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Nr. 11 / 2003: Kein Gesetz - kein Verbot
Kein Gesetz - kein Verbot

Das so genannte "Kopftuch-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes wird von der GEW begrüßt.

von Sanem Kleff, Bundesausschuss multikulturelle Angelegenheiten

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache Ludin - Baden-Württemberg liegt seit dem 24. September vor. In der Öffentlichkeit war die anstehende Entscheidung auf die Frage "Werden Kopftücher in deutschen Schulen erlaubt oder nicht?" verkürzt worden.

Es ging bei dem Verfahren allerdings gar nicht um die Frage, ob Kopftücher erlaubt oder verboten sind, sondern um die Klage einer abgelehnten Bewerberin für eine öffentliche Schule. Sie klagte, weil sie mit der Begründung abgelehnt wurde, das Tragen eines Kopftuches sei ein Eignungsmangel. Dies haben auch die VerfassungsrichterInnen kritisiert: Man könne ohne entsprechende Gesetze nicht willkürlich BewerberInnen für den öffentlichen Dienst ablehnen. Dies sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Rechtsgrundlage stützen könnte. Und außerdem gebe es für Lehrer keine Regelung über eine bestimmte Dienstkleidung. Diese Position entspricht auch den Auffassungen der GEW.

Die Kernfrage

Bei dem Urteil geht es um die Frage, wie ein gleicher Abstand des Staates zu den Religionen und Weltanschauungen zu gewährleisten ist. Zitat aus der Urteilsbegründung: "Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein." Anders gesagt: die Monopolstellung der christlichen Glaubensgemeinschaften kann auf Dauer nicht unangetastet bleiben. Karlsruhe gibt dazu keine Lösung vor, sondern ruft die Länder auf, dafür rechtliche Grundlagen zu schaffen: "Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulicher Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat."

Die politische Ebene

Das Urteil wird von den islamistischen Unterstützern der Klage als Teilerfolg gewertet. Sie verkürzen das Urteil auf die Schlagzeile: "Kopftuch gewinnt vor Verfassungsgericht" und suggerieren, es gebe eine eindeutige Unterstützung für das Kopftuch. Diesen Eindruck haben offensichtlich auch einige Gegner des islamistischen Kopftuches. Sie weisen darauf hin, dass jede Form von Toleranz dem Islamismus gegenüber letztlich die Grundlage unserer Gesellschaft bedrohe.

Die Karlsruher Richter haben sich vor dieser Frage aber nicht gedrückt. Sie erkennen durchaus das politische Symbol des Kopftuches und formulieren: "In jüngster Zeit wird in ihm (dem Kopftuch) verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau ausdrückt." Das politische Kopftuch wird damit als nicht mit den Grundwerten unserer Gesellschaft vereinbar gewertet. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass nach ihrem Erkenntnisstand :"...das jedoch nicht die Botschaft ist, welche die Beschwerdeführerin mit dem Tragen des Kopftuches vermitteln will."

Niemand darf auf Grund äußerer Merkmale oder oberflächlicher Indizien unter Verdacht gestellt werden. Entsprechend beklagt sich die Kollegin Ludin darüber, ihr werde eine politische Haltung unterstellt, obwohl sie sich nur für die freie Ausübung ihres Glaubens einsetze. Aber auf den Einwand, sie würde zu den Sympathisanten der Milli Görüs (IGMG) gerechnet, weil sie an der islamischen Grundschule in Berlin tätig sei, reagiert sie überrascht. Sie wisse nichts davon, dass die Islamische Grundschule von der Islamischen Föderation getragen werde, und diese wiederum eine Tochter der vom Verfassungsschutz beobachteten Milli Görüs sei. Wenn das wahr sei, würde sie sofort kündigen, da sie andere Überzeugungen habe. Das hat sie bislang zwar öffentlich behauptet, Konsequenzen gezogen hat sie aber nicht.

Die Übereinstimmung unserer Positionen mit dem arbeitsrechtlichen Anliegen der Kollegin Ludin hat zu einer Reihe von Spekulationen geführt. Es ist richtig, dass Fereshta Ludin GEW-Mitglied ist, aber sie erhält von der GEW keinen Rechtsschutz. Ohne Zweifel würde sie diesen erhalten, aber sie hat ihn gar nicht beantragt. Warum sie dies nicht getan hat, wissen wir nicht. Warum sie dies nicht öffentlich klarstellt, kann man nur vermuten: Vielleicht, weil dann die Frage käme, von wem sie eigentlich unterstützt wird. Und sie dann zum Beispiel den Zentralrat der Muslime nennen müsste, der auf irreführende Weise eine Parallele zum Zentralrat der Juden suggeriert, aber lediglich eine sehr kleine Minderheit der mehr als drei Millionen Muslime in Deutschland vertritt.

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