Letzte Aktualisierung: 05.12.2003
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Manfred Triebe
In der Arbeitsgruppe Arbeits und Gesundheitsschutz der GEW Berlin wurde das folgende Papier (ursprünglich von der GEW Nordrhein-Westfalen erarbeitet) überarbeitet und den Berliner Verhältnissen angepasst. Wir geben es hier zur Kenntnis zur Unterstützung der Arbeit im Bereich des Arbeits und Gesundheitsschutzes für Lehrerinnen und Lehrer. Es enthält die notwendigen Informationen über Grundsätze Gesetze, Rechtsvorschriften sowie zuständige Behörden und Gerichte zur Gewährleistung des Arbeits und Gesundheitsschutzes an Schulen für Personalrätinnen und Personalräte und für die Durchführung von Maßnahmen zur Gewahrleistung des Arbeitsund Gesundheitsschutzes an Schulen. Dieser Maßnahmenkatalog ist u.a. für Kolleginnen und Kollegen gedacht, die an ihren Schulen im Arbeits und Gesundheitsschutz aktiv werden wollen, die an ihren Schulen begonnene Aktivitäten fortsetzen wollen oder die sich fragen, was sie denn tun können, wenn an ihren Schulen nichts zum Schutze ihrer Gesundheit geschieht.
Das Info zumsammen mit einer Kurzfassung der Vorschläge, die sich gut zum Aushang im Lehrerzimmer eignet, kann am Ende der Seite als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Grundsätze:
Der Begriff Arbeitsschutz ist umfassend zu verstehen. Alle Maßnahmen, die dazu beitragen
- Leben und Gesundheit (physisch und psychisch) der arbeitenden Menschen zu schützen,
- ihre Arbeitskraft zu erhalten
- und die Arbeit menschengerecht zu gestalten gehören zum Arbeitsschutz.
Dazu gehören vor allem:
1. Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 2. Verhütung von allgemeinen Erkrankungen in der Arbeitsumwelt, 3. Vermeidung von Gesundheitsschäden des Einzelnen durch Begrenzung der Arbeitszeit 4. Vermeidung oder Minimierung von psychomentalen Belastungen 5. Schutz des sittlichen Empfindens, 6. menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Das Grundgesetz schützt die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2). Ferner wird in Art. 20 das Sozialstaatsprinzip garantiert. Daraus folgt für den Staat die Verpflichtung, zumindest die zentralen Eckwerte für den Arbeitsschutz vorzugeben. Er tut dies durch Erlass der entsprechenden Gesetze und Verordnungen.
In Berlin ist die dafür vor Ort zuständige Beratungs und Überwachungsbehörde das Landesamt für Arbeits- und Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
Zur Sicherung der beschäftigten Arbeiter und Angestellten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind in Deutschland die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden. In Berlin ist dies die Unfallkasse Berlin (UKB). Die Berufsgenossenschaften erlassen die Unfallverhütungsvorschriften, die der staatlichen Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bedürfen. Ihre Aufgaben sind nunmehr im Sozialgesetzbuch VII (früher in der Reichsver sicherungsordnung) geregelt. Bei Beamtinnen/Beamten erfüllt der Arbeitgeber (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport) die Aufgaben der Berufsgenossenschaft. In diesem dualen System arbeiten beide Institutionen eng zusammen.
In Berlin heißt die zuständige gesetzliche Unfallversicherung Unfallkasse Berlin (UKB) für die Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis sowie für alle Schülerinnen und Schüler der Berliner Schulen.
Beschwerden einzelner Lehrerinnen und Lehrer über die Bedingungen am Arbeitsplatz dürfen sowohl beim LAGetSi als auch bei der Unfallkasse erst dann erfolgen, wenn innerbetriebliche Bemühungen, eine konkrete Unfall bzw. Gesundheitsgefahr zu beheben, gescheitert sind (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Sie können jedoch, unter Einbeziehung der Schulleitung, zu Beratungen hinzugezogen werden.
Grundlegende Gesetze sind:
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996,
- das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 12.12. 1973,
- das Sozialgesetzbuch (SGB) VII in der Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7.8.1996.
Zu beachten sind weiterhin der § 618 BGB für die Beschäftigten im Angestelltenverhältnis (das ist eine seit 1900 unmittelbar anzuwendende Rechtsvorschrift für alle Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben) sowie der § 85 LBG.
Aus diesen sowie weiteren Rechtsvorschriften folgt:
Der Arbeitgeber ist der Garant für den Arbeits und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Aufgabenbereiche, die sich aus der Garantenstellung ergeben, sind delegierbar, die Garantenstellung selbst nicht. Wer delegiert, hat zu überwachen ob die delegierten Aufgaben ausgeführt werden. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese Gefährdungsbeurteilung muß umfassend sein, d.h. sie muß alle möglichen Gefährdungen also auch psychomentale Gefährdungen durch Stress, Lärm, problematisches Führungsverhalten, problematische Stundenpläne usw. enthalten. Für die Gefährdungsbeurteilung besteht Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG)
An Schulen ist der Schulträger verantwortlich für den Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler. Im Amt und in der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters werden beide Aufgaben (Verantwortlichkeit als Arbeitgeber, Verantwortlichkeit als Schulträger) zusammengeführt. Das hat oft eine Vermischung bzw. eine Verwechslung der beiden Aufgaben zur Folge.
Zuständige Gerichte sind:
- das Verwaltungsgericht:
für Schülerinnen (und ihre Eltern) bei Konflikten mit dem Schulträger für Beamtinnen bei Konflikten mit ihrem Arbeitgeber für Personalräte bei Konflikten mit ihrer Dienststelle
- das Arbeitsgericht:
für Angestellte bei Konflikten mit ihrem Arbeitgeber
- das Sozialgericht:
bei Konflikten mit der gesetzlichen Unfallversicherung (LUK, GUVV V).
Im Folgenden wird ein Ablaufschema festgehalten, das für Personalräte als Vorschlag für eine sinnvolle Vorgehensweise dienen soll, um Kolleginnen und Kollegen bei Befindlichkeitsstörungen und gesundheitlichen Problemen an ihrer Schule beraten und sinnvolle Maßnahmen ergreifen zu können.
Zur Regelung von Konflikten hinsichtlich des Arbeits und Gesundheitsschutzes an Schulen ist eine Reihe von Maßnahmen sinnvoll und zum Teil vorgeschrieben:
1. Maßnahmenkatalog an der Schule
a) Führen eines Mängelbuches und eines Verbandbuches (GUV 40.6). Im Verbandbuch werden Erste Hilfe Leistungen festgehalten. Lehrerinnen und Lehrer sollten Befindlichkeitsstörungen und besondere Belastungen für sich dokumentieren.
Die Beschäftigten müssen gemäß der Unterweisung (Unterweisungspflichtig ist an der Schule der/die Schulleiter/in) für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Sorge tragen und auch für die der von ihren Handlungen betroffenen Personen (§15 ASchG); das heißt im Klartext: LehrerInnen sind während des Unterrichtes verantwortlich für die Sicherheit und die Gesundheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen.
Die von ihnen festgestellten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sind dem Arbeitgeber oder den zuständigen Vorgesetzten und dem Sicherheitsbeauftragten bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt zu melden (§ 16 ASchG).
Schulleitung und Sicherheitsbeauftragte über gesundheitliche Gefahren und Mängel (schriftlich!) informieren und ggf. Beseitigungsvorschläge machen.
b) Dem Schulleiter/der Schulleiterin obliegt die Organisation und Überwachung bzw. Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich.
Sie sind mit der Leitung des ihnen übertragenen "Betriebes" Schule beauftragt und werden deshalb als Unternehmer vor Ort angesehen. "Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber ... Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse" ( § 13 Abs. 1 Ziff 4 ArbSchG).
Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Unternehmer bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Verpflichtung zum Arbeitsschutz ergeben (§ 22 SGB VII bzw. § 46 ASch0).
c) Mängelbeschreibungen durch den Schulleiter dem Schulträger melden (schriftlich, mit Bitte um Empfangsbestätigung!) und die Behebung einfordern.
Der Schulträger ist verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
2. Maßnahmenkatalog mit den zuständigen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen
- Schulleitung initiiert Bedarfsbegehungen an der Schule (durch den AMVZ = überbetrieblicher Dienst für die allgemeinbildenden Schulen).
In § 3 Arbeitssicherheitsgesetz steht (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,(...) d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungen zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
- Der AMVZ/sonst: Schulleitung (im Auftrag des Schulamtes bzw. der Senatsverwaltung, die diese Aufgabe delegiert haben) benachrichtigt den zuständigen Personalrat über eine anstehende Bedarfsbegehung zwecks Teilnahme, die Schulleitung alle anderen Beteiligten (Sicherheitsbeauftragte, Schulträger, UKB).
- Arbeits und Gesundheitsschutz gehört zu den Themen des Personalrats (PersVG §§ 77 und 85);
der Personalrat ist verpflichtet, Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen und diesen Beschwerden, wenn sie berechtigt erscheinen nachzugehen (PersVG § 72).
- Begehungsprotokolle sind vom PR einzufordern; er hat Anspruch auf vollständige Information; Begehungsprotokolle sollten vorgeschlagene Maßnahmen enthalten. Der PR kann das Ergebnis der Begehung mit den Betroffenen besprechen.
- Gespräche am "Runden Tisch" initiieren um Mängelprotokolle auszuwerten und weitere Vorgehensweise mit Zeitrahmen abzuklären (mit Arbeitgeber, AMVZ, Personalrat, UKB, ggf. LAGetSi).
- Nach Ablauf einer festgesetzten Zeit Evaluation am "Runden Tisch" und ggf. weitere Schritte veranlassen oder über ein zufriedenstellendes Ergebnis informieren (Information an ASA = Arbeitsschutzausschuß geben).
- Alle Dokumentationen zu diesem Fall müssen für alle Beteiligten zugänglich aufbewahrt werden.
3. Maßnahmenkatalog, wenn an Schulen nichts passiert
- Jeder Kollege oder der Lehrerrat der Schule hat das Recht, das AMVZ zur Beratung hinzuzuziehen.
- Das AMVZ informiert den Schulträger darüber, dass Gesundheitsgefährdungen an der Schule bestehen und bittet alle Beteiligten um Problemlösungen.
- Personalräte über Mängel in der Schule bzw. Mängelprotokolle informieren und um Mithilfe bitten.
- Der Personalrat bittet entweder den Schulträger oder die Senatsverwaltung schriftlich, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den KollegInnen nachzukommen und nimmt ggf. sein Initiativrecht in Anspruch (PersVG § 79)
- Der Personalrat bringt dieses Problem in die ASA Sitzung ein.
- KollegInnen und Lehrerrat stellen Öffentlichkeit über die Lehrer und Schulkonferenz her (evtl. auch über die Untergliederung der Gewerkschaft).
- Remonstrationsrecht (§ 22 Abs. 2 LBG, eigenverantwortliche Amtsführung) und Beschwerderecht (§ 111 LBG) nutzen.
Remonstration nach § 22 LBG bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen gegenüber dem Schulleiter (und danach gegenüber dem Schulamt bzw. der BR) äußern, z. B. ummittelbarer Gefahr für die in der Schule Tätigen; Wahrnehmung des Antrags und Beschwerderechts nach § 111 LBG auf dem Dienstweg, bei Beschwerden gegen den unmittelbar Vorgesetzten an die nächst höhere Stelle (hier die Dienststellenleitung); die Rechtsbeschwerde eröffnet den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht (gilt nur für Beamte, Angestellte können sofort vor dem Arbeitsgericht klagen; von den Arbeitsgerichten wird der Nachweis erwartet, dass innerbetriebliche Bemühungen um eine Lösung des Konfliktes nicht erfolgreich waren). Zu beachten dabei ist, dass Beamte und Angestellte kein Arbeitsverweigerungsrecht haben!
- Einschaltung der Aufsichtsbehörden (LAGetSi), falls die Beschwerden der KollegInnen nicht angemessen gehört werden bzw. nach Fristsetzung nichts unternommen wird.
- Lehrerlnnen sind berechtigt dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu machen und falls sie der Auffassung sind, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen und den Beschwerden nicht abgeholfen wird, sich an die zuständige Behörde zu wenden.
- Beschlussverfahren durch den Personalrat einleiten.
Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen
Der Arbeitgeber für alle in der Schule Beschäftigten (Ausnahme: Sekretärinnen und Hausmeister) die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist lt. Arbeitsschutzgesetz verantwortlich für den Arbeits und Gesundheitsschutz.
Er muss:
- für eine geeignete Organisation sorgen (§ 1 ArbSchG)
- eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen (Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG)
- diese einschließlich der von ihm festgesetzten Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren (§ 6) und
- die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen (§ 12).
Maßnahmen in Schulen
- Bei Schulbegehungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf psychische Belastungen hinweisen. Eine lediglich nach einer Checkliste durchgeführte Schulbegehung ist keine Gefährdungsbeurteilung nach Wortlaut und Sinn des Arbeitsschutzgesetzes. Befragungen der Beschäftigten können ein angemessenes Mittel insbesondere zur Ermittlung psychomentaler Belastungen sein.
- der Arbeitgeber (Dienststelle) hat dem Personalrat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vorzulegen (ArbSchG §§ 5, 6)
- ausgefüllte Checklisten sind von der Schulleitung einzufordern
- bei der Feststellung von Mängeln die Schulleitung um ein entsprechendes Vorgehen bitten,
- den Personalrat über ev. Mängel informieren.
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