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Vertretungsunterricht / Einsatz nach Abschluss der Prüfungen |
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Tipps zum Referendariat |
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Stand: 11/2011 Vertretungsunterricht | Einsatz nach Abschluss der Prüfung
LehramtsanwärterInnen sollen grundsätzlich keinen Vertretungsunterricht erteilen. Wenn das doch der Fall sein sollte, muss der Vertretungsunterricht im Rahmen der 10 Stunden Ausbildungsunterricht abgegolten werden. Die Anordnung von Mehrarbeit ist im Referendariat „zu vermeiden (Ausbildungszweck)“ – siehe Nr. IV 3 b des Rundschreibens über Hinweise zur Vertretungsregelung. Ausgeschlossen ist Mehrarbeit während der Schwangerschaft und in der Stillzeit. In der Zeit zwischen dem Abschluss der Prüfung und dem Ende des Referendariats (Tag der Zeugnisübergabe) werden LehramtsanwärterInnen häufig von ihren Schulen mit zusätzlichen Unterrichtsstunden beauftragt, ohne dass diese bisher gesondert bezahlt werden. Die GEW BERLIN lehnt eine solche Mehrarbeit ohne zusätzliche Bezahlung ab. Die Senatsverwaltung ist der Auffassung, dass das im Rahmen der Referendariatsbezüge möglich ist, da ja nach der Prüfung keine Seminare mehr besucht werden. Trotz unserer Einwände ist in der neuen Verordnung Vorbereitungsdienst eine Regelung zum „Unterstützungseinsatz“ nach Abschluss der Prüfung aufgenommen worden (§ 26). Danach können LehramtsanwärterInnen in dieser Zeit „im Einvernehmen“ mit ihrem Seminarleiter bzw. der Seminarleiterin mit zusätzlichem Unterricht oder „sonstigen unterstützenden Aufgaben“ in ihrer Schule beauftragt werden. Wichtig ist: Diese zusätzlichen Stunden oder Aufgaben (also mehr als die 10 Stunden Ausbildungsunterricht) sind nur nach Abschluss der Prüfung zulässig und auch nur mit Zustimmung der LeiterInnen eures Allgemeinen Seminars. Deshalb sollte diese/r eingreifen, wenn ihr das Gefühl habt, ausgebeutet zu werden.
Zur Bezahlung zusätzlicher Stunden: Seit 1. Juli 2011 gilt in Berlin die „Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter“ (GVBl. I S. 266). Diese regelt, dass selbstständig erteilte Unterrichtsstunden, die über die 10 Stunden Ausbildungsunterricht hinausgehen, gesondert vergütet werden (maximal 24 Unterrichtsstunden im Kalendermonat). Noch nicht geklärt ist, wie hoch diese Vergütung ausfällt.
Wir raten allen betroffenen KollegInnen, die Bezahlung zusätzlicher Unterrichtsstunden mit Bestätigung der Schulleitung schriftlich bei der Personalstelle geltend zu machen – unter Verweis auf die o. g. Verordnung. Die GEW BERLIN unterstützt ihre Mitglieder über den Rechtsschutz.
Tipp: Zusätzliche Unterrichtsstunden nach der Prüfung aufschreiben, von der Schulleitung bestätigen lassen und dann schriftlich die Bezahlung der Stunden bei der Personalstelle einfordern.
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