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GEZ-Gebühren für „neuartige Empfangsgeräte“ für LehrerInnen ?
PC im Lehrerarbeitszimmer meist weiter gebührenfrei
Letzte Aktualisierung: 03.09.2006


Seit Wochen geistern Informationen durch die Medien, nach denen Lehrkräfte, die zu Hause einen PC haben, den sie zur Unterrichtsvorbereitung nutzen, für diesen PC ein zweites Mal Rundfunkgebühren zu entrichten hätten. Das trifft in der Regel nicht zu. Richtig ist, dass Selbstständige und Gewerbetreibende betroffen sind. Wie die Gebühreneinzugszentrale GEZ gegenüber der GEW bestätigte, zählen hierzu aber nicht angestellte / verbeamtete Lehrkräfte. Nach dieser Auskunft sind demnach lediglich selbstständige Lehrkräfte von der Neuregelung betroffen.

Was ändert sich?

Nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist jeder „Rundfunkteilnehmer“ verpflichtet, für jedes Empfangsgerät eine Gebühr (Rundfunk- und/oder Fernsehgebühr) zu entrichten. Allerdings gibt es viele Ausnahmen, nach denen für „Zweitgeräte“ eine Gebührenfreiheit besteht. Die wichtigste ist die, nach der weitere Geräte im eigenen Haushalt oder Auto, auch von Ehegatten und Kindern ohne eigenes Einkommen, i.d.R. gebührenfrei sind (genaueres unter www.gez.de). Auf Antrag befeit sind Empfänger von Sozialhilfe, ALG II, Grundsicherung im Alter, BAföG und weitere Sondergruppen. Daran ändert sich auch künftig nichts.

Durch die zunehmende Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen übers Internet sahen sich die Bundesländer veranlasst, die Definition dessen zu ändern, was ein „Empfangsgerät“ ist. Im Prinzip ist die Änderung, nach der für PCs und andere „neuartige Empfangsgeräte“ (z.B. internetfähige Handys) grundsätzlich Rundfunkgebühren zu entrichten sind, schon mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zum April 2005 beschlossen worden. Sie war aber durch eine Übergangsvorschrift bis Ende 2006 ausgesetzt.

Selbständige und Gewerbetreibende müssen zahlen

Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gilt nicht „in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden“. Grundsätzlich galt die Gebührenpflicht für gewerbliche Radios und Fernseher auch früher schon. Die Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken“, die mit der Änderung des Staatsvertrages 2005 eingefügt wurde, ersetzte dabei die frühere Formulierung „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“. Das hat zu dem Missverständnis geführt, alle LehrerInnen, die einen PC in ihrem häuslichen Arbeitszimmer stehen haben, müssten künftig für das „Zweitgerät“ PC zahlen. Nach Auskunft der GEZ war aber mit der Neuformulierung aber keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine „Klarstellung“ beabsichtigt:

„Die bisherige Rechtslage wird also lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass nur die Nutzung des Raumes zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einer gesonderten Gebührenpflicht für die Geräte führen sollte. Lehrer üben weder ein Gewerbe noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Damit bleibt letztlich der häusliche PC des Lehrers, der hin und wieder beruflich, z.B. zur Unterrichtsvorbereitung genutzt wird, gebührenfrei. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem PC um ein Zweitgerät handelt.“ (e-mail der GEZ vom 31.8.2006).

Damit ist klar:

(Nicht selbständige) Lehrerinnen und Lehrer müssen lediglich in den Fällen zukünftig für ihren PC Rundfunk- und Fernsehgebühr entrichten, wenn sie bisher keine Gebühren oder lediglich Rundfunk- aber keine Fernsehgebühr zahlen. Im Normalfall, in dem die Lehrerin / der Lehrer oder sein/ihr Ehepartner bereits Rundfunk- und Fernsehgebühr zahlt, fallen keine weiteren Gebühren an.



Infoblatt zum Ausdrucken (pdf / 48 kb)






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