflikte, u.a. der Verlust der Wartezeit. 

Da erfahrungsgemäß immer zahlreiche BewerberInnen ihren Platz nicht annehmen, besteht die Chance, im sog. „Nachrückverfahren“ einen Platz zu bekommen. Die nicht angenommenen Plätze werden unter den noch „Wartenden“ vergeben. Das kann auch relativ kurzfristig vor dem Referendariatsbeginn erfolgen. Deshalb: Immer Erreichbarkeit sicher stellen! 
Aus den Anrufen und Emails wissen wir, dass sich hartnäckig das Gerücht hält, man könnte seine Einstellung durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht mit Unterstützung der GEW erreichen. Dazu ist folgendes zu sagen:

Die GEW BERLIN war in der Tat vor einigen Jahren mit Musterklagen für die Bewerber/innen sehr erfolgreich. Das hatte aber den konkreten Grund, dass das Land Berlin damals nicht einmal die Plätze besetzen wollte, die eigentlich zum Einstellungstermin frei und besetzbar waren. Aktuell (8.8.2011) würde das z.B. heißen, dass der Bildungssenator entscheidet, von ca. 550 freien Plätzen, sagen wir, 300 zu besetzen und den Rest kurzfristig einzusparen. Ja – man glaubt es kaum. Das hat Berlin alles schon fertig gebracht. Nachdem das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht diese Praxis aber zweimal als verfassungswidrig zurückgewiesen hat, werden alle freien Plätze auch tatsächlich besetzt (die Verwaltung lernt natürlich auch aus Fehlern). Nur – es sind eben immer noch zu wenig Plätze!! Darüber befindet aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern nur die Politik, nämlich der Gesetzgeber, im Wesentlichen die Regierungsparteien in Berlin. Sie haben es in der Hand, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, wie das für 2010 gelungen ist (300 Plätze mehr) - oder eben auch zu kürzen, wie in den Jahren 2005 und 2006 geschehen.

Es ist also nicht hilfreich, abgelehnten Bewerber/innen Hoffnungen auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu machen, wohl wissend, dass dies i.d.R. keine Erfolgsaussicht hat. Natürlich kann es Einzelfälle geben, wo eine gerichtliche Prüfung Sinn macht. Dann müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Auswahl durch die Senatsverwaltung fehlerhaft vorgenommen wurde. GEW-Mitglieder können sich bei Ablehnung in der GEW rechtlich beraten lassen, Erstkontakt: Matthias Jähne, Tel.: 030/219993-59, Email: wissenschaft@gew-berlin.de.

Achtung:

Seit August 2005 hat die Senatsverwaltung die Möglichkeit des Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid abgeschafft. Das durfte sie leider, da sich die rechtlichen Grundlagen für diese Verwaltungsverfahren geändert haben. Nunmehr können abgelehnte BewerberInnen keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern müssten sofort Klage beim Verwaltungsgericht erheben (innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides). Und das ist richtig teuer: Das Verwaltungsgericht zieht die Gerichtskosten unmittelbar nach Einlegen der Klage ein. Bei Klagen wegen Referendariatsplatz betragen diese ca. 360 Euro, die bezahlt werden müssen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Dazu kommt, dass eine Klage ziemlich lange dauert. Parallel müsste deshalb auch ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Deshalb hier unser Tipp zum Vorgehen bei Ablehnung:

Der Rechtsweg macht grundsätzlich nur Sinn, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Auswahl im konkreten Fall nicht korrekt erfolgt ist. Wer Zweifel hat, ob seine Voraussetzungen (Note, Wartezeit, Härtekriterien) alle korrekt berücksichtigt wurden, sollte zunächst bei der Verwaltung (hartnäckig!) nachfragen oder dort vorsprechen. GEW-Mitglieder haben Anspruch auf Beratung durch die GEW - s.ob. Eine Klage sollte nur dann eingelegt werden, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auswahl bestehen. Dazu unbedingt vorher beraten lassen! Auf jeden Fall muss man aber seine Bewerbung schriftlich gegenüber der Verwaltung aufrecht erhalten, wenn man weiter im Auswahlverfahren drin bleiben möchte.

 


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