(Stand: August 2010)
1. Die monatlichen Bezüge ("Anwärterbezüge")
Die Bezüge im Referendariat (Anwärterbezüge) sind altersunabhängig, aber laufbahnbezogen gestaffelt. Sie setzen sich zusammen aus einem
- Grundbetrag
- evtl. Familienzuschlag für Verheiratete und/oder mit Kindern.
Inzwischen steht Berlin auch bei den Bezügen der BeamtInnen schlechter da als andere Bundesländer. Denn diese haben bereits die zwischenzeitlich erfolgten Tariferhöhungen der Angestellten auf die BeamtInnen und AnwärterInnen übertragen. Im Referendariat gelten daher in Berlin zz. noch die Beträge aus dem Jahr 2004. Zum 1. August 2010 werden diese endlich um 1,5 % und zum 1. August 2011 um weitere 2 % erhöht.
Monatliche Anwärterbezüge - Grundbeträge (Berlin) |
ab 1. August 2010 |
|
Laufbahn Studienrat/rätin (A 13 plus Zulage) |
1.067,84 € |
|
Laufbahn LehrerIn mit zwei Fächern und Sonderschullehrer/in (A 13) |
1.035,94 € |
|
Laufbahn LehrerIn mit einem Fach ( A 12) |
1.006,90 € |
| monatliche Familienzuschläge (Berlin): |
|
Verheiratete (Ist der Ehepartner auch im öffentlichen Dienst, wird der Zuschlag i.d.R. bei beiden halbiert.) |
106,86 € |
| Verheiratete mit einem Kind |
198,26 € |
| Bei mehr als einem Kind |
|
| Erhöhung des Zuschlages für das zweite Kind um |
91,40 € |
| für das dritte und jedes weitere Kind um |
284,79 € |
Unter Umständen können auch Ledige mit Kind den Zuschlag „Verheiratet mit Kind“ erhalten. Das hängt u.a. vom monatlichen Gesamteinkommen des Kindes ab (einschließlich Unterhalt Dritter, Kindergeld und kinderbezogenem Anteil des Familienzuschlags) und kann nur individuell geklärt werden.
Berlin hat das Urlaubsgeld gestrichen. Teilerfolg für die Gewerkschaften: 200 Euro „Weihnachtsgeld“ für die ReferendarInnen bleiben erhalten
Der Bundesgesetzgeber hat es 2003 den Ländern überlassen, ob und in welcher Höhe sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld an ihre BeamtInnen zahlen. Berlin war wieder einmal Vorreiter beim Abkassieren.
Das Land Berlin hat dazu das „Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“ beschlossen (GVBl Berlin 2003, S. 538). Danach ist das Urlaubsgeld bei allen BeamtInnen weggefallen. Das sog. „Weihnachtsgeld“ ist auf 640 € gekürzt. Anwärter/innen sollten ursprünglich überhaupt kein „Weihnachtsgeld“ mehr erhalten. Nach scharfen Protesten der GEW BERLIN, des DGB und der Personalräte konnte im Ergebnis wenigstens ein Betrag von 200 € erhalten bleiben.
Obwohl sich der Senat mit seinem Plan zur völligen Streichung des Weihnachtgeldes nicht durchsetzen konnte, bleibt das Ganze eine erheblich Kürzungsmaßnahme. Die Bezüge im Referendariat sind in den letzten Jahren bereits bundesweit erheblich reduziert worden. Die Sicherung des Lebensunterhalts wird nun noch schwieriger.
2. Urlaubsgeld
ist schon in 2004 weggefallen – siehe oben.
3. „Weihnachtsgeld“ (Sonderzahlung)
Nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung erhalten Anwärter/innen in Berlin noch einen Betrag von 200 €. Das „Weihnachtsgeld“ wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres besteht und seit dem ersten Arbeitstag im Monat Juli (i.d.R. 1. Juli) ununterbrochen bestanden hat. Wer also im August ins Referendariat eingestellt wird, erhält erst im darauf folgenden Jahr das „Weihnachtsgeld“.
Hat das Referendariat nicht das ganze Kalenderjahr bestanden, wird das „Weihnachtsgeld“ gekürzt – für jeden vollen Kalendermonat ohne Bezüge um 1/12. Wer also Mitte Februar ins Referendariat eingestellt wird, erhält 11/12 von 200 Euro (der Monat Februar zählt noch mit).
Bei Elternzeit wird das Weihnachtsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes nicht gekürzt, wenn vor Beginn der Elternzeit das Referendariat bereits bestand.
Zuschlag für Kinder:
Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld im Monat Dezember besteht, wird zusätzlich ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 € gewährt. Eine Kürzung (s.ob.) erfolgt hier nicht.
Die Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ erfolgt mit den Bezügen im Monat Dezember.
4. Vermögenswirksame Leistungen
Der staatliche Dienstherr zahlt einen kleinen Zuschuss zur „Vermögensbildung“. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines entsprechenden Kontos. Näheres erfährt man bei seiner Bank oder Sparkasse.
Der monatliche Zuschuss beträgt:
- 13,29 € (für alle Anwärter/innen mit Bezügen von weniger als 971, 45 €, inklusive Familienzuschlag Stufe „verheiratet“)
- 6,65 € (für alle anderen).
5. Was bleibt Netto in der Tasche? (Steuern, Versicherungen)
Das Referendariat wird grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet (Ausnahme: Nicht EU-Ausländer/innen). Beamtinnen und Beamte sind sozialversicherungsfrei. Es fallen also keine Beiträge zur Rentenversicherung und keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
Das heißt:
Von den Anwärterbezügen (einschließlich evtl. Familienzuschlag und „Weihnachtsgeld“) sind abzuziehen:
a) Steuern (evtl. auch Kirchensteuer) Die Höhe hängt von der individuellen Steuerklasse und dem Familienstand ab.
Beispiel: ledige Referendarin, Laufbahn Studienrätin, ohne Kind, ohne Kirchensteuer:
Anwärterbezüge monatlich ab 1.8.04: 1.052,06 Euro (ohne vermögenswirksame Leistungen)
monatlicher Steuerabzug 2009: 33,16 Euro
verbleibt monatliches Netto von: 1.018,90 Euro
b) Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV).
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat in einer privaten Krankenkasse versichern. Beides hat Vor- und Nachteile. In den meisten Fällen ist eine private Kranken- und Pflegeversicherung günstiger, da die sog. „Beihilfeberechtigung“ (Zuschuss des Staates zu den Krankheitskosten der Beamten) bei der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt wird. Darüber hinaus bieten die privaten Krankenkassen einen sog. Ausbildungstarif an. Die freiwillige gesetzliche KV ist immer eine Vollversicherung. Allerdings gilt bei der privaten KV das Individualprinzip: Je jünger und gesünder man ist, desto günstiger ist der Beitragssatz – und umgekehrt. Bei der gesetzlichen KV gilt das Solidarprinzip: Alter und Gesundheitszustand spielen keine Rolle. Zu beachten ist ferner, dass es bei der privaten KV keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) gibt. Nicht zu unterschätzen ist außerdem, dass man als privat Versicherte/r die Rechnungen für Arztbesuche und Leisungen immer zunächst selbst bezahlen muss.
Nach Beendigung des Referendariats und damit des Beamtenverhältnisses ist ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in folgenden Fällen möglich:
- bei einem Anspruch auf Familienversicherung, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die (beitragsfreie) Familienversicherung ist aber nur möglich, wenn man selbst nicht erwerbstätig ist. Lediglich ein Minijob bis zu 400 Euro im Monat ist zulässig.
- bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (abhängige Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 400 Euro im Monat; nicht bei selbstständigen Tätigkeiten wie z.B. Honorar- oder Werkverträgen!)
- seit 1.1.09 nur noch bei (Rest-)Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I. Bei Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") entsteht seit Beginn 2009 keine gesetzliche Versicherungspflicht mehr. Man muss dann in der privaten Kasse bleiben.
Wenn keiner der drei genannten Fälle zutrifft, ist ein „Wechsel“ in die gesetzliche KV zunächst nicht möglich. Daran ändern auch die Neuregelungen zur gesetzlichen Versicherungspflicht nichts, die im Rahmen der Gesundheitsreform am 1. April 2007 in Kraft getreten sind. Denn diese gelten nur für Personen, die vorher gar nicht versichert waren. Die private Krankenversicherung muss dann nach Ende des Referendariats weitergeführt werden. Dann steigen auch die Beiträge, da mit dem Beamtenverhältnis die Beihilfeberechtigung endet. Jede/r sollte sich daher bei Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages bei der privaten Kasse erkundigen, wie hoch dann der Beitragssatz wäre.
Wir können als GEW keine Empfehlung für eine bestimmte Krankenkasse aussprechen. Erkundigt euch deshalb bei eurer gesetzlichen Krankenkasse und bei einigen privaten Kassen und lasst euch Angebote schicken. Genaue Angaben zur Höhe der Beiträge sind nicht möglich und können euch nur die Krankenkassen geben.
Achtung: Wer bereits im Studium privat versichert war, hat in den meisten Fällen keine Möglichkeit, sich im Referendariat freiwillig gesetzlich zu versichern. Genauere Auskünfte erteilen die Krankenkassen bzw. die GEW für ihre Mitglieder.
c) keine Renten- und keine Arbeitslosenversicherung
Aufgrund des Beamtenverhältnisses fallen hier keine Beiträge an. Nachteil: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Referendariat. Wer bereits vor dem Referendariat während oder nach dem Studium längere Zeit versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann evtl. schon einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. In diesem Fall bitte unbedingt beraten lassen (GEW-Kontakt: siehe unten), da dann eine Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats notwendig ist, damit der Anspruch nicht verfällt!
Die fehlende Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ist dagegen kein Problem. Das Land Berlin muss euch für die Zeit des Referendariats in der Rentenversicherung nachversichern, wenn es euch danach nicht unmittelbar als Beamte einstellt (was der Regelfall ist!).
6. Zusatzverdienst durch Nebenjobs
Anders als beim Studium sind Nebenjobs nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Im Referendariat seid ihr (Vollzeit)-Beamte und unterliegt damit auch den beamtenrechtlichen Regelungen in Bezug auf Nebentätigkeiten. Das heißt:
Für die Ausübung eines bezahlten Nebenjobs ist eine vorherige Genehmigung durch die Senatsverwaltung (Personalstelle) notwendig.
Der zeitliche Umfang darf etwa 4 Stunden pro Woche betragen, im Einzelfall auch darüber, wenn die Nebentätigkeit z.B. überwiegend am Wochenende oder abends durchgeführt wird. Generell gilt, dass die Ausbildung nicht darunter leiden darf. In der Praxis werden Anträge auf Nebentätigkeit durch die Senatsverwaltung häufig schon bei geringfügiger Überschreitung der 4 Stunden abgelehnt. Es lohnt sich in diesen Fällen immer, gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Ein paralleles Studium oder eine Promotion sind bei der Senatsverwaltung lediglich „anzuzeigen“, d.h. schriftlich darüber zu informieren.
Wer einen Nebenjob ausübt, muss von dem Verdienst grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (Ausnahme: Kranken- und Pflegeversicherung – wegen das Beamtenstatus). Die Einschreibung in einer Hochschule bringt dabei keine Vorteile mehr (Arbeiten im sog. Studentenstatus ist nicht mehr möglich!) Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Die GEW BERLIN berät ihre Mitglieder bei Fragen rund ums Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
7. Mit Kind im Referendariat
Während der Schutzfristen nach der Mutterschutzverordnung (regelmäßig 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden die Anwärterbezüge weiter gezahlt. Auch im Referendariat können Mütter und Väter in Elternzeit gehen. Die für BeamtInnen maßgeblichen Regelungen findet ihr aktuell in der neuen Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12.2.2009 (BGBL I S. 320), in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag auf Elternzeit muss 7 Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden. Mit Einverständnis der Senatsverwaltung kann der Antrag auch kurzfristiger gestellt werden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der genehmigten Elternzeit setzt die Zustimmung der Senatsverwaltung voraus.
Während der Elternzeit werden keine Anwärterbezüge gezahlt. Es besteht aber Anspruch auf das staatliche Elterngeld. Es wird für längstens 14 Monate in Höhe von 67 % des bisherigen Nettoeinkommens gezahlt. Maßgeblich ist das durchschnittliche Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt. In jedem Fall wird ein Mindestbetrag von 300 Euro gewährt. Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro wird auch dann gezahlt, wenn keine Elternzeit in Anspruch genommen wird, da es sich beim Referendariat um eine Ausbildung handelt. In der Elternzeit sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter zu zahlen. Auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten besteht keine Beitragsfreiheit. Gemäß § 9 der o.g. neuen Verordnung bleibt die Beihilfeberechtigung in der Elternzeit erhalten. Außerdem wird vom Land Berlin ein Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen in Höhe von 31 Euro monatlich gewährt. Darüber hinaus können auf Antrag die KV/PV-Beiträge in voller Höhe erstattet werden. Auskünfte dazu erteilt die Personalstelle. Dort ist auch der Antrag zu stellen.
Ein GEW-Flyer zum Mutterschutz am Arbeitsplatz Schule sowie die GEW-Broschüre zum Elterngeld sind hier abrufbar.
8. Was ist bei Krankheit zu beachten
Bei einer Erkrankung ist unverzüglich das Schulpraktische Seminar zu informieren. Außerdem muss die Schule bis spätestens 7.30 Uhr von der Krankmeldung unterrichtet werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ist spätestens am vierten Kalendertag der Krankheit beim Schulpraktischen Seminar vorzulegen. Wer z.B. am Freitag erkrankt, muss spätestens am darauf folgenden Montag die Bescheinigung vorlegen.
Bei Erkrankung in der Prüfungsphase sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich vorgelegt werden. Das gilt insbesondere bei Erkrankung an Prüfungstagen. In der Phase der Erstellung der schriftlichen Prüfungsarbeit (fünf Monate) wird bei Erkrankung nur noch dann eine Nachfrist für die Abgabe der Prüfungsarbeit eingeräumt, wenn die Krankheitszeiten länger als drei Wochen dauern, im einjährigen Referendarat länger als eine Woche.
Bei Krankheit werden die Anwärterbezüge einschließlich evtl. Familienzuschläge weiter gezahlt. Nach § 11 Abs. 4 der Ausbildungsordnung kann das Referendariat verlängert werden, „wenn die Abwesenheitszeiten zehn Wochen übersteigen“ (im einjährigen Referendariat fünf Wochen). Wer also insgesamt länger als zehn bzw. fünf Wochen krank war, sollte bei Bedarf rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Referendariats stellen.
Dauert die Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als drei Monate, ist damit zu rechnen, dass die Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung anweist. Dieser Weisung ist Folge zu leisten. Dabei wird geprüft, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich wieder voll hergestellt sein wird (Prognose). Ist das nicht der Fall, wird die Dienstbehörde eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einleiten. Dabei hat sie Fristen zu beachten und den Personalrat der Lehramtsanwärter/innen zu beteiligen. Spätestens bei einer Aufforderung zur Amtsarztuntersuchung solltet ihr daher Kontakt mit eurem Personalrat aufnehmen. Mitglieder der GEW haben Anspruch auf die gewerkschaftliche Rechtsberatung.
9. Was tun bei Problemen im Referendariat
Probleme können immer mal auftreten. Damit diese nicht unüberwindbar werden, sollte man frühzeitig reagieren und diese keineswegs auf die lange Bank schieben. Meist hilft schon ein klärendes Gespräch mit dem bzw. der Seminarleiterin oder den Schulleiter/innen. Ein Wechsel des bzw. der Seminare oder auch der Schule kann eine Lösung sein.
Sprecht rechtzeitig auch die Kolleginnen und Kollegen in eurem Personalrat der Lehramtsanwärter/innen an. Sie haben nach dem Personalvertretungsgesetz u.a. die Aufgabe, euch im Einzelfall gegenüber euren Vorgesetzten und Ausbilder/innen zu unterstützen und eine Lösung des Problems zu befördern. GEW-Mitglieder können die gewerkschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Wendet euch in den Schulen an eure anleitenden Lehrer/innen und/oder an Lehrer/innen eures Vertrauens. Je früher und offener ihr an Probleme und Konflikte herangeht, desto besser sind die Chancen, diese zu beheben und das Referendariat erfolgreich durchzuführen – damit ihr die Hinweise in Punkt 10 nicht benötigt.
Sehr nützliche Tipps geben folgende GEW-Praxishilfen:
- „Konflikt als Chance“
- „Raus aus dem Stress“
- „Zeitmanagement“
GEW-Mitglieder können diese Broschüren kostenlos bei der GEW BERLIN erhalten.
10. Vorsicht Fallen: „Unterbrechung“ bzw. Abbruch des Referendariats
Mit Ausnahme der Elternzeit (siehe Punkt 7) und der Krankheitszeiten gibt es keine Möglichkeit, das Referendariat zu „unterbrechen“ – in dem Sinne, dass eine Beurlaubung ohne Bezüge gewährt würde. Wenn Probleme auftreten, sollte man zunächst versuchen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, diese zu beheben bzw. abzumildern – siehe Punkt 9.
Wenn trotzdem keine Lösung gefunden werden kann, bleibt als schlechteste Alternative nur der eigene Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Ein solcher Antrag ist nach § 66 Landesbeamtengesetz ohne Frist jederzeit möglich. Die Entlassung ist durch die Dienstbehörde zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass bei einer Entlassung in der Prüfungsphase, und zwar nach Stellung des Themas der schriftlichen Prüfungsarbeit, die Prüfung als nicht bestanden gilt. Einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung gibt es dann ebenfalls nicht (§ 10 Abs. 7 Prüfungsordnung). Das gilt auch für andere Bundesländer.
Bei einer Entlassung vor Beginn der Prüfungsphase hat man die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Zulassung zum Referendariat zu bewerben. Allerdings rechnet das Land Berlin bei einer erneuten Zulassung zum Referendariat die bisher schon abgeleistete Zeit vor der Entlassung vollständig an (§ 11 Abs. 7 Ausbildungsordnung). Wer also nach 7 Monaten aus dem Referendariat raus geht, wird in Berlin bei einer späteren erneuten Zulassung nur noch 17 Monate erhalten. Das ist vor allem dann problematisch, wenn die früheren Zeiten länger zurück liegen. Die GEW BERLIN hat in einem solchen Fall vor zwei Jahren eine positive Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt. Dennoch ist diese Anrechnung in der Ausbildungsordnung verankert worden.
Die GEW BERLIN hat letztes Jahr einen erneuten Vorstoß unternommen, um im Referendariat Teilzeit und Beurlaubung wegen Kindererziehung und aus dringenden persönlichen Gründen zu ermöglichen. Damit soll die schlechte Alternative Abbruch des Referendariats vermieden werden. Nach jahrelanger Ablehnung hat der Innensenator darauf jetzt positiv reagiert. Noch ist es aber nicht soweit, aber wir bleiben dran!