Letzte Aktualisierung: 21.01.2008
verantworliche/r Autor/in: Matthias Jähne
Ansprechpartner/in bei Rückfragen: wissenschaft@gew-berlin.de
Die Koalition von SPD und Linkspartei hat sich auf eine neue Vorschrift zur Bezahlung von Lehraufträgen in Berlin verständigt. Sie gilt ab 1.4.2008 und legt eine Mindestvergütung von 21,40 Euro pro LVS fest. Berlins Wissenschaftssenator Zöllner wollte die Bezahlung der Lehrbeauftragten vollständig in die Hände der Hochschulen legen. Auf Druck der GEW BERLIN ist es gelungen, dass wenigstens eine hochschulübergreifende Mindestvergütung geregelt ist. Auch die Prüfungsvergütung bleibt erhalten und ist weiter gefasst, als das bisher der Fall war. Bis Ende März 2007 war die Bezahlung Lehrbeauftragter in einer Berlin weiten "Ausführungsvorschrift" geregelt. Senator Zöllner begründete die geplante „Freigabe“ der Lehrauftragsentgelte damit, dass „die Vergütung flexibel den Marktverhältnissen und der jeweiligen Qualifikation der Lehrbeauftragten angepasst werden muss“. Im Klartext heißt das: Wer sich gut verkauft und „am Markt“ gefragt ist, kann vielleicht eine höhere Bezahlung durchsetzen. Alle anderen müssen befürchten, dass ihre Stundensätze weiter gedrückt werden. Schon jetzt gibt es viele unbezahlte Lehraufträge. Bei sinkenden Zuschüssen sparen die Hochschulen zuerst bei denjenigen, die sich nicht wehren können, bei den Lehrbeauftragten. Mit der neuen Vorschrift konnte Zöllner seine Pläne nicht vollständig durchsetzen. Allerdings bleibt es den Hochschulen überlassen, wie sie diese im Einzelnen "ausfüllen". Dazu können die Hochschulen eigene Regelungen erlassen. Denn die neue Vorschrift regelt nur noch den Mindestsatz und die Prüfungspauschale.
Wir dokumentieren hier die neue Vorschrift (ab 1.4.2008), den Briefwechsel mit dem Senat sowie die frühere, bisher geltende "Ausführungsvorschrift" über Lehrauftragsentgelte in Berlin.
Briefwechsel GEW-Senat (pdf / 192 kb)
Vorschriften Lehraufträge Berlin - alte Fassung (pdf / 72 kb)
Vorschrift Lehraufträge Berlin, neu ab April 2008 (pdf / 87 kb)
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