Letzte Aktualisierung: 18.10.2010
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Katja Metzig (metzig@gew-berlin.de)
Wann kann Mehrarbeit angeordnet werden?
„Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hin-aus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrar-beit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bean-sprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleis-tete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.“ (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung – AZVO). „Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten ... drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden“; die zulässige Höchstgrenze liegt bei 24 Unterrichtsstunden im Monat (§ 5 Abs. 2 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte – MVergV). Ein Problem liegt also in der Definition der „zwingenden dienstlichen Verhältnisse“. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits in einem Urteil vom 17.1.1997 – 6 A 7153/95 – festgestellt: „Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn dies zur Erledigung wichtiger, un-aufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände, die die Mehr-arbeit erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst übli-chen Verhältnissen darstellen. Bildet die Mehrarbeit hingegen die Regel, so liegt eine unzulässi-ge Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor.“ Fällt dagegen Unterricht wegen ungenügen-der Personalausstattung sowie Fehlens einer Vertretungsreserve – zumindest im Umfang der Durchschnittsfehlzeiten – vorhersehbar aus, liegen also keine zwingenden dienstlichen Ver-hältnisse vor, welche die Einforderung von Mehrarbeit begründen. Schulleitungen begründen die Anordnung von Mehrarbeit in der Regel schlicht damit, dass eine Lehrkraft zu drei Stunden unbezahlter Mehrarbeit im Monat verpflichtet sei, ohne die rechtlichen Einschränkungen zu hinterfragen. Ist es die Verkennung dieser rechtlichen Grundlagen, ist es Unkenntnis oder schlechte bzw. falsche Beratung durch die Schulaufsicht? Wenn Schulleitun-gen so handeln, geben sie damit den aufgebauten Druck von oben nach unten weiter und tragen dazu bei, den eigentlichen Lehrerbedarf zu verschleiern, die Belastung des Kollegiums weiter zu erhöhen und die Motivation gegen Null zu senken. Die Spirale läuft weiter: mehr Belastung, mehr Ausfälle. Ein weiteres Problem besteht darin, dass Mehrarbeit im Schuldienst (nur) vorliegt, wenn Unterricht über die allgemein festgesetzte Stundenzahl (Pflichtstunden) erteilt wird. (Tz. 1.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-entschädigung für Beamte – MArbEVwV). Das führt dazu, dass außerunterrichtliche Belastun-gen von den Verwaltungen und auch den Verwaltungsgerichten nicht als Mehrarbeit bewertet werden, obwohl die zeitliche Inanspruchnahme der Berliner Lehrkräfte in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist außerdem zu beachten:
- Das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme von Mehrarbeit hat Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung zusätzlicher Belastungen. Die individuelle Situ-ation der betroffenen Lehrkraft ist angemessen zu berücksichtigen; eine übergebührli-che Inanspruchnahme ist unzulässig.
- Mehrarbeit darf nicht angeordnet oder angenommen werden von Beamtinnen oder An-gestellten während der Schwangerschaft oder Stillzeit (§ 8 MuSchVO, § 8 MuSchG).
- Bei Lehramtsanwärtern und Studienreferendaren ist die Mehrarbeitsanordnung zu ver-meiden (Ausbildungszweck).
- Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX).
Wer darf Mehrarbeit anordnen?
Ganz klar aus dem Schulgesetz zu entnehmen: der/die Schulleiter/-in (§ 69 (6) Nr. 1 Schulgesetz). Diese Aufgabe darf nicht auf Abteilungsleiter/-innen oder stellv. Schulleiter/-innen übertragen wer-den. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss des letzten Satzes in § 69 Schulgesetz; dort wird nur die Übertragbarkeit einer Aufgabe auf den o. g. Personenkreis geregelt – die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals. Mehrarbeit muss in jedem Einzelfall schriftlich angeordnet werden. Liegt keine schriftliche An-ordnung vor, kann im Streitfall der Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nicht durchgesetzt werden. Unser Rat: Besteht auf schriftlicher individueller Anordnung und führt trotzdem auch noch ein privates „Mehrarbeitskonto“!
Gibt es eine Obergrenze für angeordnete Mehrarbeit?
Die Dienstvereinbarung, die eine Obergrenze geregelt hat, ist vom ehemaligen Bildungssenator Böger im Schuljahr 2004/05 gekündigt worden. Es gibt nunmehr lediglich eine Obergrenze für die zu bezahlende Mehrarbeit, und diese liegt bei 288 Unterrichtsstunden im Jahr (siehe Rund-schreiben über Hinweise zur Vertretungsregelung, IV. Mehrarbeit, 4. Mehrarbeitsvergütung, Buchstabe c)
Wenn trotz alledem „Mehrarbeit“ anfällt …
Wenn Mehrarbeit nicht abgewendet werden bzw. (bei Vollbeschäftigung) nicht innerhalb eines Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden kann, dann sollte wenigstens Bezahlung verlangt werden. Vollzeitbeschäftigte Angestellte und Beamte erhalten ab der 4. Stunde Mehrarbeit im Monat alle Stunden von der 1. Stunde an bezahlt, sofern innerhalb eines Jahres kein Frei-zeitausgleich gewährt wird. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach dem Rundschreiben für Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte im Schuldienst. Teilzeitbeschäftigte An-gestellte werden bei nicht ausgeglichener Mehrarbeit ebenfalls immer von der 1. Stunde an bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt. Jede mehr erteilte Unterrichtsstunde wird anteilig nach der Berliner Fassung des TV-L vergütet. Hierbei ist die Ausschlussfrist von 6 Monaten zu beachten, nach der (Entgelt-) Ansprüche verfallen, wenn sie nicht schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurden. Nach fast 10 Jahren von den GEW geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2004, des Gerichtshofs der Europä-ischen Gemeinschaft vom 06.12.2007 und des Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2008 end-lich dazu geführt, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Anspruch auf Besoldung ab der ersten Stunde Mehrarbeit haben. Dazu schreibt die Senatsverwaltung für In-neres und Sport folgendes: „Jede Mehrarbeitsstunde einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis zum Umfang der Stun-denzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ist voll zu vergüten entsprechend der regulä-ren Besoldung einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Überschreitet der Umfang der Mehrar-beit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft die reguläre Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftig-ten Lehrkraft, wird die darüber hinausgehende Mehrarbeit nach den Regelungen des §35a Abs. 2 LBG (neu: § 53 Abs. 2 LBG) behandelt. Danach ist die Mehrarbeit zunächst vergütungsfrei zu leisten. Wird der Umfang von drei Pflichtstunden im Monat überschrit-ten und nicht durch Freizeit ausgeglichen, wird die Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsver-gütungsordnung vergütet.“
Konkret bedeutet das Folgendes: Jede Mehrarbeitsstunde von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bis zum Erreichen der Vollbe-schäftigung ist wöchentlich zu erfassen und am Monatsende zusammenzufassen. Für diese mehr geleisteten Unterrichtsstunden ist zeitnah die anteilige Besoldung (Entgeltzahlung) zu be-antragen. Für Mehrarbeitsstunden über die Vollbeschäftigung hinaus gilt das gleiche Verfahren wie bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Streitig ist jedoch immer noch, ob auch bei Teilzeitbeschäftigten der Freizeitausgleich für Mehrarbeit innerhalb eines Jahres anstelle der Bezahlung möglich ist. Die Senatsverwal-tung für Bildung, Wissenschaft und Forschung behauptet dies in einem Informationsschreiben vom 13.08.2010 und lässt teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte regelmäßig ein Jahr warten, bevor sie die Auszahlung veranlasst. Auch dagegen muss nun der GEW-Rechtsschutz Gerichtsverfahren anstrengen.
Bezugszeitraum für geleistete Mehrarbeit ist immer der Kalendermonat. In diesem Rahmen können ausgefallene Pflichtstunden verrechnet werden. Die Einjahresfrist für den Freizeit-ausgleich beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Einzelheiten zur Ermittlung der Mehrarbeit sind insbesondere im Rundschreiben über Mehrar-beitsvergütung für Lehrkräfte (RdSch SenSchuSport I Nr. 72/1987) nachzulesen.
Handlungsmöglichkeiten im Kollegium
„Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet ... über ... Grundsätze der Verteilung der Leh-rerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen päda-gogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitrege-lung ...“ (§ 79 Abs. 3 Nr. 9 Schulgesetz). Diese Aufgabe sollte jede Gesamtkonferenz wahrneh-men.
Persönliche Gegenwehr Kommt es dennoch zur rechtswidrigen Anordnung von Mehrarbeit (muss immer schriftlich erfol-gen), sollte man die persönliche Gegenwehr nicht versäumen. Beamtinnen und Beamte können Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ihrer Schulleitung mitteilen und die Rück-nahme der Anordnung fordern (= Remonstration). Hält die Schulleitung ihre Anordnung aufrecht, muss man sich an die zuständige Schulaufsicht wenden und dort die Bedenken vortragen. Ist die Schulrätin/der Schulrat nicht rechtzeitig erreichbar, muss man sich erneut an die Schullei-tung wenden, die dann anstelle der Schulaufsicht entscheidet. Dafür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Aufgrund einschlägiger Erfahrungen ist aber die Schriftform zu empfehlen. Bes-tätigt auch die Schulaufsicht (bzw. an ihrer Stelle die Schulleitung) die Anordnung, muss die Anordnung ausgeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann man dann nur noch durch das Verwaltungsgericht prüfen und gegebenenfalls einen Beschluss herbeiführen lassen, dass zukünftig solche Anordnungen zu unterbleiben haben. Die Dienstbehörde hat dann nach anderen rechtmäßigen Wegen zu suchen, den Unterrichtsbedarf abzudekken, insbesondere durch die Einstellung von Vertretungslehrkräften und durch Bereitstellung der für Vertretungen benötigten Personalmittel. Angestellte können gegenüber dem Schulleiter die Anordnung unter Angabe von Gründen beanstanden. Besteht dieser auf Ausführung, ist hiergegen eine arbeitsge-richtliche Feststellungsklage möglich.
Alles klar? Wenn nicht, ruft Euren Personalrat an und lasst Euch beraten!
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