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Übernahme des TV-L in Berliner Hochschulen zum 1.1.2011
TV-L in den Hochschulen zum 1. Januar 2011
Letzte Aktualisierung: 23.11.2010
verantworliche/r Autor/in: Matthias Jähne
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Tel. (030) 219993-59; wissenschaft@gew-berlin.de

Am 22.11.2010 wurden auch mit den Berliner Hochschulen sowie mit dem Kommunalen Arbeitgeberband (KAV Berlin) für die FU die Tarifverträge zur Übernahme des TV-L und zur Überleitung in das neue Tarifrecht TV-L paraphiert. Sie sollen  zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Dazu gibt es ein neues Tarif-Info vom 23.11.10, das unten als pdf abrufbar ist. Diese Tarifverträge bilden dann die Grundlage für die Überleitung der Beschäftigten in den TV-L zum 1.1.2011 und wie im Land Berlin für die schrittweise Angleichung an das Entgeltniveau der anderen Bundesländer.
Die Tarifverträge gelten für die TU, FU, UdK, ASH, Beuth-Hochschule, HWR und die drei künstlerischen Hochschulen.

Die wesentlichen Schritte zur Angleichung des Entgeltniveaus an das der anderen Bundesländer sind in einem gesonderten Tarif-Info sowie in einer Präsentation zum neuen Tarifrecht Hochschulen erläutert – abrufbar unter http://www.gew-berlin.de/21264.htm.

Zum Inhalt des Überleitungs-Tarifvertrages Hochschulen und FU:
Die Überleitungsregelungen im Länderbereich (TVÜ-Länder) wurden grundsätzlich übernommen. Zum Prinzip der Überleitung (u. a. Bildung des Vergleichsentgelts, Besitzstände) sind die wichtigsten Infos zusammengestellt in einer Präsentation unter
http://www.gew-berlin.de/documents_public/101103_TV_Hochschulen_November2010.pdf

In den TV-L übergeleitet werden alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 mit einer der betreffenden Hochschule schon und am 1.1.2011 noch besteht. Für alle ab 1.1.2011 neu eingestellten Beschäftigten gelten die Regelungen des TV-L Berliner Hochschulen unmittelbar. Sie werden nicht übergeleitet.

Folgende positive Abweichungen vom TVÜ-Länder konnten wir mit den Hochschulen und dem KAV vereinbaren:
- Die Überleitung und die damit verbundenen Besitzstände (u. a. in Bezug auf das Einkommen) bleiben auch erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu drei Monate „unterbrochen“ ist (im Länderbereich nur bis zu einem Monat). Beispiel: Übergeleitet zum 1.1.2011; Fristvertrag endet am 31.3.11; Neuer Arbeitsvertrag ab 1.6.11: Die Besitzstände der Überleitung bestehen weiter. Außerdem bleiben die Besitzstände erhalten, wenn übergeleitete Beschäftigte zu einer anderen von diesem Tarifvertrag erfassten Berliner Hochschule „wechseln“. Die Unterbrechung zwischen dem bisherigen Arbeitsverhältnis bei Hochschule X und dem neuen bei Hochschule Y darf auch hier maximal drei Monate betragen. Diese Regelungen berücksichtigen die hohe Mobilität im Wissenschaftsbereich und sind vor allem für übergeleitete befristete Beschäftigte eine deutliche Verbesserung.
- Bei der Eingruppierung von neu eingestellten Beschäftigten wird nicht mehr nur nach der formal geforderten Qualifikation entschieden, sondern auch nach den persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit. Wenn die formale Qualifikation fehlt, kann trotzdem ohne Absenkung der Entgeltgruppe eingruppiert werden, wenn die Betreffenden über sonstige für die auszuübende Tätigkeit erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und sie deshalb eingestellt wurden. Das gilt auch für bereits beschäftigte Mitarbeiter/innen:
Wichtig: Antragsfrist: Wer aufgrund fehlender formaler Qualifikation vor dem 1.1.2011 niedriger eingruppiert wurde, kann bis 31. März 2011 eine neue höhere Eingruppierung in die ursprünglich vorgesehene Gruppe beantragen!
- Im Zusammenhang mit der Überleitung verzichten die Hochschulen auf Rückforderungen von ggf. erfolgenden Überzahlungen für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum Abschluss der individuellen Überleitung.

Wichtige Stichtage und Antragsfristen:
a) Kindergeldberechtigung: Wer im Dezember 2010 (das ist der ausschlaggebende Monat für die Überleitung) nicht kindergeldberechtigt war und deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (OZ) erhalten hat, kann einen Wechsel der Kindergeldberechtigung bis 28. Februar 2011 vornehmen. In diesem Fall wird der kinderbezogene Anteil im OZ als Besitzstandszulage gezahlt.
b) Verstirbt die andere kindergeldberechtigte Person, wird auf schriftlichen Antrag der Besitzstand (kinderbezogener Anteil im OZ) ab dem Monat nach dem Sterbemonat gewährt (frühestens ab 1. Januar 2011).
c) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, die einen Vertrag nach BAT-West seit mind. 30.6.1994 haben und die am 22.11.2010 erst ab der 27. Krankheitswoche Anspruch auf Krankengeld haben, können bis 28. Februar 2011 beantragen, dass sie weiter 26 Wochen Lohnfortzahlung bekommen.

Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L (TV-L Berliner Hochschulen) weiter präzisiert:
Bereits am 20.4.10 wurde der Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L paraphiert. Zum Inhalt verweisen wir auf das Tarif-Info vom 30.4.2010 – unten eingestellt.

Wichtig sind die Regelungen zur Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im TV-L, wenn Beschäftigte (neu) eingestellt werden. Im Unterschied zum TV-L werden einschlägige Berufserfahrungen von mind. einem Jahr bei allen Beschäftigtengruppen immer voll berücksichtigt. Das erfolgt unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber sie erworben wurden und ob es sich um Arbeits- oder Beamtenverhältnisse handelte. Allerdings darf zwischen den einzelnen Arbeits- oder Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten vorliegen. Im Einzelfall kann auch davon zugunsten des Beschäftigten abgewichen werden.
Übernommen wird auch der Länder-Tarifvertrag für die Auszubildenden mit den entsprechenden Erhöhungen der Ausbildungsvergütung, die im Land Berlin vereinbart sind.
Des weiteren wird der Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte (TV Stud II in der Fassung von 2003) wieder in Kraft gesetzt (ohne die Zuwendung). Die Tarifvertragsparteien haben sich zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen zur Aktualisierung des TV Stud II verpflichtet.

Fazit:
Die abgeschlossenen Tarifverträge sind das Ergebnis ausdauernder, konstruktiver und ergebnisorientierter Verhandlungen mit wegweisenden Elementen für Beschäftigte in den Hochschulen. Die jetzt beginnende Überleitung der Beschäftigten in den TV-L ist ein arbeitsintensiver und für manchen sicher kaum überschaubarer Prozess. Daher unser Rat:
Prüfen Sie die Bescheinigungen zur Überleitung und zu Ihrem Gehalt und wenden Sie sich bei Unklarheiten an die Personalstelle oder den Personalrat. Die Mitglieder von GEW und ver.di können sich individuell in ihren jeweiligen Gewerkschaften beraten lassen. Ausstehende tarifliche Ansprüche (z. B. bei Fehlern in der Überleitung) müssen Sie innerhalb von 6 Monaten schriftlich bei der Personalstelle geltend machen.




Tarif-Info Hochschulen 30.4.10 (pdf / 24 kb)

Tarif-Info Hochschulen 2.2.10 (pdf / 27 kb)

Tarif-Info Hochschulen 29.1.10 (pdf / 20 kb)

Tarif-Info Hochschulen 23.11.10 - aktuell (pdf / 23 kb)






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