Letzte Aktualisierung: 06.09.2005
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Katja Metzig (030) 219993-58
Mit Beginn des Schuljahres 2005/06 wurde an den Berliner Grundschulen das Modell der verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG) mit Betreuungszeiten von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr eingeführt.
Seitdem gibt es an vielen Schulen Probleme, die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung der Kinder durch die vorhandenen Erzieher/-innen zu gewährleisten. Im Wesentlichen liegt das an einer völlig unzureichenden Personalausstattung mit Erziehern/Erzieherinnen. So ist nach den zum 1. August in Kraft gesetzten Richtlinien für die Ausstattung der VHG mit Erziehern/Erzieherinnen für jeweils 150 Kinder etwa 1 Erzieherstelle vorgesehen. Es ist klar, dass diese Personalausstattung zu Problemen führt und wesentlich verbessert werden muss.
Aus diesen Gründen sind eine Vielzahl von Schulleitern/Schulleiterinnen auf die Idee gekommen, den Lehrkräften Betreuungszeiten anzuweisen, zusätzlich zu ihren sonstigen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen.
Das führt im Einzelfall zu Arbeitszeitverlängerungen um mehrere Wochenstunden. Offiziell aber wird so getan, als ob es sich um keine Erhöhung der Wochenarbeitszeit handeln würde.
Insbesondere gab es von Seiten der Bildungsverwaltung bisher keinen einzigen Versuch, Personalräte bei der Einführung dieser Arbeitszeitregelungen zu beteiligen, obwohl diese aus Sicht der GEW BERLIN sowohl als Regelungen im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz Berlin („Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“) bzw. von § 85 Abs. 2 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz Berlin („Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ...“) anzusehen sind.
Im Übrigen ist in den bisher dem Vorstand der GEW BERLIN und den Personalräten bekannten Fällen nicht zu erkennen, dass die Schulleiter/-innen auf einer rechtlichen Grundlage handeln würden. So wurde zwar mit der Neufassung des Schulgesetzes die Betreuung von Schülerinnen und Schüler unter § 67 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz in den Aufgabenkatalog der Lehrkräfte aufgenommen. Diese Regelung enthält jedoch die Einschränkung, dass diese Aufgabe „im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien“ zu erfüllen sei. Konkret heißt es hierzu unter § 79 Abs. 3 Schulgesetz:
„Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ... mit einfacher Mehrheit insbesondere über ...
8. Grundsätze ... des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besonderer Formen der Arbeitszeitregelung ...”
Daraus folgt, dass der/die Schulleiter/in über die Grundsätze des Einsatzes der Lehrkräfte in der Betreuung - z.B. die tägliche Übertragung der vorunterrichtlichen Betreuungsaufgaben auf Lehrkräfte - nicht allein entscheiden kann.
Außerdem kann die Betreuungsverpflichtung nicht dahingehend interpretiert werden, dass es grundsätzlich Aufgabe der Lehrkräfte ist, Erzieher/innen zu vertreten, während gleichzeitig Erzieher/innen gegen ihren Willen in den Stellenpool versetzt werden. Umgekehrt könnte man dann auch verlangen, dass Erzieher/innen im Fachunterricht eingesetzt werden, wenn Lehrkräfte fehlen. Im Übrigen gibt es außerhalb der Verpflichtung zur Leistung der Pflichtstunden nach § 1 Abs. 3 Arbeitszeitverordnung bzw. der geregelten Anwesenheitszeiten von Lehrkräften (Teilnahme an Konferenzen, Prüfungen, Elternabenden usw.) keine generelle Präsenzpflicht von Lehrkräften, sodass man die Weisung auch als mitbestimmungspflichtige Regelung im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 6 Personalvertretungsgesetz Berlin werten kann.
Deshalb sollten betroffene Kolleginnen und Kollegen zunächst schriftlich gegenüber dem/der Schuleiter/in erklären, dass sie keine Rechtsgrundlage für seine/ihre Anordnung der zusätzlichen Präsenzzeiten erkennen können, insbesondere keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften und keine Beschlüsse der schulischen Gremien, und dass sie deshalb um schriftliche Begründung der Anordnung bitten. Dies gilt insbesondere, weil für die Leistung zusätzlicher Betreuungsaufgaben keine Entlastung an anderer Stelle erfolgt. Darüber hinaus sollten sie unverzüglich ihre örtlichen Personalräte über Art und Umfang der angewiesenen Betreuungszeiten in Kenntnis setzen, damit diese ihr Mitbestimmungsrecht einfordern können.
Die VHG ist mit der jetzigen Personalausstattung pädagogisch nicht zu verantworten. Die Arbeitsbelastungen sind für Lehrer/innen und Erzieher/innen nicht vertretbar. Die GEW BERLIN fordert deshalb eine deutlich bessere Personalausstattung mit Erzieher/innen für die VHG, damit auch in der Zeit von 7:30 bis 13:30 Uhr die Erzieher-Kind-Relation von 1:22 gewährleistet und auch Mehrbelastungen der Lehrkräfte vermieden werden.
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