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„Jährliche Sonderzahlung“: Berliner Gesetz in Kraft getreten
"Jährliche Sonderzahlungen": Urlaubsgeld ab 2004 gestrichen; ab 2003 nur noch drastisch reduziertes „Weihnachtsgeld"
Letzte Aktualisierung: 05.11.2004

Verantwortliche/r Autor/in: Klaus Büscher, Referat A

Im Sommer 2003 hat der Bundesgesetzgeber nach langen Debatten es den Ländern anheim gestellt, in Zukunft die Zahlung von Urlaubsgeld und einer jährlichen Sonderzuwendung (bisheriges „Weihnachtsgeld“) an Beamtinnen und Beamte selbst zu regeln. Hiervon hat der Berliner Gesetzgeber mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 5. Nov. 2003 (GVBl. S. 538) Gebrauch gemacht.


Nach diesem Gesetz werden das bisherige Urlaubsgeld und die bisherige jährliche Sonderzuwendung zu einer (neuen) „Jährlichen Sonderzahlung“ zusammengefasst. Beamtinnen und Beamte in Ost und West  erhalten ab 2003  eine solche „Sonderzahlung“ – unabhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe - in Höhe von 640 Euro als Festbetrag. Teilzeitbeschäftigte erhalten die „Sonderzahlung“ anteilig. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird zusätzlich ein Betrag von 25,56 Euro gezahlt. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten 200 Euro, Versorgungsempfänger 320 Euro. Damit entfällt ab 2004 die gesonderte Zahlung eines Urlaubsgeldes.


Die Anspruchsvoraussetzungen haben sich geändert: Im laufenden Kalenderjahr steht die Sonderzahlung nur dann zu, wenn das Beamtenverhältnis spätestens am ersten nicht allgemein arbeitsfreien des Monats Juli begründet wurde und am 1. Dezember besteht, ein Anspruch auf Dienstbezüge ist nicht erforderlich. Eine Anrechnung von vor der Verbeamtung zurückgelegten Zeiten im Angestelltenverhältnis erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr. Das kann dazu führen, dass im ersten Jahr des Beamtenverhältnisses überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung entsteht. Da dies jedoch im Vergleich zu den Regelungen im Tarifbereich zu unbilligen Härten führen kann, hat die Innenverwaltung es inzwischen zugelassen, dass Zeiten, die unmittelbar, d.h. ohne Unterbrechung, vor der Begründung des Beamtenverhältnisses in einem Arbeitsverhältnis zurück gelegt worden sind, anzurechnen sind (RS Inn I Nr. 28/2004 v. 04.05.2004). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht (z.B. bei einer Beurlaubung), wird die Sonderzahlung um ein Zwölftel gekürzt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unschädlich und zwar bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes.


Lohnt sich für Beamtinnen und Beamte eine Klage?


Hiervon ist abzuraten. Die Bundesländer haben in unterschiedlichem Maße von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich, sind sämtliche hiergegen gerichteten Klagen verloren gegangen. Die Gerichte räumen dem Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich der Bemessung des Jahresbruttoeinkommens bei der "amtsangemessenen Allimentation" einen relativ weiten Ermessenspielraum ein, bei dem auch finanzpolitische Gründe eine Rolle spielen dürfen. Soweit die Kürzung des Jahresbruttos "maßvoll" ausfällt (hier: ein Betrag von um 1 Prozent des Jahreseinkommens), muss dies vom Beamten hingenommen werden. Dies vor allem dann, wenn auch im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes entsprechende Kürzungen durchgesetzt werden. (Vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 - mit zahlreichen Hinweisen auf jüngere Entscheidungen anderer Obergerichte.)

 

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