Stand: 11/2011
Nach § 82 Schulgesetz gelten folgende Regelungen: LehramtsanwärterInnen mit mindestens sechs Wochenstunden selbstständigem Unterricht sind verpflichtet, an der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte teilzunehmen, sofern nicht andere Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen. Diese haben Vorrang (z. B. Seminare). Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind LehramtsanwärterInnen verpflichtet, wenn sie in dem jeweiligen Teilbereich selbstständigen Unterricht erteilen (unabhängig vom Stundenumfang), sofern wiederum nicht andere Ausbildungsverpflichtungen entgegenstehen. In beiden Konferenzen haben die teilnehmenden LehramtsanwärterInnen Stimmrecht.