Vorbemerkungen
Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 den Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), der den Gleichheitsgrundsatz regelt, durch den Satz 2 ergänzt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Damit ist der Katalog der Diskriminierungsverbote um ein neues Grundrecht für Behinderte erweitert worden.
Das Land Berlin hat in seiner neuen Verfassung von 1995 im Artikel 11 das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes übernommen und erweitert. Dort heißt es: "Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen". Auf dieser Grundlage wird in Berlin ein "Landesgleichberechtigungsgesetz" geschaffen, das den Betroffenen die Möglichkeit bietet, ihre Rechte aus dem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 einzuklagen.
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten hat in der Broschüre "Der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte im Grundgesetz" von 1995 die Auffassung vertreten, dass die Einweisung von Kindern mit Behinderung in eine Sondereinrichtung gegen ihren Willen oder den ihrer Erziehungsberechtigten eine Benachteiligung darstelle.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 8.10.1997 der integrativen Beschulung Priorität eingeräumt, so dass die Landesgesetzgeber aufgefordert sind, in den Schulgesetzen das gemeinsame Lernen als Regelfall vorzusehen. Das Gericht betont in seinem Beschluss (S. 24), dass der integrative Unterricht von der pädagogischen Wissenschaft sowie von maßgeblichen politischen Gremien überwiegend positiv beurteilt und als verstärkt realisierungswürdige Alternative zur Sonderschule befürwortet werde.
Auch das Elternrecht ist vom BVerfG wesentlich gestärkt worden. Außerdem wird die Diskussion über die Begriffe "Behinderung" und "Benachteiligung" als nicht abgeschlossen betrachtet.
Unverständlich und inakzeptabel hingegen bleibt die Feststellung des Gerichts, dass die Verwirklichung integrativer Maßnahmen unter dem "Vorbehalt des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren" stehe. Die soziale Benachteiligung, die durch die Schaffung des neuen Grundrechts für Behinderte aufgehoben werden sollte, wird dadurch letztlich nicht beseitigt, denn die staatlichen Behörden können dieses Grundrecht durch den Hinweis auf leere Klassen jederzeit einschränken. Dies ist um so bedauerlicher, als der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 eine "Bevorzugung" bzw. Gleichstellung zugelassen hätte, wie das BVerfG ausdrücklich bestätigt hat. Die Folgen der Einschränkung auf das finanziell Machbare sind unabsehbar. Die Einschränkung steht z. B. auch im Widerspruch zu der eingegangenen Verpflichtung des Landes Berlin im Art. 11 der Verfassung.
Es wäre undenkbar, für den Besuch anderer Schularten, beispielsweise für den Besuch des Gymnasiums, ebenfalls einen Finanzierungsvorbehalt vorzusehen. Im Hinblick auf individuell und sozial Benachteiligte gilt diese Entscheidung jedoch als zumutbar, obwohl sie diese Kinder und Jugendlichen ein zweites Mal benachteiligt.
Das BVerfG unterstützt bei seiner Einschränkung auf das finanziell Vertretbare die Behauptung der Schulverwaltungen, Integration sei teurer als Sonderbeschulung. Aus allen bisher zu dieser Frage vorliegenden Untersuchungen wissen wir jedoch, dass bei einer Betrachtung der Gesamtkosten, also nicht nur der Kosten für Lehrer, sondern auch der Transportkosten, der Gebäude- und Betriebskosten sowie der Lehrmittel und unter Berücksichtigung der verschiedenen Kostenträger die Annahme der Schulbehörden nicht gerechtfertigt ist.
Der Tatbestand, dass trotz des Wunsches ihrer Eltern mehrere hundert Kinder pro Schuljahr von integrativer Beschulung ausgeschlossen werden, stellt in dieser Form einen Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie gegen den Art. 11 der Berliner Verfassung dar. Ein pauschaler Haushaltsvorbehalt bedeutet eine Benachteiligung für die Betroffenen, die durch den Beschluss des BVerfG nicht gedeckt ist. Dort heißt es nämlich (S. 32), das Benachteiligungsverbot verlange, dass Entscheidungen substantiiert begründet werden müssen. Der Schulbehörde komme eine gesteigerte Begründungspflicht zu. Anzugeben seien die Gründe, die die Behörde zu der Einschätzung gelangen lassen, dass die Unterrichtung eines Kindes mit Behinderung am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheine.
Der Haushaltsvorbehalt ist sowohl aus verfassungsrechtlichen, als auch aus sozialen und ethischen Gründen nicht zu rechtfertigen.
Die wichtigsten Passagen der Entscheidung des BVerfG sind im Folgenden dargestellt:
- Das Merkmal der Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht abschließend bestimmt. Auch der Begriff der "Benachteiligung" sowie Bedeutung und Reichweite des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 erschließen sich nur unvollkommen (S. 20).
- Der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 hat eigenständige Bedeutung; dies hängt mit dem besonderen Merkmal der Behinderung zusammen. Behinderung ist eine persönliche Eigenschaft, auf deren Vorhandensein oder Fehlen der Einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann. Doch bezeichnet Behinderung nicht nur ein bloßes Anderssein, das sich für den Betroffenen häufig erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Einstellungen und Vorurteilen im gesellschaftlichen Umfeld nachteilig auswirkt, bei einer Veränderung dieser Einstellungen die Nachteilswirkung aber auch wieder verlieren kann. Behinderung ist vielmehr eine Eigenschaft, die die Lebensführung für den Betroffenen im Verhältnis zum Nichtbehinderten unabhängig von einem Auffassungswandel grundsätzlich schwieriger macht. Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind erlaubt, allerdings nicht ohne weiteres auch verfassungsrechtlich geboten (S. 21).
- Ob die Ablehnung einer vom Behinderten angestrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (S. 22).
- Die Entscheidungsfreiheit des Staates ist eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen.
Das geschieht nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet zur Seite gestellt ist. Grenzen setzt vielmehr auch das durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG neu geschaffene Benachteiligungsverbot (S. 23).
- Aus dem Zusammenwirken dieser Freiheitsrechte (aus Art. 2, 3 und 6) folgt, dass der Staat und die Schulgesetzgeber der Länder für behinderte Schüler eine besondere Verantwortung tragen.
Der Staat ist gehalten, den behinderten Kindern und Jugendlichen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermöglichen. Art und Intensität der Behinderung sowie den Anforderungen der Schulart und Unterrichtsstufe ist dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der pädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen.
Integrative Beschulung wird von der pädagogischen Wissenschaft wie von maßgeblichen politischen Gremien überwiegend positiv beurteilt und als verstärkt realisierungswürdige Alternative zur Erziehung und Unterrichtung in Sonder- und Förderschulen befürwortet (S. 24).
- Die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung ist unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt (S. 25).
- Ein Einschätzungsspielraum sowie der Vorbehalt des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren bestehen bei der Ausgestaltung des Regelungskonzepts durch den Gesetzgeber
(S. 26).
- Auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts sind an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebunden (S. 27).
- Bei der Entscheidung der Schulbehörde sind nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die zusätzlichen Bindungen, die sich für die Schulbehörde aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben (S. 27).
- Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar. Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt (S. 27 f.).
- Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.
Ob letzteres der Fall ist, d. h. ob sich durch die Einrichtung einer Integrationsklasse eine integrative Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall (S. 28).
- Die Vorstellungen der Eltern sowie der Kinder und Jugendlichen über ihre schulische Unterrichtung haben im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich großes Gewicht (S. 29 f.).
- Entscheiden sich die Eltern aus ihrer Sicht für eine gemeinsame Beschulung, so darf sich die Schulbehörde darüber nicht einfach etwa mit der nicht näher fundierten Begründung hinwegsetzen, die Überweisung in eine Sonderschule sei in Wahrheit besser geeignet, dem Interesse des behinderten Kindes zu dienen. Erforderlich sind vielmehr eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan (S. 30).
- Das BVerfG befürwortet ein Verfahren, das die Erziehungsberechtigten in den Entscheidungsprozess einbindet, in dem die Grundrechtspositionen des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können (S. 31).
- Die Schulbehörde wird dann, wenn sich die Entscheidungshilfen (Beratungsgutachten und Empfehlungen der Förderkommission) für eine integrative Beschulung aussprechen, verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, die Überweisung an eine Sonderschule anzuordnen. Im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG obliegt der Behörde aber gerade in diesem Fall eine gesteigerte Begründungspflicht. Das Benachteiligungsverbot verlangt, dass Entscheidungen substantiiert begründet werden. Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind die Gründe, die die Behörde zu der Einschätzung gelangen lassen, dass die Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheint (S. 32).
- Gegebenenfalls sind auch die Gründe darzulegen, warum organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. In jedem Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonderschule ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht (S. 32 f.).
- Die staatliche Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 GG wird jedoch durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingeschränkt. Als Grundrecht bindet diese Norm wie jedes andere Grundrecht die gesamte staatliche Gewalt. Deshalb kann diese nicht die Wirkung der Grundrechte begrenzen, wie es das Oberverwaltungsgericht für die staatliche Schulaufsicht in ihrer Beziehung zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG annimmt (S. 36).
GEW BERLIN
Oktober 1998