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Niedrigere Ostbesoldung „derzeit“ noch verfassungsmäß
Im Dezember 1999 hatte das Verwaltungsgericht Dresden in einer Entscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Vergleich zum Westen niedrigeren Beamtenbesoldung in den neuen Ländern geäußert und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingeleitet. Das höchste deutsche Gericht hat nunmehr entschieden, dass die unterschiedliche Besoldung „derzeit“ noch gerechtfertigt sei, aber den Gesetzgeber auch daran erinnert, das dies kein Dauerzustand bleiben dürfe.

Die GEW BERLIN hatte Beamtinnen und Beamte im Ostteil im Jahr 2000 aufgefordert, die höhere Besoldung zu beantragen und gegen ablehnende Bescheide Widerspruch einzulegen. Diese Vorgänge haben sich mit dem Beschluss des BVerfG nunmehr erledigt.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes:

  • Art. 143 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt.
  • Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren.
  • Die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern gemäß § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 2 der 2. BesÜV ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch gerechtfertigt.
  • § 73 BBesG stellt für eine dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Besoldungen in Ost und West keine geeignete Grundlage dar.

BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00

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