Positionspapier zur Verbesserung der Situation der Lehrbeauftragten an Hochschulen
Vorbemerkungen
Lehrbeauftragte an den Hochschulen gehören zum sog. "nebenberuflichen Personal". Sie haben kein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, sondern stehen nach der Rechtsprechung in einem "besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis".
Ziel des Einsatzes von Lehrbeauftragten war es, Dozentinnen und Dozenten aus der beruflichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflichen Lehrkräfte der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Auf Grund des stärkeren Praxisbezuges hält der Wissen-schaftsrat an den Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen einen Anteil von 25 % Lehrbeauftragte für angemessen.
Durch die erheblichen finanziellen Kürzungen der letzten Jahre, verbunden mit einem Personalabbau, werden heute in den Berliner Hochschulen Lehrbeauftragte allerdings in hohem Maße als quasi Ersatz für fehlendes hauptberufliches Hochschulpersonal eingesetzt.
Die Zahlen sprechen für sich: Der Anteil der durch Lehrbeauftragte erbrachten Lehre im Verhältnis zum Gesamtlehrangebot der jeweiligen Hochschule stellte sich in Berlin Ende 1998 folgendermaßen dar:
- Fachhochschule für Wirtschaft: 51 %
- Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege: 57 %
- Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik: 46 %
- Technische Fachhochschule: 22 %
- Fachhochschule für Technik und Wirtschaft: 18 %
- Hochschule der Künste: 22 %
- Freie Universität: 22 %
- Technische Universität: 8 %
- Humboldt-Universität: 7 %
- Hochschule für Musik "Hanns Eisler": 42 %
- Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" 46 %
- Kunsthochschule Berlin Weißensee: 28 %
(Quelle: Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage Nr. 3864 - LPD 21.10.98)
Ohne Lehrbeauftragte ist in vielen Bereichen das Regellehrangebot der Hochschulen nicht abzudecken. Darüber hinaus tragen Lehrbeauftragte wesentlich zur thematischen Vielfalt und somit zur Attraktivität der Fächer bei.
Der rechtliche Status und die fehlende soziale Absicherung der Lehrbeauftragten stehen in krassem Widerspruch zu ihrer Funktion in den Hochschulen.
Die Bezahlung der Lehraufträge erfolgt auf der Basis von Richtlinien des Berliner Senats, die lediglich empfehlenden Charakter haben. Die Stundensätze sind seit 13 Jahren (seit 1986) nicht erhöht worden, obwohl das Berliner Hochschulgesetz seit 1990 eine Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst vorsieht.
Sie betragen zwischen 78,20 DM für Habilitierte an Universitäten und 32,20 DM für Lehrbeauftragte mit besonderen Aufgaben an Fachhochschulen pro Stunde. Bezahlt wird dabei lediglich die erteilte Unterrichtsstunde – Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Krankheitszeiten werden nicht vergütet. Besorgniserregend ist, dass es einen nicht unwesentlichen Anteil unbezahlter Lehrbeauftragter gibt – Arbeit zum Null-Tarif. Dass diese Lehraufträge überhaupt angenommen werden, liegt auch daran, dass viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sich erhoffen, auf diesem Wege einen Einstieg in den Wissenschaftsbetrieb zu finden. Das ist auch eine Folge des dramatischen Abbaus vor allem von Qualifizierungsstellen in den Hochschulen.
Die arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften, wie Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz usw. finden keine Anwendung.
Die soziale Situation der Lehrbeauftragten ist sehr heterogen. Untersuchungen darüber existieren leider nicht. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil seinen Lebensunterhalt überwiegend aus diesen ungeschützten "Beschäftigungsver-hältnissen" bestreitet.
Der Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen in der gesetzlichen Kranken,- Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird den Lehrbeauftragten i.d.R. verwehrt – selbst wenn sie einen hohen Stundenanteil über viele Jahre in einer Hochschule lehren. Die Hoffnung, mit der neuen gesetzlichen Regelung zur sog. Scheinselbstständigkeit daran etwas zu ändern, hat sich bislang kaum erfüllt. Unter Verweis auf frühere Rechtsprechungen, wonach Lehrbeauftragte regelmäßig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, wird pauschalierend davon ausgegangen, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.
Lehrbeauftragte an den Universitäten haben darüber hinaus keine Mitbestimmungs-möglichkeiten in der Hochschule. Sie sind in den Gremien der akademischen Selbstver-waltung der Universitäten ebenso wenig vertreten wie durch die Personalräte. Der Zugang zu kostenfreien Weiterbildungsangeboten der Hochschule wird ihnen verwehrt.
Forderungen:
1. Änderung der Personalstruktur; rechtlicher Status
Die Lehrbeauftragten müssen in die laufende bundesweite Debatte um eine Reform der Personalstruktur sowie des Dienst- und Tarifrechts einbezogen werden. Es ist nicht sachgerecht, in diesem Zusammenhang lediglich die Professorenschaft und Teile des Mittelbaus zu behandeln.
Der derzeitige rechtliche Status Lehrbeauftragter – "öffentlich- rechtliches Beschäftigungs-verhältnis besonderer Art" – muss geändert werden. Ziel sollte sein, Lehrauftragsverhältnisse mindestens als privatrechtliche Dienstverhältnisse auszugestalten. Das ist eine wesentliche Voraussetzung, um einen Zugang zu den arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu erlangen.
2. Vergütung
Die Entgelte für Lehraufträge sind endlich zu erhöhen und an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Dabei müssen Vor- und Nachbereitungszeiten vergütet werden. Jeder Lehrauftrag ist grundsätzlich zu vergüten.
Das Berliner Hochschulgesetz enthält seit dem Jahr 1990 die Maßgabe, dass bei der Festlegung der Lehrauftragsentgelte die Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen ist.
Im öffentlichen Dienst (West) betrug die nominale Lohn- und Gehaltssteigerung seit Juli 1991 25,5 % (Einmalzahlungen nicht eingerechnet). Es erscheint daher sachgerecht, diese Steigerungsrate zugrunde zu legen.
3. Stellung innerhalb der Hochschule
Lehrbeauftragten sollten die Weiterbildungsangebote ihrer Hochschule – wie allen anderen Beschäftigten – kostenlos offen stehen. Im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit sollte Lehrbeauf-tragten die Übernahme von Sach- und Reisekosten durch die Hochschule ermöglicht werden.
Die Erprobungsklausel des § 7 a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) erlaubt es den Hochschulen, von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen des BerlHG abzuweichen. In diesem Zusammenhang sollten Lehrbeauftragte in die Gremien der akademischen Selbst-verwaltung in den Instituten und Fachbereichen/Fakultäten, in denen sie lehren, einbezogen werden. In einem ersten Schritt wird angeregt, Kommissionen für die Belange der Lehrbeauf-tragten zu bilden, die den Gremien Empfehlungen hinsichtlich Auswahl, Vergabe und Be-zahlung der Lehrbeauftragten abgeben. Die Vergabe von Lehraufträgen muss transparent und kontrollierbar gestaltet werden.
Lehrbeauftragte sollten in die Frauenförderung der Hochschulen aufgenommen werden.
4. Soziale Absicherung
Es kann nicht hingenommen werden, dass einer großen Gruppe von in den Hochschulen Tätigen jeglicher soziale Schutz verwehrt wird. Diese Tatsache stellt auch eine Belastung der Sozialsysteme dar, wenn im Alter keine Absicherung vorhanden ist.
Mit dem Gesetz zur "Scheinselbstständigkeit" wird die fehlende soziale Absicherung von Lehrbeauftragten offenbar nicht gelöst. Zu kritisieren ist, dass sowohl die Hochschulen als auch der Berliner Senat nicht gewillt sind, am derzeitigen Status etwas zu ändern. Sie haben im Gegenteil alles getan, um die Anwendung der neuen Regelungen auf Lehrbeauftragte zu verhindern.
Notwendig ist eine Differenzierung, die den Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen für diejenigen Lehrbeauftragten ermöglicht, die ansonsten keinen anderweitigen Schutz haben.
Für den Fall, dass sich der rechtliche Status der Lehrbeauftragten nicht ändert, sollte zur Verbesserung des unhaltbaren sozialen Zustands dieses Personenkreises zumindest der Zugang zu einer Sozialkasse analog der Künstlersozialkasse ermöglicht werden. Dabei sollten auch die anderen nebenberuflich tätigen Personengruppen in den Hochschulen aufgenommen werden können.
Übergangsweise sollte eine Regelung getroffen werden, die die Hochschulen verpflichtet, Zuschüsse zur Kranken- und Rentenversicherung analog den im Land Berlin bestehenden Regelungen für freie MitarbeiterInnen zu zahlen. Dabei muss der zeitliche Umfang aller in Berliner Hochschulen ausgeübten Lehraufträge zusammengerechnet werden.
Fazit
Es ist weder hochschulpolitisch noch sozialpolitisch länger hinzunehmen, dass eine große Gruppe von Lehrenden in den Hochschulen zum Billigtarif ohne arbeits- und sozialrechtliche Absicherung und ohne hochschulbezogene Mitbestimmungsmöglichkeiten existiert. Hier besteht sowohl für den Bundes- und Landesgesetzgeber als auch für die Hochschulen erheblicher Handlungsbedarf.