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Präsenzzeiten (Bereitschaftsdienst) im Schuldienst
1. Die Anordnung, in der Schule außerhalb der individuellen, regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung (Stundenplan) zur eventuellen Übernahme von Vertretungsunterricht – also potenziell zur Ableistung von Mehrarbeit - anwesend zu sein (z.B. durch sog. "Springstunden"), ist im Sinne beamtenrechtlicher Arbeitszeitbestimmungen als Anordnung von Bereitschaftsdienst anzusehen (vgl. § 6 AZVO). Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Anordnung generell oder durch dieSchulleitung innerhalb oder außerhalb des Stundenplans erfolgt.
Die Auffassung, dass es sich bei Springstunden um Bereitschaftsdienst handele, wird von der Senatsschulverwaltung seit jeher bestritten (vgl. Rundschreiben SenSchul II Nr. 51/1981 i.V. mit dem Rundschreiben SenSchul II Nr. 110/1977 ("Hinweise zur Vertretungsregelung" / "Springstunden-Erlass"). In jedem Falle wird die tägliche Präsenzzeit der Lehrer in der Schule durch den Einbau von Springstunden oder "Vertretungsbereitschaften" (so neuerdings LSA-Rundschreiben Nr. 48/2000) verlängert.

Es ist unmittelbar einsichtig, dass sich durch die Verlängerung der wöchentlichen Präsenzzeit über die Erteilung des reinen Pflichtstundensolls hinaus die Zeit für die Erbringung der regelmäßigen außerunterrichtlichen Verpflichtungen (z.B. Vor-/Nachbereitung des Unterrichts) verkürzt. Zeit und Ort der Erbringung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen sind den Lehrkräften seit jeher nicht vorgeschrieben, was auch die Schulverwaltung selbst im "Springstunden-Erlass" nicht ernstlich in Zweifel zieht. Dieser Teil der wöchentlichen Arbeitsleistung unterliegt also einem sehr weit gehenden Selbstbestimmungsrecht der Lehrkräfte.

Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 03.12.1987  - 6 AZR 596/85 - angedeutet, dass durch eine Veränderung des Verhältnisses von Arbeitsleistung in der Schule und Arbeitsleistung außerhalb der Schule das Selbstbestimmungsrecht des Lehrers über die zeitliche Lage der außerhalb der Schule zu erbringenden Arbeitsleistung erheblich tangiert sein könnte.


 
2. Der Begriff "Bereitschaftsdienst" ist aus dem Arbeitsrecht in das Beamtenrecht übernommen worden. Dieser Begriff hat in beiden Rechtsgebieten dieselbe Bedeutung (BVerwG vom 08.03.1967 - VI C 79/83 - (=ZBR 1967, 317); OVG NRW vom 14.12.1981  12 A 2733/79 - (=ZBR 1982, 177).

In seinem Beschluss vom 08.03.1967 (s.o.) hat das BVerwG in Übereinstimmung mit dem BAG an der Formel vom Bereitschaftsdienst als "wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" festgehalten. Diese Formel verdeutlicht, dass die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme bei einem Dienst in Bereitschaft geringer zu beurteilen ist, als bei einer vollen Dienstleistung. Die Zuordnung von Tätigkeiten unter die Begriffe "volle Arbeitszeit" und "Dienst in Bereitschaft" dient deshalb – wie das BVerwG in seinem Urteil vom 29.03.1974 - VI C 21.71 - (= ZBR 1974, 263) festgestellt hat – der Abgrenzung verschiedener Arten von Arbeitszeiten unter dem Gesichtspunkt der vollen oder der verminderten Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit (so auch OVG NRW v. 14.12.1981, s.o.).

Bei dieser Abgrenzung ist im Arbeitszeitrecht der Beamten ergänzend auf die besonderen Regelungen des Beamtenrechts über die Dienstleistungspflicht des Beamten zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 24.03.1974, s.o.). Auszugehen ist dabei von der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 20 LBG). Diese Pflicht wird nach geltendem Beamtenrecht zeitlich dahin modifiziert, dass sich der Beamte seinem Amt im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1974, (s.o.); Vorlagenbeschluss vom 19.03.1970- II C 87.65 - (= ZBR 1970, 184)).

Bezogen auf die Begriffe "volle Arbeitszeit" und "Dienst in Bereitschaft" bedeutet dies, dass bei der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 39,5/40 Stunden wöchentlich der Gesetz- und Verordnungsgeber eine volle Dienstleistung der Beamten während dieser Zeit voraussetzen kann. Dementsprechend lassen die Arbeitszeitvorschriften (§ 35 Abs. 3 LBG, §§ 5,6 AZVO) eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit (gemeint ist die Anwesenheit) nur dann zu, wenn und soweit der Dienst - ganz oder teilweise - in Bereitschaft besteht (OVG NRW vom 14.12.1981 (s.o.)).

Bereitschaftsdienst ist somit immer Arbeitszeit und bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Offen ist im Schuldienst nur, mit welchem Anteil der Bereitschaftsdienst als zusätzliche (und zu entschädigende) Mehrarbeit anzusehen ist. Denn unstreitig ist, dass auch der Bereitschaftsdienst nach den Arbeitszeitvorschriften in bestimmten Prozentsätzen zu zusätzlich zu entschädigender Mehrarbeit führt (vgl. nur RS SenInn v. 25.11.1974 = DBl. I S. 255).

Die Ansicht, dass auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit und ggf. Überstunden sei, ist durch den Beschluss des EuGH vom 03.10.2000 - C-303/98 - eindrucksvoll bestätigt worden:

Der Bereitschaftsdienst, den Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit in ihrer Einrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und ggf. Überstunden im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 anzusehen.

Die (volle) Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienst zusammen dürfen die regelmäßige Arbeitszeit von 39,5/40 Wochenstunden demnach auch im Berliner Schuldienst grundsätzlich nicht überschreiten.
 
3. Volle Arbeitszeit der Lehrer
Nach § 1 Abs. 1 AZVO darf die (volle) Arbeitszeit des Beamten wöchentlich im Durchschnitt 39,5/40 Stunden nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich auch für Lehrer (§ 1 Abs. 3 AZVO) und zwar in Form der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach der Anlage hierzu.

Zu Art und Umfang dieser Arbeitszeitregelung hat das OVG Berlin (Urteil vom 10.01.1984 - 4 B 26.83 -) u.a. Folgendes festgestellt:

"Nun ist zwar der Zeitaufwand, den Lehrer zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen, lediglich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, im Übrigen dagegen nicht... Die Schwierigkeiten, die von Lehrern außerhalb der Unterrichtsstunden geforderte Tätigkeit in hinreichender und überprüfbarer Form zeitlich zu bestimmen, rechtfertigt es allerdings, den insoweit erforderlichen Zeitaufwand – grob pauschalierend – zu schätzen. Das ist bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl geschehen. Bei dieser Festlegung hat der Dienstherr zugleich den Zeitaufwand für die Erledigung der sonstigen zum Hauptamt eines Lehrers gehörenden Aufgaben, wie Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung, Korrekturen von Klassenarbeiten, Elterngesprächen usw., veranschlagt und den Anteil auch dieser Tätigkeit an der regelmäßigen Wochenarbeitszeit festlegt."

Das OVG Berlin bestätigt damit die ständige Rechtsprechung, dass mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung durch den Dienstherren die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung abschließend getroffen ist. D.h., mit der festgelegten Unterrichtsverpflichtung wird im Jahresdurchschnitt die im LBG festgelegte regelmäßige Arbeitszeit von 39,5/40 Wochenstunden erfüllt (so auch schon BVerwG vom 15.06.1971 - II C 17.70 -; OVG NRW vom 05.02.1987 - CL 8/86 -; zuletzt VGH Hessen vom 08.08.2000 - 1 N 4694/96 -)

Das heißt aber, dass jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem wöchentlich abzuleistenden Pflichtstundensoll stehende Verlängerung der Präsenzzeit in der Schule die Zeit für die regelmäßige Vor-/Nachbereitung verkürzt, wenn die Lehrkraft diese nicht nach hinten, also in die Freizeit verschiebt und damit unbezahlte Mehrarbeit leistet.

Ein Bereitschaftsdienst (z.B. in Form von Springstunden) wäre also überhaupt nur zulässig, wenn die Bereitschaftsstunden in einem bestimmten Umfang auf die Unterrichtpflichtstunden angerechnet würden, denn sonst müsste die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung verlängert werden.
 
4. Regelung eines Bereitschaftsdienstes

Nach § 35 Abs. 5 LBG ist das Nähere zur Regelung der (vollen) Wochen-Arbeitszeit und zum Dienst in Bereitschaft durch den Senat durch Rechtsverordnung zu regeln. Für Lehrer ist bisher in § 1 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 AZVO und der Anlage hierzu nur die (volle) Wochenarbeitszeit in Form des wöchentlichen Pflichtstundensolls geregelt, nicht aber ein Bereitschaftsdienst zur Erbringung eines eventuellen Vertretungsunterrichtes. In § 5 der AZVO ist zwar der Bereitschaftsdienst allgemein für die Landesbeamten geregelt, Ausführungen zu den Besonderheiten der Lehrerarbeitszeit finden sich hier indes nicht.

Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO gegebene Ermächtigung zum Erlass von entsprechenden Verwaltungsvorschriften im Schuldienst bezieht sich nur auf die Regelung von Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen, nicht aber auf die Regelung von Bereitschaftsdienst. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Senat zuletzt am 20. April 2000 mit der generellen Pflichtstundenerhöhung die Modalitäten der Lehrerarbeitszeit vorerst abschließend geregelt und dabei keine Aussagen zur Anordnung und Bewertung von Bereitschaftsdienst von Lehrkräften getroffen hat, muss es als höchst zweifelhaft angesehen werden, ob es für "Hinweise zur Vertretungsregelung/"Springstunden-Erlass" und das RS LSA 48/2000 überhaupt noch eine Rechtsgrundlage gibt.

Im Übrigen könnte Dienst in Bereitschaft nur dann angeordnet werden, wenn die Zeitdauer der Inanspruchnahme zu vernachlässigen wäre und durchschnittlich weniger als 50 % betragen würde; denn als Dienstbereitschaft wird die Anwesenheit in der Dienststelle in "wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" verstanden. Von einer solchen "entspannten" Situation kann im gewöhnlichen Berliner Lehrerzimmer keine Rede sein, gibt es dort doch weder Einzelarbeitsplätze noch Ruhezonen.

Die Zeit der "verminderten" Arbeitsleistung oder des Wartens auf den (nächsten) Einsatz in Form einer Vertretungsstunde muss nicht nur zu einer Entspannung geeignet sein, sondern die Lehrkraft muss auch erkennen können, dass in einem bestimmten Zeitraum von ihr keine volle Arbeitsleistung verlangt wird, zumindest nicht regelmäßig (BAG vom 14.04.1966 - 2 AZR 216/64 -).
 

Ergebnis:

Es gibt im Schuldienst des Landes Berlin - insbesondere nach dem Beschluss des EuGH vom 03.10.2000 - keine gesicherte Rechtsgrundlage für die Einforderung von Bereitschaftsdienst in Form von zusätzlichen Präsenzzeiten mehr.

Wird von einer Lehrkraft ein solcher Bereitschaftsdienst gefordert, liegt ersichtlich eine weitere, unzulässige Verlängerung der gerade erst verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit in Form der generellen Pflichtstundenerhöhung vor.

Hiergegen wird die GEW BERLIN nach sorgfältiger Auswertung des EuGH-Beschlusses ggf. entsprechende Klagen bei den zuständigen Gerichten erheben. Das wird allerdings dauern, weil wegen des EuGH-Beschlusses die Arbeitgeberseite mindestens bis zu Bundesarbeits- bzw. Bundesverwaltungsgericht gehen wird.

Bis dahin gilt: Jede Stunde Mehrarbeit muss von jeder Lehrkraft bis zur Klärung der z.Zt. recht verworrenen Rechtslage immer wieder massiv thematisiert werden.

11/2000

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