Remonstration
Das Landesbeamtengesetz (LBG) regelt die Pflichten des Beamten/der Beamtin, aber auch seine Rechte. Zu seinen Pflichten gehört es, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 21) und sie von rechtswidrigem Tun warnend abzuhalten (§22).
Im Wortlaut:
§ 21 - Befolgung dienstlicher Anordnungen -
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 22 - Verantwortlichkeit -
- Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
- Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt der nächsthöhere Vorgesetzte die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen...
- Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechen.
Wird also Mehrarbeit angeordnet, was in jedem Fall schriftlich erfolgen muss, und entspricht die Anordnung nicht den rechtlichen Vorgaben, dann sollten Sie Ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ihrer Schulleitung mitteilen und die Rücknahme der Anordnung fordern.
Hält die Schulleitung ihre Anordnung aufrecht, müssen Sie sich an den für Sie zuständigen Schulaufsichtsbeamten / Schulrat wenden und ihm Ihre Bedenken vortragen.
Ist der Schulrat nicht rechtzeitig erreichbar, wenden Sie sich erneut an Ihre Schulleitung, die dann an Stelle des Schulrats entscheiden muss. Dafür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie können Ihre Bedenken also mündlich oder ggf. telefonisch vortragen. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen empfehlen wir aber die Schriftform.
Bestätigt auch der Schulrat (bzw. an seiner Stelle die Schulleitung) die Anordnung, müssen sie die Anordnung ausführen. Sie dürfen auf einer schriftlichen Bestätigung bestehen.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung können Sie dann durch das Verwaltungsgericht prüfen und gegebenenfalls einen Beschluss herbeiführen lassen, dass zukünftig solche Anordnung zu unterbleiben haben. Die Dienstbehörde muss dann nach anderen rechtmäßigen Wegen suchen, den Unterrichtsbedarf abzudecken. Das muss in der Regel durch die Einstellung von Vertretungslehrkräften und die Bereitstellung der dafür benötigten Personalmittel geschehen.
Wenn durch Sparbeschlüsse des Senats und deren Umsetzung durch die Schulbehörde die Voraussetzungen für den Dienstleistungsbereich Schule eingeschränkt werden, dann kann auch das Leistungsangebot nicht aufrechterhalten werden - und das bedeutet eben auch: Unterrichtsausfall!