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Besoldung / Besoldungsrecht |
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Reform des Besoldungsrechts in Berlin ab 1. August 2011
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 9. Juni 2011 das Gesetz zur Besoldungsneuregelung beschlossen. Damit wird ab dem 1. August 2011 nicht nur das Besoldungssystem für neu einzustellende Beamtinnen und Beamte, z. B. bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland geändert, sondern auch eine Überleitung für die bereits beschäftigten Beamtinnen und Beamten erforderlich.
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DGB begrüßt Besoldungserhöhung als überfällig
Auf Druck des DGB hat das Abgeordnetenhaus die lange angekündigten Besoldungserhöhung für die Berliner BeamtInnen und Beamten etwas vorgezogen: Zum 01.08.2010 steigen die Bezüge um 1,5% und um weitere 2% zum 01.08.2011. Die BeamtInnen der Hauptstadt bleiben damit aber weiterhin Schlusslicht im Vergleich zum Bund und allen anderen Ländern.
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10 Jahre Lehrerbesoldung in Berlin (1996 bis 2006)
(pdf / 23 kb)
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Änderungen beim familienbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag
Durch den neuen TVöD können sich auch für Arbeitnehmer/innen und Beamte/Beamtinnen des Landes Berlin Veränderungen in der Höhe ihres Orts- bzw. Familienzuschlages ergeben...
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Geld im Referendariat und viele rechtliche Tipps
Alle Fragen rund ums Geld im Referendariat: "Anwärterbezüge", Steuern, Sozialversicherung, Mutterschutz, Elternzeit...
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Teilzeit: Besoldung von Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter BeamtInnen
PR-Info 2003/07
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Familienzuschlag für ein drittes oder weiteres Kind
(pdf / 10 kb)
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„Jährliche Sonderzahlung“: Berliner Gesetz in Kraft getreten
Urlaubsgeld ab 2004 gestrichen; ab 2003 nur noch drastisch reduziertes „Weihnachtsgeld"
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Niedrigere Ostbesoldung „derzeit“ noch verfassungsmäß
Im Dezember 1999 hatte das Verwaltungsgericht Dresden in einer Entscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Vergleich zum Westen niedrigeren Beamtenbesoldung in den neuen Ländern geäußert und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingeleitet. Das höchste deutsche Gericht hat nunmehr entschieden, dass die unterschiedliche Besoldung „derzeit“ noch gerechtfertigt sei, aber den Gesetzgeber auch daran erinnert, das dies kein Dauerzustand bleiben dürfe.
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