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Ich arbeite schon länger. Soll ich mich vor dem Referendariat arbeitslos melden? |
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Wer bereits vor dem Referendariat versicherungspflichtig arbeitet (d.h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als StudentIn i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre ausübt bzw. ausgeübt hat, sollte sich unbedingt vor dem Referendariat arbeitslos melden. Denn dann hat man bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben (bei 12 Monaten Arbeit insgesamt 6 Monate Alg-Anspruch). Dieser Anspruch geht aber unweigerlich verloren, wenn vor dem Referendariat keine Arbeitslosmeldung erfolgt. Denn die Arbeitsagentur prüft immer, ob innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate Versicherungszeiten vorliegen. Wer also erst nach dem Referendariat (2 Jahre Beamtenverhältnis) den Antrag auf Arbeitslosengeld I stellt, hat den Anspruch nicht mehr! Auch beim einjährigen Referendariat kann das knapp werden, sobald nur ein Tag fehlt. Anders ist es nur, wenn der Anspruch auf Alg durch Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg vor dem Referendariat entsteht (wie lange vorher, ist egal; es muss nur vor dem Vereidigungstag liegen!) Dann nämlich gilt eine andere Frist: Der (entstandende) Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach dem Tag seiner Entstehung (also erster Tag der Arbeitslosigkeit) erhalten. Dieser Anspruch (bzw. sein "Rest") kann dann auch nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden (Wiederbewilligungsantrag auf Alg stellen). Beispiel: Versicherungspflichtige Beschäftigung seit 1. Januar 2011; Referendariatszulassung zum 1.02.12: Erfolgt die Arbeitslosmeldung und Alg-Antragstellung vor dem 1.2.12 (z. B. zum 27.01.12), ensteht der Alg-Anspruch an diesem Tag (also z. B. an dem 27.01.12). Der Anspruch von in diesem Falle 6 Monaten Alg wird vom Amt bestätigt (ggf. minus 12 Wochen Sperrzeit). Zum 1.2.12 muss man sich dann wieder abmelden bei der Arbeitsagentur. Der "Rest"-Anspruch kann bis 26.01.2016 wiederbewilligt werden. Ohne Arbeitslosmeldung vor Beginn des Referendariats ist der Anspruch nach Ende des zweijährigen Referendariats erloschen. Dann bestünde höchstens noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), die entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt.
Dazu möglichst vorher in der GEW BERLIN beraten lassen (Tel. 219993-59).
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