letzte Aktualisierng: 11.05.2005
verantwortlicher Autor: Klaus Büscher
1. Darf eine Lehrkraft überhaupt streiken?
Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 III die Koalitionsfreiheit der ArbeitnehmerInnen und damit deren Recht, mit ihren Gewerkschaften Tarifforderungen auch im Wege von Streiks durchzusetzen. Dies ist nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgerichtes.
Auch das Bundesdisziplinargericht (Frankfurt/Main) hat dies in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1987 - I BK 5/86 - zusammenfassend auch für den öffentlichen Dienst ausdrücklich bestätigt:
"Die Tätigkeit der Gewerkschaften im Rahmen der Tarifautonomie und die dabei eingesetzten Mittel des Arbeitskampfes, also auch Streikmaßnahmen dienen wesentlich den Zwecken des Artikel 9 Abs. 3 GG und unterliegen dessen Grundrechtsschutz (so BVerfGE 4, 106; 18, 26; 50, 337; 57, 246; 58, 247; BAG vom 10. Juni 1980 AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Tarifautonomie und Arbeitskampf stehen den Gewerkschaften auch im öffentlichen Dienst zu, soweit es sich um den Bereich der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) handelt (so BVerwG NJW 84, 2713; BAG ArbuR 87, 86; Rüthers ArbuR 87,41)."
Wesentlichster Zweck der Tarifautonomie ist der Abschluss von Tarifverträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern zugunsten der abhängig Beschäftigten. So ist etwa der BAT/BAT-O (zukünftig: TVöD) nicht etwa eine Art Gesetz, das der Fürsorgeverpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber entsprungen wäre. Er ist nichts weiter als ein ganz normaler Tarifvertrag, dessen Durchsetzung, Verbesserung und Verteidigung während nunmehr fast 40 Jahren auch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen seitens der Gewerkschaften, präziser: der Gewerkschaftsmitglieder, erforderlich gemacht hat.
Zum Zweck der Tarifautonomie, nämlich Tarifverträge auch gegenüber den öffentlichen Arbeitgebern durchsetzen zu können, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 04.07.1995 ( 1 BvF 2/86 = AP Nr. 4 zu §116 AFG) ausgeführt:
" Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluß von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Gleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 84, 212, 229)."
In dieser Einschätzung hat sich das BVerfG auch nicht durch die dramatischen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt der letzten 10 Jahre beirren lassen. In seinem Beschluss v. 29.12.2004 -1 BvR 2283/03 - führt es aus:
"Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalition (vgl. BVerfGE 94,268 <283>). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme (vgl. BVerfGE 38,281 <340f.>). Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94,268 <283>; 100, 271 <282>; 100,293 <304>).
(...)
Zwingende Regelungen des Arbeitsrechts schaffen erst den Rahmen, in dem die mehrheitlich abhängig Beschäftigten ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unter angemessenen Bedingungen verwirklichen können. Sie rechtfertigen sich daraus, dass der Individualarbeitsvertrag vielfach ein unzureichendes Instrument zur Begründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt (vgl. BVerfGE 34,307 <316>; 77,84 <116 f.>"
Die Herstellung dieser Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - auch Waffengleichheit genannt - muss durch die Gewerkschaften und die in ihnen organisierten Arbeitnehmer selbst geschehen, und zwar durch die tatsächliche Fähigkeit, Arbeitskämpfe androhen und durchführen zu können. Dies macht die "soziale Mächtigkeit" der Koalitionen durch einen hinreichend hohen Organisationsgrad aus.
Voraussetzung für eine funktionierende Tarifautonomie ist also die eigene Stärke der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften. Sind sie schwach, weil z. B. die Einsicht in die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der Mut zur Ergreifung von Arbeitskampfmaßnahmen fehlt, helfen weder Gerichte noch der Staat. Hierzu noch einmal das BVerfG in seinem Urteil vom 04.07.1995 (a.a.O.) zur Rolle des Staates:
" Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, Disparitäten auszugleichen, die nicht strukturell bedingt sind, sondern auf inneren Schwächen einer Koalition beruhen. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und ähnliche Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers. Es ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen." (Hervorh. d. Verf.)
Das ist auch nicht anders, wenn der Staat dem einzelnen Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes in einer speziellen Doppelfunktion gegenübertritt. Einerseits ist der Staat allgemeiner Normgeber (z. B. durch Gesetze und Rechtsverordnungen etc.), auf der anderen Seite ist er ganz normaler Arbeitgeber für über 3 Millionen Arbeitnehmer. Hierzu hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 - (=PersR 1993, 284), in der es den Streikbrechereinsatz von Beamten als verfassungswidrig eingestuft hat, ausgeführt:
" Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. Art. 33 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Er sichert die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates, indem er als Regel vorsieht, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird, verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch macht, Arbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliegt er dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung ist."
Im Sinne dieser Rechtsprechung des BVerfG sind sämtliche Lehrkräfte, die nach herkömmlicher Meinung hoheitliche Aufgaben erfüllen, aber auch die anderen Dienstkräfte, die im öffentlichen Schulwesen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, Arbeitnehmer.
2. Was ist das Besondere an der tariflichen Situation angestellter Lehrkräfte?
Wer als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis anzusehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu Nr. 1 der Sonderregelung 2 l I BAT/BAT-O wie folgt festgelegt: Es handelt sich dabei um Personen, "bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt."
Ist aber ein Angestellter Lehrkraft in diesem tariflich definierten Sinne, gilt die Vergütungsordnung (Anlage 1 a BAT/BAT-O) für diesen aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT/BAT-O nicht. Insoweit gibt es auch keine tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere für die Lehrkräfte der alten Bundesländer. Deren Eingruppierung wird seit Jahrzehnten - ohne jede Beteiligung der Gewerkschaften - einseitig von den Arbeitgebern allein festgelegt. In vielen Fällen hat es dabei in den letzten Jahren z. T. drastische Verschlechterungen gegeben.
Im Ostteil Berlins und in den neuen Ländern sieht es nicht viel besser aus. Zwar gilt hier die tarifvertraglich vereinbarte Mindestnorm, dass Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis dann, wenn sie die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen der Länder formulierten Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, so eingruppiert sind wie die entsprechenden Beamten eingestuft sind. Für diejenigen Angestellten (Ost) jedoch, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen können, gilt wie im alten Westen, dass auch hier die Arbeitgeber die Eingruppierung einseitig in Form von Richtlinien festsetzen können. Dies ist seit 1991 in einer Weise geschehen, die gegenüber der Eingruppierung von Lehrkräften, die wegen ihrer formalen Ausbildung nach dem Recht der DDR verbeamtet werden konnten, unter keinem Aspekt akzeptabel ist. Es gibt hier Unterschiede um bis zu drei Vergütungsgruppen. Bei gleicher Tätigkeit in der Praxis ist dies nicht hinnehmbar.
3. Zur weiteren Rechtsprechung der Bundesgerichte
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze zur Streikfähigkeit ändert auch die Möglichkeit, das Lehrkräfte verbeamtet werden könnten, nichts an dem Recht, Arbeitskampfmaßnahmen durchführen zu können. Solange sie als Lehrkräfte Angestellte - und damit Arbeitnehmer - sind, ist die Beteiligung an gewerkschaftlich organisierten Streiks ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht, durch dessen Inanspruchnahme sie nicht benachteiligt oder verfolgt werden dürfen.
Nicht unerwähnt soll hier bleiben, dass zwar die gewerkschaftliche Organisation der Beamten ebenfalls Verfassungsrang hat, ihnen aber nach herrschender Meinung in Lehre und Rechtsprechung das Streikrecht verwehrt ist. Das hindert Beamte aber nicht daran, sich - z.B. als gewerkschaftliche Beauftragte - aktiv an der Vorbereitung z. B. von Warnstreiks im Betrieb (hier: Schule) zu beteiligen. Hierzu hatte bereits das Bundesdisziplinargericht (a.a.O.) ausgeführt: "Im Rahmen des sonach damals zulässigen Solidaritätsstreiks war es der Beamtin und dem Beamten nicht verwehrt, als Gewerkschaftsbeauftragte für den Streik von Arbeitnehmern der Dienststelle zu werben."
Dies hat das BVerfG in seinem Urteil vom 02.03.1993 (a.a.O.) im Ergebnis bestätigt:
"Der Staat befindet sich bei der Reaktion auf Streikmaßnahmen in einer Doppelrolle. So ist die Bundespost einerseits Trägerin öffentlicher Verwaltung und nimmt als solche hoheitliche Aufgaben wahr. Andererseits ist sie aber auch tariffähige Arbeitgeberin. Soweit sie Arbeitnehmer auf arbeitsrechtlicher Grundlage beschäftigt, betätigt sie sich als Privatrechtssubjekt. Hingegen bedient sie sich mit einem zwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen eine Mittels, das ihr nur als Hoheitsträgerin zu Gebote steht und über das der Staat durch sein Beamtenrecht verfügt. Soll mit Hilfe des Beamtenrechts auch der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit besonderen Kampfmitteln gegenüber den Gewerkschaften ausgestattet werden, so muss dies in einem offenen, durch entsprechende Verfahrensgarantien flankierten Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geregelt werden."
Das BVerfG hat insoweit aber nur das bestätigt, was seit Jahrzehnten ohnehin ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist.
Mit der gebotenen Zurückhaltung hat das BAG schon frühzeitig die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis geradezu ermuntert, zur Durchsetzung ihrer Interessen ggf. auch gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen.
Zwar gilt der BAT in den alten Ländern mit einigen Sonderregelungen auch für angestellte Lehrkräfte unmittelbar und zwingend, die einer Gewerkschaft angehören, die Tarifpartei des BAT ist. Ihre Eingruppierung - und damit die Höhe ihrer Vergütung - ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tariflich geregelt, sondern wird einseitig vom Arbeitgeber in Form von Richtlinien bestimmt. Das hat im alten Westen zu einer Flut von Prozessen geführt, die das BAG sichtlich verärgert haben. Schon in seiner Entscheidung vom 31.03.1973 (- 4 AZR 258/72 -) hat es deshalb mit aller Deutlichkeit ausgeführt:
"Das Landesarbeitsgericht verkennt weiter, dass auch für Lehrer im Angestelltenverhältnis die zuständigen Gewerkschaften jederzeit tarifliche Regelungen abschließen können (...). Lehrer im Angestelltenverhältnis können ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sich organisieren und von ihren Organisationsmitteln im Rahmen der Gewerkschaften Gebrauch machen, um dadurch ihre Forderungen mit Nachdruck geltend zu machen und eventuell durchzusetzen."
Das bedeutet im Klartext: Wer als angestellte Lehrkraft eine Eingruppierung will, die nicht einseitig vom Arbeitgeber verschlechtert werden kann, möge sich einer Gewerkschaft anschließen und sich ggf. durch Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahmen eine bessere und vor allem rechtssicherere Vergütung erkämpfen.
Dies ist ständige Rechtsprechung des BAG geworden.
In einer weiteren Entscheidung vom 05.03.1980 (- 4 AZR 253/78 -), in der es auch um die im alten Westen nicht gegebene tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften ging, hat es das BAG mit inzwischen kaum verhohlenem Ärger abgelehnt, für die angestellten Lehrkräfte die Hausaufgaben zu machen:
"Aus diesem unerwünschten und für die angestellten Lehrer nachteiligen Zustand können nämlich die staatlichen Gerichte nicht den die Vergütung der angestellten Lehrer regelnden Ministerialerlassen (= Lehrer-Richtlinien, d. Verf.) (...) einen die Arbeitsverträge tarifvertragsähnlich normierenden Charakter beimessen. Dies bedeutete zugleich eine Beeinträchtigung der nach Artikel 9 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie."
Die Wahrnehmung der Tarifautonomie ist aber - wie bereits ausgeführt - Sache der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften selbst.
4. Aber könnte das BAG inzwischen seine Meinung geändert haben?
Hat es nicht. Außerhalb laufender Tarifverhandlungen hatte eine angestellte Lehrerin in Bremen an einer Protestdemonstration für Arbeitszeitverkürzung teilgenommen und dafür eine Abmahnung erhalten. Der 1. Senat des BAG, dem immerhin jeweils der Präsident des Bundesarbeitsgerichtes vorsitzt, fand dies in Ordnung und ganz deutliche Worte:
"Der BAT, den die ÖTV mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen hatte, hätte die GEW nicht daran gehindert, weitere Verbesserungen für ihre Mitglieder in Tarifverhandlungen zu erstreiken. Doch hat(te) die GEW (...) ihre Mitglieder nicht dazu aufgerufen, durch Arbeitsniederlegungen Tarifforderungen größeren Nachdruck zu verleihen." (BAG v. 23.10.1984 - 1 AZR 126/82 -)
Wir haben es also mit einer erstaunlichen Situation zu tun:
Das BAG - das höchste Gericht in der Hierarchie der Arbeitsgerichtsbarkeit - erklärt den Streik angestellter Lehrkräfte ausdrücklich für verfassungskonform. Seit über 20 Jahren trägt es die angestellten Lehrkräfte und ihre Gewerkschaften sozusagen auf Händen zum Streik - trotzdem glauben die es nicht und üben sich in Verzagtheit.
Nach dieser eindeutigen Rechtsprechung ist man geradezu ein "schlechter" Staatsbürger, wenn man nicht für seine legitimen Tarifforderungen streikt, wenn der Arbeitgeber sich beharrlich weigert, überhaupt Tarifverhandlungen aufzunehmen und diesen Zustand auch noch nutzt, um die Vergütungsregelungen einseitig zu verschlechtern.
5. Gilt das aber auch für sogenannte "Warnstreiks"?
Selbstverständlich. Denn die zitierten Ausführungen des BAG beziehen sich generell auf die Tarifautonomie und den verfassungsrechtlich geschützten Streik. Dazu noch einmal aus den Leitsätzen der Grundsatzentscheidung des BAG vom 10.06.1980 (- 1 AZR 822/79 - = AP Nr. 64 GG Art. 9 Arbeitskampf):
- Das geltende, die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, daß die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können.
- Das bedeutet in der Praxis, daß regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären.
Den Warnstreik hat das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 17.12.1976 für rechtmäßig erklärt. (BAG AP Nr. 51 in Art. 9 GG Arbeitskampf). Der Zweck des Warnstreiks besteht darin, durch die Ausübung milden Druckes festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben oder auch die erstmalige Aufnahme von Tarifverhandlungen zu beschleunigen. Wörtlich führte das BAG 1976 dazu aus:
"Ein derartiges Verfahren entspricht gerade dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einerseits noch nicht zu einem unbefristeten Arbeitskampf überzugehen, wenn die Verhandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, andererseits darauf hinzuwirken, den tariflosen Zustand und damit nicht befriedeten Zustand möglichst schnell zu beenden. Derartige kurze Warnstreiks werden auch allgemein als zulässig und rechtmäßig angesehen."
Die Voraussetzungen für Warnstreiks zur Aufnahme von Verhandlungen über die tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis in den alten und neuen Ländern und Berlin (Ost) sind somit grundsätzlich gegeben.
Hinsichtlich der Lehrereingruppierung im öffentlichen Dienst herrscht - zumindest im alten Westen - ein tarifloser Zustand, es herrscht deshalb auch keine Friedenspflicht, die es den zuständigen Gewerkschaften verbieten würde, nach ihren Satzungen Arbeitskampfmaßnahmen vorzubereiten und durchzuführen.
6. Können Unorganisierte oder Mitglieder von Verbänden, die nicht zum Warnstreik/Streik aufgerufen haben, an Streiks teilnehmen?
Sie könn(t)en.
Dazu hat das BAG in seinem Urteil vom 10.06.1980 (1 AZR 331/79 = AP Nr. 66 GG Art. 9 Arbeitskampf) ausgeführt:
"Nichtorganisierte Arbeitnehmer sind potenzielle Kampfbeteiligte. Sie können sich einem Streik anschließen und in diesem auch ausgesperrt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (...) und ist vom Großen Senat des BAG wiederholt bekräftigt worden."
Allerdings erhalten Unorganisierte und andere Nichtmitglieder von den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften weder Streikgeld noch können sie gewerkschaftlichen Rechtsschutz erhalten. Zu dieser "Ungerechtigkeit" noch einmal das BAG in der o.g. Entscheidung:
"Gewerkschaftsmitglieder erhalten ihre Streikunterstützung nicht als soziale Sonderzuwendung. Sie haben sie mit einem Teil ihres Gewerkschaftsbeitrages erworben. Ihre nichtorganisierten Kollegen können in entsprechendem Umfang für Lohnausfälle im Arbeitskampf vorsorgen, ohne einer Gewerkschaft beitreten zu müssen. Wenn sie das versäumt haben, müssen sie den Verdienstausfall im Arbeitskampf mit Sozialleistungen überbrücken." (Wenn sie denn solche noch erhalten können.)
Nach aller Erfahrung nehmen aber unorganisierte Arbeitnehmer nicht am Arbeitskampf teil. Sie begehen damit Streikbruch, schwächen die Durchsetzungsfähigkeit der Streikenden und können damit zu erheblichen Spannungen im Betriebsklima beitragen.
Denn: Selbstverständlich beanspruchen sie, nach Abschluss des Arbeitskampfes an den tariflichen Regelungen beteiligt zu werden - obwohl sie keinen Rechtsanspruch darauf haben. Diese Erfahrung umschreibt das BAG in der o.g. Entscheidung vom 10.06.1980 wie folgt:
"Der erkämpfte Tarifvertrag entfaltet zwar seine normative Wirkung nur für die tarifgebundenen Arbeitnehmer (=Gewerkschaftsangehörigen – d. Verf.), praktisch werden jedoch die Nichtorganisierten stets gleichgestellt. U.a. aus koalitionspolitischen Gründen vermeiden die Arbeitgeber jede Schlechterstellung derjenigen Arbeitnehmer, die sich keiner Gewerkschaft angeschlossen haben."
Die träten dann nämlich sofort als zahlende Mitglieder in die Gewerkschaft ein, um in den Genuss der tariflichen Verbesserungen zu kommen. Im öffentlichen Dienst ist das nicht anders als in der privaten Wirtschaft. Nach unserer Rechtsordnung kann weder ein einzelner Arbeitgeber noch ein einzelner Arbeitnehmer von irgendjemanden zum Beitritt in einen Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft gezwungen werden. Man nennt dies "negative Koalitionsfreiheit". Für einzelne Arbeitnehmer kann dies über lange Zeit eine "preiswerte" Lösung sein - sie sparen den Gewerkschaftsbeitrag. Dass sie damit auf Schutzrechte aus dem Tarifvertragssystem verzichten, ist ihnen meistens nicht bewusst. Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist - da Tarifnormen unmittelbar und zwingend als Mindestnormen nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten - nicht verpflichtet, etwaige tarifliche Verbesserungen auch an die Unorganisierten durchzureichen, weil diese eben nicht unmittelbar unter dem Schutzbereich des Tarifvertrages fallen. Die Konsequenz hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 29.12.2004 (a.a.O.) eher lapidar, aber in der praktischen Konsequenz für auf ihr Einkommen angewiesene Arbeitnehmer sehr drastisch beschrieben:
"Der Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit beschränkt sich insofern auf ein Fernbleiberecht der Außenseiter (vgl. BVerfGE 31, 297 <302>; 44, 322 <352; 50, 290 <367>; 55,7 <21ff>)."
Deshalb ist es unbedingt erforderlich, Unorganisierte vom rechtzeitigen Gewerkschaftsbeitritt zu überzeugen!
7. Aber wird denn nicht der Bildungsauftrag der Schule gefährdet?
Sicher, dieser kann vorübergehend eine gewisse Beeinträchtigung, z. B. durch einen Warnstreik, erfahren. Indessen ist jedoch die Verabsolutierung des Art. 7 GG (Recht auf Bildung), wie sie in bestimmten Situationen von den öffentlichen Arbeitgebern - übrigens auch von den Verbänden des Deutschen Beamtenbundes - vorgenommen wird, unsinnig. Viele Grundrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander, eine klar abgrenzbare Rangfolge gibt es nicht. Dazu noch einmal der eingangs zitierte Beschluss des Bundesdisziplinargerichtes vom 16.07.1987 zu den Folgen kurzfristiger Warnstreiks im öffentlichen Dienst:
"Angesichts der hohen Bedeutung der Koalitionsbetätigung im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 GG sind solche relativ geringfügigen Störungen des Dienstbetriebes nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht geeignet, die Einschränkung des Grundrechtes durch Verbot des Streikaufrufes in der Dienststelle zu rechtfertigen."
8. Kann also bei einem Streik der gewerkschaftlich Organisierten im Schuldienst überhaupt etwas passieren?
Während der Dauer eines rechtmäßigen Streiks ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer stellt die Arbeit ein, entsprechend ist der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitsleistung nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.
Es kann also für die Dauer der Streikteilnahme ein Gehaltsabzug erfolgen. Dieses Risiko gehört zum Wesen der Streikteilnahme. Beim Vorliegen der satzungmäßigen Voraussetzungen gewähren die Gewerkschaften ihren Mitgliedern als Ersatz Streikgeld, um den Lohnausfall zu kompensieren.
Weitergehende Repressalien der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Teilnahme am legalen Streik (wie z. B. Kündigungen, Umsetzungen, Abmahnungen) sind rechtswidrig! Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie in der Probezeit. (Vgl. Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 26.05.1989 - 16 Ga 40/89 -)
Sollten solche Maßnahmen dennoch vorgenommen werden, wird die Gewerkschaft ihre betroffenen Mitglieder mit allen ihr juristisch zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigen.
9. Müssen Weisungen der Dienstvorgesetzten befolgt werden?
Nein. Wenn im rechtmäßigen Streik die Arbeitspflicht ruht, ist auch das diesbezügliche Direktionsrecht des Arbeitgebers suspendiert. Wo unter Inanspruchnahme eines nach der Verfassung garantierten Rechts nicht gearbeitet wird, gibt es auch nichts mehr zu dirigieren oder anzuweisen. Ausnahmen können gegeben sein, wenn von den Streikenden gegen rechtliche Vorschriften oder Notdienstvereinbarungen verstoßen wird.
Die Teilnahme an einem Warnstreik oder Erzwingungsstreik erfordert Ruhe, Besonnenheit, Augenmaß - Zivilcourage. Die GEW ist davon überzeugt, dass diese Eigenschaften zu den hervorstechendsten Merkmalen ihrer Mitglieder zählen, wenn es darum geht, auch für die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis endlich tarifliche Mindeststandards durchzusetzen.