Letzte Aktualisierung: 28.03.2011
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Am 18. April 2007 traten neue Regelungen zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge in Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Kraft. Das entsprechende "Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft" ist am 17. April im Bundesgesetzblatt I, S. 506 veröffentlicht worden. Das neue Gesetz löste die bisherigen §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ab. Das Befristungsrecht ist nun im sog. „Wissenschaftszeitvertrags-Gesetz“ (WissZeitVG) geregelt. Mit diesem Gesetz wurden die bisherigen Befristungsregelungen für wiss. und künstlerische Mitarbeiter/innen nicht nur fortgeschrieben, sondern erheblich ausgeweitet. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist auf das gesamte wissenschaftliche und künstlerische Personal erstreckt worden, d.h.auch Lehrkräfte und mögliche neue Personalkategorien der Länder können ohne sachlichen Grund befristet werden. Hinzu kommt die Aufnahme der Drittmittel als neuen Befristungsgrund und dessen Ausdehnung auf das nichtwissenschaftliche Personal. Das Gesetz ist insgesamt zwiespältig zu bewerten. Es greift ein paar Probleme auf (z.B. bei der Drittmittelbefristung), bürdet aber die Lasten der Befristung einseitig den Beschäftigten auf. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben erleichterte Möglichkeiten, sich über die Fristverträge risikolos von Personal zu trennen und einer Personalentwicklungsplanung aus dem Weg zu gehen.
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GEW BERLIN (Hrsg.):
Das Befristungsrecht in der Wissenschaft Informationn der GEW BERLIN zum Wissenschaftsvertragsgesetz
25 Seiten Berlin, 09/2010 |
Die GEW BERLIN hat eine Broschüre zum Befristungsrecht erstellt, in der die wesentlichen Regelungen erläutert werden. Sie ist unten als pdf abrufbar. Mitglieder der GEW BERLIN können gedruckte (Einzel-)Exemplare mit dem Formular am Ende dieser Seite bestellen. Infos der GEW (Bund) zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind hier zu finden.
Broschüre Befristungsrecht, Stand 3/07 (pdf / 122 kb)
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