Letzte Aktualisierung: 11.03.2009
verantworliche/r Autor/in: Klaus Büscher, Referat A
Mehr als 10 Jahre hat die gerichtliche Auseinandersetzung gedauert. Alle Instanzen wurden mit dem Thema beschäftigt. Obwohl schon im Jahr 1999 das Bundesarbeitsgericht diesen Anspruch für angestellte Lehrkräfte anerkannt hatte, sah sich die Berliner Verwaltung leider nicht verpflichtet, die von einer Beamtin geltend gemachten Mehrarbeitsstunden in gleicher Art zu behandeln.
Erst zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2004 und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 06.12.2007 haben dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2008 zugunsten der Klägerin entschieden hat.
Ein weiteres Jahr hat es nun gedauert, bis dieser Anspruch auch für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte anerkannt wird.
Dazu führt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in einem Schreiben an die GEW BERLIN Folgendes aus:
Jede Mehrarbeitsstunde einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis zum Umfang der Stundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ist voll zu vergüten entsprechend der regulären Besoldung (Vergütung für angestellte Lehrkräfte – Einschub d.V.) einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Überschreitet der Umfang der Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft die reguläre Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, wird die darüber hinausgehende Mehrarbeit nach den Regelungen des §35a Abs. 2 LBG (gilt auch für angestellte Lehrkräfte- Einschub d.V.) behandelt. Danach ist die Mehrarbeit zunächst vergütungsfrei zu leisten. Wird der Umfang von drei Pflichtstunden im Monat überschritten und nicht durch Freizeit ausgeglichen, wird die Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung vergütet.
Konkret bedeutet das Folgendes:
Jede Mehrarbeitsstunde von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung ist wöchentlich zu erfassen und am Monatsende zusammenzufassen. Für diese mehr geleisteten Unterrichtsstunden ist zeitnah die anteilige Besoldung (Vergütung) zu beantragen, ein Freizeitausgleich ist für diese Stunden gesetzlich nicht zulässig. Für Mehrarbeitsstunden über die Vollbeschäftigung hinaus gilt das gleiche Verfahren wie bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften.
Mitglieder können sich nachfolgend einen Musterantrag ausdrucken.
Musterantrag und Tabelle zum Eintragen (pdf / 25 kb)
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