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Änderungen im Zulassungs-Verfahren Referendariat (2010)
Stand September 2010

Die Senatsbildungsverwaltung hat erneut die Zulassungsverordnung zum Referendariat in einer Reihe von Punkten geändert. Die Änderungen sind am 20. Dezember 2009 in Kraft getreten (Sechste Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung vom 7.12.2009; GVBl. Berlin, S. 750).

Folgende Änderungen sind wichtig:

I. Berechnung der Gesamtnote bei Masterabschlüssen Lehramt:

Bei BewerberInnen mit Masterabschluss wird ab sofort die Gesamtnote zu gleichen Teilen aus den Abschlussnoten des Bachelor- und des Masterabschlusses gebildet (bisher nur die Note des Masterabschlusses).

II. Zur Auswahl nach sozialen Kriterien („Härtekriterien“):

Es wird klar gestellt, dass neben dem freiwilligen sozialen Jahr auch ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste als ein Härtegrund anerkannt wird.

Schwerbehinderte BewerberInnen erhielten bisher einheitlich einen Härtepunkt. Ab sofort wird nach dem Grad der Behinderung unterschieden:
50 %: ein Härtegrund
60 %: zwei Härtegründe
70 % : drei Härtegründe
80 %: vier Härtegründe
90 %: fünf Härtegründe
100 %: sechs Härtegründe.

Neu aufgenommen werden BewerberInnen, die einen Verfolgtenstatus nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz haben. Sie erhalten künftig einen Härtepunkt.

III. Zur Wartezeit:

a. Wer das Zeugnis nachreicht, hat Wartezeit künftig einheitlich erst am Tag des Ablaufs der 6-wöchigen Nachreichfrist.

Diese Änderung betrifft die Wartezeit bei den BewerberInnen, die sich zwar fristgerecht beworben haben, aber das Zeugnis innerhalb der 6-Wochenfrist nachreichen. Die Wartezeit beginnt bei diesen BewerberInnen jetzt erst einheitlich am Tag des Ablaufs der 6-wöchigen Nachreichfrist (diese Regelung wurde immer wieder geändert; zuletzt war das Ausstellungsdatum des Zeugnisses maßgebend).

b. Vertretungsunterricht erhöht die Wartezeit:

Als (zusätzliche) Wartezeit zählen künftig Zeiten hauptberuflicher Unterrichtstätigkeiten (egal, ob im Studium oder danach).
Voraussetzungen:
- an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Privatschule (auch außerhalb Berlins),
- hauptberuflich: mindestens im Umfang einer halben Stelle,
- mindestens zwei Monate lang ausgeübt.

Praktisch werden diese Zeiten zur regulären Wartezeit dazugerechnet (auch, wenn die Unterrichtstätigkeit in der Wartezeit aufs Referendariat ausgeübt wurde). Wer also diese Voraussetzungen erfüllt, sollte bis zum nächsten Bewerbungsschluss (30. März 2010) die entsprechenden Nachweise bei der Senatsverwaltung einreichen.

c. ehrenamtliche pädagogische Tätigkeiten nach Aufnahme des Lehramtsstudiums:

Diese Tätigkeiten werden unter folgenden Voraussetzungen auf die Wartezeit angerechnet:
- bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder bei einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein ausgeübt,
- mindestens ein Jahr lang mit mind. 100 Stunden im Jahr ausgeübt.

Als Wartezeit werden dabei zwei Monate pro Jahr dieser Tätigkeiten berücksichtigt.

IV. Zu den Sanktionen:

Teilnahme am Nachrückverfahren zwingend notwendig – sonst verfällt die Wartezeit:
Es wird jetzt klar geregelt, dass man sich in jedem Fall innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist (!) für das Nachrückverfahren zur Verfügung stellen muss, sofern man in der ersten Auswahlrunde keinen Platz bekommen hat. Anderenfalls wird man in der laufenden Einstellungsrunde nicht mehr berücksichtigt und verliert zusätzlich die gesamte bisher erworbene Wartezeit.

Bereits im März 2007 wurden gravierende Sanktionen eingeführt, wenn man seine Bewerbung zurück zieht und / oder eine Zusage nicht annimmt:

1. Wer in der ersten Auswahlrunde eine Absage bekommt, muss seine Bewerbung zum nächsten Termin aufrecht erhalten und sich innerhalb der gesetzten Frist zwingend für das Nachrückverfahren zur Verfügung stellen. Nur so bleibt bisher erworbene Wartezeit erhalten und läuft zum nächsten Einstellungstermin weiter.

2.  Die gesamte Wartezeit verfällt in folgenden Fällen:
 
a) wenn man sich nach einer Absage nicht fristgerecht (!) für das Nachrückverfahren zur Verfügung stellt,
b) bei einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag nach einer Absage. Wer also bis zum nächsten Bewerbungstermin seine Bewerbung nicht aufrecht erhält, verliert die Wartezeit.
c) bei Rücknahme des Antrags bzw. der Bewerbung,
d) bei Nichtannahme eines Einstellungsangebotes der Verwaltung (auch im Nachrückverfahren) innerhalb der Rückmeldefrist (auch bei Fristversäumnis!)

3. Bei Nichtannahme eines Platzes wird man bei erneuter Bewerbung einmal nicht berücksichtigt:

Zusätzlich zum Verlust der Wartezeit werden Bewerber/innen bei Nichtannahme eines Platzes innerhalb der Rückmeldefrist (auch bei Fristversäumnis!) bzw. bei Rücknahme der Bewerbung nach erfolgter Zusage bei erneuter Bewerbung ein Mal nicht berücksichtigt. Die Gründe für die Nichtannahme des Platzes spielen dabei keine Rolle (Ausnahme Punkt 4). Das gilt auch dann, wenn die "erneute Bewerbung" nicht zum nächsten Einstellungstermin, sondern zu einem späteren erfolgt. Die Bewerbung wird dann erst zum "übernächsten" Termin wieder ins Verfahren einbezogen - sofern man sich erneut beworben hat.

Gerade bei diesem Punkt hat die GEW BERLIN verfassungsrechtliche Bedenken, die aber von der Senatsverwaltung nicht geteilt werden. Klageverfahren sind daher nicht ausgeschlossen.

Wichtig: Immer die in den Bescheiden für Zu- oder Absage gesetzte Frist für die Rückmeldung einhalten und dabei lieber „auf Nummer sicher“ gehen! Es ist besonders wichtig sicherzustellen, dass die Post in der Senatsverwaltung ankommt und die gesetzten Fristen eingehalten werden. Da es gerade mit nicht angekommener Post immer wieder Probleme gibt, empfehlen wir, die Rückmeldungen entweder persönlich in der Otto-Braun-Straße abzugeben und bestätigen zu lassen oder mit Einschreiben und Rückschein zu senden.

4. Ausnahmen gelten nur für Schwangere:

Sie können auf Antrag ihre Bewerbung ruhen lassen. Die Bewerbung kann längstens ruhen bis zum Bewerbungstermin für den Einstellungstermin, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes folgt. Die Dauer der Ruhensphase kann zweimal geändert (verkürzt oder verlängert) werden. Das muss bis zum jeweiligen Bewerbungstermin beantragt werden.

Beispiel: Eine schwangere Bewerberin für August 2010 beantragt, ihre Bewerbung bis zum Einstellungstermin August 2011 ruhen zu lassen. Möchte bzw. kann sie dann doch schon zum Februar 2011 das Referendariat beginnen, muss sie diese Änderung bis zum Bewerbungstermin für Februar 2011 (bis zum 28.9.10) beantragen.
 
Während der Ruhenszeit bleibt eine vorher schon erworbene Wartezeit erhalten. Allerdings läuft die Wartezeit beim Ruhen der Bewerbung nicht weiter!
Deshalb raten wir grundsätzlich immer zur Annahme des Platzes! Schwangerschaft und Elternzeit sind keine Einstellungshindernisse - siehe unsere Hinweise unter http://www.gew-berlin.de/1793.htm

Aufgrund dieser Regelungen ist es für BewerberInnen besonders wichtig, ihre persönlichen Planungen so zu gestalten, dass die o.g. gravierenden Rechtsfolgen vermieden werden. Wer also z.B. schon eindeutig weiß, dass er bzw. sie zum nächsten Einstellungstermin gar nicht antreten möchte oder kann, sollte auf jeden Fall die Bewerbung zurück nehmen, bevor die Bescheide (Zusagen) rausgehen. Dann verfällt zwar auch die Wartezeit, aber zumindest wird man beim nächsten Mal wieder einbezogen.  

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