|
Das betrifft die Wartzeit bei den BewerberInnen, die sich war fristgerecht beworben haben, aber das Zeugnis innerhalb der 6-Wochenfrist nachreichen: Durch eine erneute Änderung der Zulassungs-Verordnung, die am 20. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, gilt folgende Neuregelung: Wartezeit beginnt bei nachgereichtem Zeugnis jetzt erst einheitlich am Tag des Ablaufs der 6-wöchigen Nachreichfrist. Das gilt für alle BewerberInnen, die sich für August 2010 und späte bewerben (auch "AltbewerberInnen"). Diese Regelung wurde immer wieder geändert. Zuletzt war das Ausstellungsdatum des Zeugnisses maßgebend.
Klar ist aber, dass alle Bewerber/innen (auch die mit nachgereichtem Zeugnis) gleichberechtigt in die Auswahl einbezogen werden.
|