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Nr. 35 / 2005 | Donnerstag, 15. September 2005
Einstellung von "1-Euro-Arbeitskräften" unterliegt Mitbestimmung des Personalrats

Die Einstellung von Erwerbslosen auf der Basis von sog. „1-Euro-Jobs“ unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Damit gab das Verwaltungsgericht Berlin am 7. September einer Klage des Personalrats der zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen Berlins statt.

Der Personalrat hatte die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts in 68 Fällen geltend gemacht. Dabei handelt es sich um „1-Euro-Arbeitskräfte“, die in berufsbildenden Schulen u.a. als Mitarbeiter/innen in Bibliotheken, Sekretariaten und Personalstellen, als Hausmeister, Handwerker, Reinigungskräfte und Bürohilfen eingestellt wurden.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die 1-Euro-Kräfte in den Dienstbetrieb der Schulen eingegliedert werden und dem Weisungsrecht der Leitungen unterliegen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages kommt es dabei nicht an. Das Urteil stützt sich auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Vorsitzende der GEW BERLIN, Rose-Marie Seggelke: „Zum wiederholten Male musste erst das Verwaltungsgericht bemüht werden, um die Rechte der Beschäftigten und ihrer Personalvertretungen in Berlin durchzusetzen. Die Senatsbildungsverwaltung hat bis zuletzt die Beteiligung der Personalräte bestritten. Selbst Informationen über die Zahl der in Schulen beschäftigten Erwerbslosen auf „1-Euro-Basis“ sind nur mühsam zu erhalten. Nach Schätzungen der GEW BERLIN arbeiten inzwischen bis zu 2.000 „1-Euro-Jobber“ in Berliner Schulen. Ihre Tätigkeiten unterschieden sich vielfach nicht von denen, die von regulärem Personal ausgeübt werden. Die Arbeiten im Rahmen von „1-Euro-Jobs“ müssen aber zusätzlich sein und dürfen reguläre Beschäftigung weder verdrängen noch verhindern. Die Personalräte werden streng darauf achten, dass diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Deshalb ist die Entscheidung ein positives Signal.“

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Senatsbildungsverwaltung in Berufung geht.

 


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