Letzte Aktualisierung: 08.02.2005
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Wie wiederholt berichtet, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 – entschieden, dass die Streichung der Altersermäßigungen für Berliner Lehrer/innen im Jahre 2002 als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Hauptpersonalrates erfolgt und damit rechtwidrig war.
Kurz nach der Urteilsverkündung legte Herr Pieper dem Hauptpersonalrat dann ein Rundschreiben zur Mitbestimmung vor, mit dem die Altersermäßigung für Beamtinnen und Beamte sowie angestellte Lehrkräfte ab dem 1. August 2004 abgeschafft werden sollte. Dieses Rundschreiben hat der Hauptpersonalrat abgelehnt, was zur Anrufung der Einigungsstelle führte.
Daraufhin änderte der für sein inniges Verhältnis zur demokratischen Beteiligung der Berliner Beschäftigten bekannte Senat die Berliner Arbeitszeitverordnung mit Wirkung vom 31. Dezember 2004. Danach haben beamtete Lehrkräfte nun keinen Anspruch mehr auf Altersermäßigungen.
Diese Änderung gilt jedoch nicht für die angestellten Lehrkräfte, da die entsprechende tarifliche Verweisung unter Nr. 3 der Sonderregelung 2 lI BAT/BAT-O nur noch auf dem Stand vom 7. Januar 2003 weitergilt, d.h. „eingefroren“ ist. Das gilt insbesondere, weil es inzwischen die Einigungsstelle abgelehnt hat, die Zustimmung des Hauptpersonalrates zur Streichung der Altersermäßigung für Angestellte zu ersetzen.
Somit ist auf angestellte Lehrkräfte weiter die Tz. 7.1 Absatz 1 der Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule ab dem Schuljahr 2001/02 (RS SenSchulJugS Nr. 28/2001) anzuwenden, was inzwischen auch Herr Pieper mit Rundschreiben II Nr. 15/2005 anerkennen musste:
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7.1 Altersermäßigung
Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt:
Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden) zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung von
mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
- ab dem 55. Lebensjahr: 1 Stunde
- ab dem 60. Lebensjahr: 1 weitere Stunde (insg. 2 Std.)
von weniger als zwei Dritteln, aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
- ab dem 57. Lebensjahr: 1 Stunde.“
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Die Frage, ob für die vor dem 28.09.2004 rechtwidrig vorenthaltene Altersermäßigung ein nachträglicher Ausgleich in Zeit oder Geld zu gewähren ist, ist dagen noch strittig. Am 18.02.2005 findet dazu die erste Güteverhandlung vor dem Berliner Arbeitsgericht statt.
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