Letzte Aktualisierung: 08.10.2009
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde unter anderem die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Lehrkräften und vergleichbaren Berufsgruppen abgeschafft. Die GEW hat seit Aufkommen der Pläne deutlich gemacht, dass sie die Streichung für verfassungsrechtlich unzulässig hält. Eine endgültige juristische Entscheidung steht noch aus, allerdings gibt es jetzt neue Hofnung |
Wie der Bundesfinanzhof am 17.09.09 in einer Pressemeldung bekannt gab, bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob das seit 2007 geltende Verbot zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungsgemäß sei. Seit 2007 dürfen Arbeitnehmer, bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, dieses nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verweist in einem Beschluss vom 25. August 2009 darauf, dass sowohl viele Fachleuten als auch von einige Finanzgerichte die Auffassung vertreten wird, die Neuregelung sei verfassungswidrig. Diese Auffassung hat auch die GEW stets vertreten. Das gilt insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer, denn das Lehrerzimmer der Schule, das gleichzeitig als Pausenraum von anderen Lehrern genutzt wird, ist nicht geeignet, um konzentriert Klassenarbeiten zu korrigieren oder Unterricht vorzubereiten. Die GEW hatte schon 2007 ihre Mitglieder zu Einsprüchen aufgerufen. Gleichwohl hat der BFH aktuell nur in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulässigkeit des Eintrages eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte entschieden. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht weiterhin aus. Da die Frage sowohl dem Bundesfinanzhof als auch dem Bundesverfassungsgericht vorliegt, konnte die GEW inzwischen erreichen, dass alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, zukünftig einen "Vorläufigkeitsvermerk" tragen. Das bedeutet, dass diese neue berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet - so wie dies auch bei der Pendlerpauschale geschehen ist.
Die einzelnen Betroffenen müssen deshalb jetzt nichts weiter veranlassen. Sie erhalten jetzt vorläufige Bescheide ihrer Finanzämter, in denen zugesichert wird, dass das Finanzamt neue Berechnungen und Bescheide erlassen wird, sollte das Bundesverfassungsgericht die jetzige Gesetzeslage bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklären. Gleichzeitig werden die Betroffenen gebeten dem Finanzamt mitzuteilen, ob sie ihren Widerspruch trotzdem aufrechterhalten. Wir empfehlen in diesem Fall, den Widerspruch im Hinblick auf diese Zusicherung im vorläufigen Bescheid zurückzunehmen.
Der o.g. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 25.08.2009 hat nun dazu geführt, dass das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen hat, den Eintrag eines Freibetrags in Höhe von maximal 1.250 Euro auf der Lohnsteuerkarte auf Antrag der Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Bereits seit April 2009 setzen die Finanzämter die Einkommenssteuer bezüglich der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur noch vorläufig fest. Schon zu diesem Zeitpunkt kamen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung auf, so dass die Regelung nun beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung liegt.
Zwar kann in dem Fall, dass man sich den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt und somit direkt in den Genuss der Steuerminderung kommt, das Risiko einer zu verzinsenden Nachzahlung bestehen, wenn die Regelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen bleibt. Allerdings ist dieses Risiko angesichts der in der Justiz weit verbreiteteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sehr gering.
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