Letzte Aktualisierung: 20.10.2004
verantworliche/r Autor/in: Katja Metzig, Referat A
Bereits mit Beschluss vom 24. November 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzureichende Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern festgestellt und den Gesetzgeber verpflichtet hat, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen hat. Darüber hinaus hat es eine besondere Vollstreckungsanordnung getroffen, die die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, die Besoldungsansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahre 2000 nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnen und für den Fall, dass ein Defizit besteht, den Dienstherrn zur Zahlung des verbleibenden Besoldungsanteils zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hatte der Gesetzgeber die Familienzuschläge für drei oder mehr Kinder seit dem 1. Januar 2000 deutlich erhöht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 – festgestellt, dass die Erhöhung nicht in jedem Einzelfall den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt. Es hat den Dienstherrn des Klägers – eines Beamten in der Besol-dungsgruppe A 14 mit drei Kindern – zu höheren Gehaltszahlungen verurteilt, soweit es die Alimentation für das dritte Kind betrifft. Es hat dabei insbesondere beanstandet, dass die dem Beamten für sein drittes Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes aufweisen. Hierbei verglich das Gericht das pauschalierte Nettoeinkommen eines Beamten mit drei Kindern mit dem Netto-einkommen eines Beamten mit zwei Kindern.
Da Besoldungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 am 31. Dezember 2004 verjähren, ist Beamtinnen und Beamten, die bereits in diesen Jahren Anspruch auf Familienzuschläge für drei oder mehr Kinder hatten, die vorsorgliche Einlegung eines Widerspruchs bis 31. Dezember 2004 zu empfehlen. Hierzu kann das umseitige Musterschreiben verwandt werden.
Dessen ungeachtet hat sich die GEW BERLIN an den Innensenator gewandt, um ein Verfahren zu verabreden, mit dem massenhafte Klagen beim Verwaltungsgericht vermieden werden können.
Der vollständige Wortlaut des Urteils vom 17. Juni 2004 ist unter www.bundesverwaltungsgericht.de abrufbar.
Wiederspruchsmuster Familienzuschlag (pdf / 10 kb)
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