Letzte Aktualisierung: 18.04.2007
Die Überlastungsanzeige wird schriftlich an den Arbeitgeber gestellt und zeigt an, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung gefährdet ist. Eine wichtige Funktion ist die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten. |

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Unterlaufen dem Arbeitnehmer Fehler wegen Arbeitsüberlastung, so ist er gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Die Überlastungsanzeige ist natürlich kein Freibrief. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass dem Arbeitgeber unhaltbare Zustände (z.B. dauernder Personalmangel, nur mit Qualitätseinbußen oder in Teilen gar nicht zu bewältigende Fülle an Arbeitsaufgaben usw.) bekannt gemacht wurden. Hat die / der Vorgesetzte von der Belastungssituation Kenntnis, ist sie / er grundsätzlich aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder das Problem weiterzuleiten.
Eine Überlastungsanzeige sollte in der Regel an die / den unmittelbare/n Vorgesetzte/n erfolgen und eine kurze Schilderung der Situation am Arbeitsplatz enthalten. Auf gesundheitliche Probleme bzw. Gefährdungen aufgrund der Arbeitsüberlastung sollte hingewiesen werden.
Der Personalrat empfiehlt, die Überlastungsanzeige als Mittel der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten verstärkt zu nutzen. Einmal, um sich persönlich abzusichern, zum anderen aber auch als gemeinschaftliche Aktion mehrerer oder aller Beschäftigter, um unzumutbare Arbeitsbedingungen öffentlich zu machen und gemeinschaftliches Handeln zu demonstrieren.
Bei Nachfragen stehen wir gerne mit Auskünften und Hilfe zur Verfügung.
Info zur Überlastungsanzeige (pdf / 17,3 kb)
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