Letzte Aktualisierung: 17.12.2009
Im November 2009 erhielten die beim Land Berlin angestellten Lehrkräfte die Sonderzahlung nach § 20 TV-L (allgemein als Weihnachtsgeld bezeichnet), soweit nicht letztmalig die Zuwendung nach den auslaufenden BAT-Regelungen zustand.
Normalerweise wird die Sonderzahlung auf Basis des regelmäßigen durchschnittlichen Entgelts für die Monate Juli bis September gezahlt.
Sie beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
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Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
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E 1 bis E 8 |
95 v.H. |
71,5 v.H. |
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E 9 bis E 11 |
80 v.H. |
60 v.H. |
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E 12 bis E 13 |
50 v.H. |
45 v.H. |
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E 14 bis E 15 |
35 v.H. |
30 v.H. |
der genannten Bemessungsgrundlage. Besonderheiten sind zu beachten, wenn nicht in allen Monaten des Jahres Entgelt gezahlt wurde oder wenn das Entgelt für die Monate Juli bis September nicht als Berechnungsbasis dienen kann.
So wird die Sonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat ohne Entgeltanspruch um ein Zwölftel vermindert, wenn nicht besondere Ursachen für die Nichtzahlung von Entgelt maßgeblich waren, z. B. Mutterschutz.
Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass Personalsachbearbeiter bei Fristbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr zeitweise unterbrochen war, beispielsweise während der Sommerferien, die Sonderzahlung für die Arbeitsmonate vor der Unterbrechung um jeweils ein Zwölftel kürzen. Auf Nachfrage wird dann die Aussage getroffen, dass nach § 20 TV-L nur Zeiten eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei der Sonderzahlung zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Text des Tarifvertrages.
Deshalb sollten alle angestellten Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis zum Land Berlin 2009 unterbrochen war, die Höhe ihrer Sonderzahlung prüfen oder – als GEW-Mitglieder – durch das Referat A oder die Landesrechtsschutzstelle der GEW BERLIN prüfen lassen. Sofern die Sonderzahlung zu niedrig ausgefallen ist, muss der Anspruch auf Nachzahlung des entsprechenden Sonderzahlungsanteils unbedingt bis zum 13. Mai 2010 (Eingangsdatum!) gegenüber der Personalstelle schriftlich geltend gemacht werden. Außerdem ist für den Nachweis der fristgemäßen Geltendmachung zu sorgen. Gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfällt der Anspruch bei nicht fristgemäßer und nicht schriftlicher Geltendmachung innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit.
Zur Klärung der Rechtslage führt ein GEW-Mitglied mit Unterstützung der Landesrechtsschutzstelle eine „Musterklage“. Alle anderen Betroffenen sollten nach ihrer individuellen Geltendmachung den Ausgang der Musterklage abwarten, was leider einige Zeit dauern wird. Ordnungsgemäß geltend gemachte Ansprüche aus dem Jahr 2009 können erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verjähren.
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