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Geld im Referendariat und viele rechtliche Tipps
Bezüge, Krankenversicherung, Elternzeit...
(Stand: Februar 2012)

1. Die monatlichen Bezüge ("Anwärterbezüge")

Die Bezüge im Referendariat (Anwärterbezüge) sind altersunabhängig, aber laufbahnbezogen gestaffelt. Sie setzen sich zusammen aus einem

  1. Grundbetrag
  2. evtl. Familienzuschlag für Verheiratete und/oder mit Kindern.

Berlin steht auch bei den Bezügen der BeamtInnen immer noch schlechter da als die anderen Bundesländer. Denn diese haben bereits die zwischenzeitlich erfolgten Tariferhöhungen der Angestellten auf die BeamtInnen und AnwärterInnen übertragen. Zum 1. August 2010 hat Berlin die Bezüge um 1,5 % erhöht, zum 1. August 2011 um weitere 2 %.

Monatliche Anwärterbezüge - Grundbeträge
(Berlin) seit 01.08.2011 in Euro


seit 01.08.2011 

Laufbahn Studienrat/rätin
(A 13 plus Zulage)


1.089,20 €

Laufbahn LehrerIn mit zwei Fächern und Sonderschullehrer/in (A 13)

1.056,66 €

Laufbahn LehrerIn mit einem Fach ( A 12)

1.027,04 €

 

Monatliche Familienzuschläge (Berlin) seit 01.08.2011 in Euro

 

 

Verheiratete

(Ist der Ehepartner auch im öffentlichen Dienst, wird der Zuschlag i.d.R. bei beiden halbiert.)
  109,00 €
Verheiratete mit einem Kind    202,23 €
 
Bei mehr als einem Kind:  
Erhöhung des Zuschlages für das zweite Kind um

     93,23 €
 

für das dritte und jedes weitere Kind um    290,48 €
 

Unter Umständen können auch Ledige mit Kind den Zuschlag „Verheiratet mit Kind“ erhalten. Das hängt u.a. vom monatlichen Gesamteinkommen des Kindes ab (einschließlich Unterhalt Dritter, Kindergeld und kinderbezogenem Anteil des Familienzuschlags) und kann nur individuell geklärt werden.

Hinweis zu den Anwärterbezügen L 2: Erfolg für die GEW BERLIN:
Die Senatsverwaltung hat seit 2010 Anwärter/innen mit dem Lehramt „Lehrer/in mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (L 2) und Masterabschluss im Unterschied zu denen mit dem bisherigen Staatsexamensabschluss nur noch in A 12 eingestuft und bezahlt. Als Begründung hat sie sich auf eine uralte Fußnote zur Besoldungsgruppe A 13 in der Bundesbesoldungsordnung berufen.
Die GEW BERLIN hat durch vielfältige politische Aktivitäten erreicht, dass diese Kürzung zurück genommen wurde!
Mit dem neuen Berliner Besoldungsgesetz werden alle L 2- Lehrkräfte (egal ob mit Staatsexamen oder Master) einheitlich in A 13 eingestuft. Das Gesetz ist am 1. August 2011 in Kraft getreten.

2. „Weihnachtsgeld“ (Jahressonderzahlung)

Nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung erhalten Anwärter/innen in Berlin noch einen Betrag von 200 €.  Das „Weihnachtsgeld“ wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres besteht und seit dem ersten Arbeitstag im Monat Juli (i.d.R. 1. Juli) ununterbrochen bestanden hat. Wer also im August ins Referendariat eingestellt wird, erhält erst im darauf folgenden Jahr das „Weihnachtsgeld; im einjährigen Referendariat geht man in diesem Fall leider leer aus.

Hat das Referendariat nicht das ganze Kalenderjahr bestanden, wird das „Weihnachtsgeld“ gekürzt – für jeden vollen Kalendermonat ohne Bezüge um 1/12. Wer also im Februar ins Referendariat eingestellt wird, erhält 11/12 von 200 Euro (der Monat Februar zählt noch mit).

Bei Elternzeit wird das Weihnachtsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes nicht gekürzt, wenn vor Beginn der Elternzeit das Referendariat bereits bestand.

Zuschlag für Kinder:
Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld im Monat Dezember besteht, wird zusätzlich ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 € gewährt. Eine Kürzung (s.o.) erfolgt hier nicht.

Die Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ erfolgt mit den Bezügen im Monat Dezember.

3. Vermögenswirksame Leistungen

Der staatliche Dienstherr zahlt einen kleinen Zuschuss zur „Vermögensbildung“. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung eines entsprechenden Kontos. Näheres erfährt man bei seiner Bank oder Sparkasse.
Der monatliche Zuschuss beträgt:

  • 13,29 € (für alle Anwärter/innen mit Bezügen von weniger als 971,45 €, inklusive Familienzuschlag Stufe „verheiratet“)
  • 6,65 € (für alle anderen).

4. Was bleibt Netto in der Tasche? (Steuern, Versicherungen)

Das Referendariat wird grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet (Ausnahme: Nicht EU-Ausländer/innen). Beamtinnen und Beamte sind sozialversicherungsfrei. Es fallen also keine Beiträge zur Rentenversicherung und keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.

Das heißt:
Von den Anwärterbezügen (einschließlich evtl. Familienzuschlag und „Weihnachtsgeld“) sind abzuziehen:

a) Steuern (evtl. auch Kirchensteuer) Die Höhe hängt von der individuellen Steuerklasse und dem Familienstand ab.

Beispiel: ledige Referendarin, Laufbahn Studienrätin, ohne Kind, ohne Kirchensteuer:

Anwärterbezüge monatlich in Berlin (seit 01.08.2011: 1.089,20 Euro (ohne vermögenswirksame Leistungen)
monatlicher Steuerabzug 2011:  34,50 Euro
verbleibt monatliches Netto von:  1.054,70 Euro

b) Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV).

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat in einer privaten Krankenkasse versichern. Beides hat Vor- und Nachteile. In den meisten Fällen ist eine private Kranken- und Pflegeversicherung günstiger, da die sog. „Beihilfeberechtigung“ (Zuschuss des Staates zu den Krankheitskosten der Beamten) bei der Höhe des Beitragssatzes berücksichtigt wird. Darüber hinaus bieten die privaten Krankenkassen einen sog. Ausbildungstarif an. Die freiwillige gesetzliche KV ist immer eine Vollversicherung. Allerdings gilt bei der privaten KV das Individualprinzip: Je jünger und gesünder man ist, desto günstiger ist der Beitragssatz – und umgekehrt. Bei der gesetzlichen KV gilt das Solidarprinzip: Alter und Gesundheitszustand spielen keine Rolle. Zu beachten ist ferner, dass es bei der privaten KV keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) gibt. Nicht zu unterschätzen ist außerdem, dass man als privat Versicherte/r die Rechnungen für Arztbesuche und Leistungen i.d.R. zunächst selbst bezahlen muss. 

Nach Beendigung des Referendariats und damit des Beamtenverhältnisses ist ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in folgenden Fällen möglich:

  • bei einem Anspruch auf Familienversicherung, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die (beitragsfreie) Familienversicherung ist aber nur möglich, wenn man selbst nicht erwerbstätig ist. Lediglich ein Minijob bis zu 400 Euro im Monat ist zulässig.
  • bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (abhängige Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 400 Euro im Monat; nicht bei selbstständigen Tätigkeiten wie z. B. Honorar- oder Werkverträgen!). Wer bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Versicherungspflichtgrenze überschreitet (z. Z. liegt sie bei 4.237, 50 €/Monat), wird nicht versicherungspflichtig. Man kann sich dann nur innerhalb von drei Monaten nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung nach der Ausbildung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
  • seit 01.01.2009 nur noch bei (Rest-)Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I. Bei Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") entsteht keine gesetzliche Versicherungspflicht mehr. Man muss dann in dieser Zeit in der privaten Kasse bleiben.

Wenn keiner der genannten Fälle zutrifft, ist ein „Wechsel“ in die gesetzliche KV zunächst nicht möglich. Die private Krankenversicherung muss dann nach Ende des Referendariats weitergeführt werden. Dann steigen auch die Beiträge, da mit dem Beamtenverhältnis die Beihilfeberechtigung endet. Jede/r sollte daher bei Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages bei der privaten Kasse nachfragen, wie hoch dann der Beitragssatz wäre.

Wir können als GEW keine Empfehlung für eine bestimmte Krankenkasse aussprechen. Erkundigt euch deshalb bei eurer gesetzlichen Krankenkasse und bei einigen privaten Kassen und lasst euch Angebote schicken. Genaue Angaben zur Höhe der Beiträge sind nicht möglich und können euch nur die Krankenkassen geben.

Achtung: Wer bereits im Studium privat versichert war, hat in den meisten Fällen keine Möglichkeit, sich im Referendariat freiwillig gesetzlich zu versichern. Genauere Auskünfte erteilen die Krankenkassen bzw. die GEW für ihre Mitglieder.

c) keine Renten- und keine Arbeitslosenversicherung

Aufgrund des Beamtenverhältnisses fallen hier keine Beiträge an. Nachteil: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Referendariat. Wer bereits vor dem Referendariat, i.d.R. nach dem Studium längere Zeit versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann evtl. schon einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. In diesem Fall bitte unbedingt beraten lassen (GEW-Kontakt: siehe unten), da dann eine Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats notwendig ist.

Die fehlende Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ist dagegen kein Problem. Das Land Berlin muss euch für die Zeit des Referendariats in der Rentenversicherung nachversichern, wenn es euch danach nicht unmittelbar als Beamte einstellt.

5. Zusatzverdienst durch Nebenjobs

Anders als beim Studium sind Nebenjobs nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Im Referendariat seid ihr (Vollzeit)-Beamte und unterliegt damit auch den beamtenrechtlichen Regelungen in Bezug auf Nebentätigkeiten. Das heißt:

Für die Ausübung eines bezahlten Nebenjobs ist eine vorherige Genehmigung durch die Senatsverwaltung (Personalstelle) notwendig.

Der zeitliche Umfang darf etwa 4 Stunden pro Woche betragen, im Einzelfall auch darüber, wenn die Nebentätigkeit z. B. überwiegend am Wochenende oder abends durchgeführt wird. Generell gilt, dass die Ausbildung nicht darunter leiden darf. In der Praxis werden Anträge auf Nebentätigkeit durch die Senatsverwaltung häufig schon bei geringfügiger Überschreitung der 4 Stunden abgelehnt. Es lohnt sich in diesen Fällen immer, gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Während einer Elternzeit im Referendariat gelten andere Grenzen. Da ist mit Zustimmung des Landes Berlin eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Zeitstunden pro Woche möglich.

Ein paralleles Studium oder eine Promotion sind bei der Senatsverwaltung lediglich „anzuzeigen“, d.h. schriftlich darüber zu informieren.
Wer einen Nebenjob ausübt, muss von dem Verdienst grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (Ausnahme: Kranken- und Pflegeversicherung – wegen das Beamtenstatus). Die Einschreibung in einer Hochschule bringt dabei keine Vorteile mehr (Arbeiten im sog. Studentenstatus ist nicht mehr möglich!) Auf die Einzelheiten kann hier nicht näher eingegangen werden. Die GEW BERLIN berät ihre Mitglieder bei Fragen rund ums Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

6. Niedrige Bezüge – „Hartz IV“ ist möglich

Aufgrund der niedrigen Bezüge im Referendariat kann u.U. ein ergänzender Anspruch auf die Sozialleistung Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bestehen. Das ist immer dann der Fall, wenn das eigene Einkommen sowie das des Partners/der Partnerin nicht ausreicht, um den gesetzlich festgelegten Bedarf (einschließlich der Wohnkosten) abzudecken. Darüber hinaus dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Vom Einkommen werden die Steuern und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Freibeträge abgezogen. Berücksichtigt wird also nur das Nettoeinkommen.
Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Man sollte diese Möglichkeit zur ergänzenden Sicherung des Lebensunterhalts aber nicht außer acht lassen. Selbst wenn am Ende nur ein geringer Betrag an Alg II ausgezahlt wird, kann sich das lohnen, da dann i.d.R. auch die Kranken- und Pflegeversicherung vom Job Center übernommen wird.
Ein Antrag auf Alg II ist jederzeit möglich. Zuständig sind in Berlin die Job Center im Wohnbezirk.
Sehr gute und verständliche Informationen bietet die Broschüre des DGB „Hartz IV – Tipps und Hilfen des DGB“, die GEW-Mitglieder kostenlos bei uns anfordern können.

7. Mit Kind im Referendariat
(Mutterschutz, Elternzeit)

Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (regelmäßig 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) werden die Anwärterbezüge weiter gezahlt. Auch im Referendariat können Mütter und Väter in Elternzeit gehen. Die für BeamtInnen maßgeblichen Regelungen findet ihr in der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12.02.2009 (BGBL I S. 320), in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Antrag auf Elternzeit muss 7 Wochen vor Beginn schriftlich gestellt werden. Mit Einverständnis der Senatsverwaltung kann der Antrag auch kurzfristiger gestellt werden. Eine Verlängerung oder Verkürzung der genehmigten Elternzeit setzt die Zustimmung der Senatsverwaltung voraus.

Während der Elternzeit werden keine Anwärterbezüge gezahlt. Es besteht aber Anspruch auf das staatliche Elterngeld in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes (längstens in den ersten 14 Lebensmonaten, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt). Die Anwärterbezüge in der Mutterschutzzeit nach der Entbindung werden auf das Elterngeld angerechnet. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, wird der Prozentsatz schrittweise angehoben; liegt es über 1.200 Euro, wird er schrittweise auf 65 % abgesenkt. In jedem Fall wird ein Mindestbetrag von 300 Euro gewährt. Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro wird auch dann gezahlt, wenn keine Elternzeit in Anspruch genommen wird, da es sich beim Referendariat um eine Ausbildung handelt. 

In der Elternzeit sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter zu zahlen. Auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten besteht keine Beitragsfreiheit. Die Beihilfeberechtigung bleibt in der Elternzeit erhalten. Außerdem wird vom Land Berlin ein Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen in Höhe von 31 Euro monatlich gewährt. Darüber hinaus können auf Antrag bei der Personalstelle die KV/PV-Beiträge in voller Höhe erstattet werden. Auskünfte dazu erteilt die Personalstelle. Dort ist auch der Antrag zu stellen.

Ein GEW-Flyer zum Mutterschutz am Arbeitsplatz Schule ist hier abrufbar.

Neu: Sonderurlaub zur Kindererziehung oder bei pflegebedürftigen Angehörigen

Es ist ein Erfolg für die GEW BERLIN, dass mit der neuen Verordnung Vorbereitungsdienst endlich die Möglichkeit einer weiteren Beurlaubung jenseits der Elternzeit geschaffen wurde. Nach § 3 Absatz 7 der neuen Verordnung kann jetzt auf Antrag Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden, wenn
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut wird oder
- pflegebedürftige Angehörige gepflegt werden.
Allerdings kann dieser Sonderurlaub nur einmal während des Referendariats beantragt werden und ist auf längstens 12 Monate begrenzt. Trotz dieser Einschränkung ist das ein wichtiger Schritt, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu fördern. Insbesondere junge Mütter und Väter, die für ihre Kinder keine Elternzeit mehr nehmen können (weil diese schon drei sind), können diese Möglichkeit nutzen und so einen Abbruch des Referendariats vermeiden.
Diese Neuregelung gilt für, die ab Februar 2012 ihr Referendariat beginnen.

8. Was ist bei Krankheit zu beachten

Bei einer Erkrankung ist unverzüglich das Schulpraktische Seminar zu informieren. Außerdem muss die Schule bis spätestens 7.30 Uhr von der Krankmeldung unterrichtet werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ist spätestens am vierten Kalendertag der Krankheit beim Schulpraktischen Seminar vorzulegen.

Bei Erkrankung in der Prüfungsphase muss die "Krankschreibung" unverzüglich vorgelegt werden. Das gilt insbesondere bei Erkrankung an Prüfungstagen. In der Phase der Erstellung der schriftlichen Prüfungsarbeit wird bei Erkrankung nur dann eine Nachfrist für die Abgabe der Prüfungsarbeit eingeräumt, wenn die Krankheitszeiten länger als drei Wochen dauern, im einjährigen Referendarat länger als eine Woche. Für alle, die ab Februar 2012 ihr Referendariat in der neuen modularisierten Struktur absolvieren, gilt folgendes: Können schriftliche Prüfungsteile (schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio) wegen Erkrankung nicht fristgerecht eingereicht werden, ist eine Nachfrist zu gewähren.

Bei Krankheit werden die Anwärterbezüge einschließlich evtl. Familienzuschläge weiter gezahlt. Nach § 11 Abs. 4 der bisherigen Ausbildungsordnung sowie § 3 Abs. 5 der neuen Verordnung Vorbereitungsdienst kann das Referendariat verlängert werden, „wenn die Abwesenheitszeiten zehn Wochen übersteigen“ (im einjährigen Referendariat fünf Wochen). Wer also insgesamt länger als zehn bzw. fünf Wochen krank war, sollte bei Bedarf rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Referendariats stellen.

Dauert die Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als drei Monate, ist damit zu rechnen, dass die Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung anweist. Dabei wird geprüft, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich wieder voll hergestellt sein wird (Prognose). Ist das nicht der Fall, wird die Dienstbehörde eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit einleiten. Dabei hat sie Fristen zu beachten und den Personalrat der Lehramtsanwärter/innen zu beteiligen. Spätestens bei einer Aufforderung zur Amtsarztuntersuchung solltet ihr daher Kontakt mit eurem Personalrat aufnehmen. Mitglieder der GEW haben Anspruch auf die gewerkschaftliche Rechtsberatung.

9. Was tun bei Problemen im Referendariat

Probleme können immer mal auftreten. Damit diese nicht unüberwindbar werden, sollte man frühzeitig reagieren und diese keineswegs auf die lange Bank schieben. Meist hilft schon ein klärendes Gespräch mit dem bzw. der Seminarleiterin oder den Schulleiter/innen. Ein Wechsel des bzw. der Seminare oder auch der Schule kann eine Lösung sein.

Sprecht rechtzeitig auch die Kolleginnen und Kollegen in eurem Personalrat der Lehramtsanwärter/innen an. Sie haben nach dem Personalvertretungsgesetz u.a. die Aufgabe, euch im Einzelfall gegenüber euren Vorgesetzten und Ausbilder/innen zu unterstützen und eine Lösung des Problems zu befördern. GEW-Mitglieder können die gewerkschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Wendet euch in den Schulen an eure anleitenden Lehrer/innen und/oder an Lehrer/innen eures Vertrauens. Je früher und offener ihr an Probleme und Konflikte herangeht, desto besser sind die Chancen, diese zu beheben und das Referendariat erfolgreich durchzuführen – damit ihr die Hinweise in Punkt 10 nicht benötigt.

Sehr nützliche Tipps geben folgende GEW-Praxishilfen:

  • „Konflikt als Chance“
  • „Raus aus dem Stress“
  • „Zeitmanagement“

GEW-Mitglieder können diese Broschüren kostenlos bei der GEW BERLIN erhalten.


10. Vorsicht Fallen: „Unterbrechung“ bzw. Abbruch des Referendariats

Eine "Auszeit" während des Referendariats ist nur möglich durch Elternzeit oder neu durch Sonderurlaub zur Kindererziehung oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen (siehe Punkt 7). Auch bei Krankheit bleibt man natürlich im Referendariat.

Wenn Probleme auftreten, sollte man zunächst versuchen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, diese zu beheben bzw. abzumildern – siehe Punkt 9.

Wenn trotzdem keine Lösung gefunden werden kann, bleibt als schlechteste Alternative nur der eigene Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Ein solcher Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz ohne Frist jederzeit möglich. Die Entlassung ist durch die Dienstbehörde zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass bei einer Entlassung in der Prüfungsphase, und zwar nach Stellung des Themas der schriftlichen Prüfungsarbeit, die Prüfung als nicht bestanden gilt. Einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung gibt es dann ebenfalls nicht (§ 10 Abs. 7 der bisherigen Prüfungsordnung). Für alle, die ab Februar 2012 ihr Referendariat beginnen, gilt die neue VO Vorbereitungsdienst. Danach gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, wenn man einen eigenen Antrag auf Entlassung nach Beginn des Prüfungszeitraumes oder nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung in der Wiederholungsphase stellt (§ 20 Abs. 6 und § 23 Abs. 7 der VO Vorbereitungsdienst). Maßgeblicher Stichtag ist hier also der Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums (bisher: Tag des Stellens des Themas der schriftlichen Prüfungsarbeit). 

Nur bei einer Entlassung vor Beginn der Prüfungsphase bzw. des Prüfungszeitraums hat man die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Zulassung zum Referendariat in Berlin zu bewerben. Bei einer erneuten Zulassung können im zweijährigen Referendariat bis zu 12 Monate der bisher schon abgeleisteten Zeit vor der Entlassung angerechnet werden (§ 3 Absatz 4 c VO Vorbereitungsdienst).

Beim einjährigen Referendariat werden frühere Zeiten grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn, es wurden bereits Modulprüfungen abgeschlossen. Dann erfolgt die (erneute) Zulassung für mindestens 6 Monate.

Die GEW BERLIN setzt sich weiter dafür ein, dass das Referendariat auch in Teilzeit absolviert werden kann. Mit der neuen Möglichkeit des Sonderurlaubs wurde ein wichtiger Schritt getan, um die schlechte Alternative Abbruch des Referendariats zu vermeiden. Dem muss eine Teilzeitregelung folgen.

 

Euer Ansprechpartner in der GEW:
Matthias Jähne
ab 13.00 Uhr

Privat
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Dienstlich
Tel.: 030 / 219993-59
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