Zum Inhalt springen

Beamt*innen ABC

Nach knapp zwei Jahrzehnten kehrt Berlin zur Verbeamtung seiner Lehrkräfte zurück. Diese Möglichkeit erhalten nur diejenigen, die die persönlichen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Mit unserem Beamt*innen-ABC möchten wir euch helfen, im Begriffs-Wirrwarr des Beamtenrechts den Durchblick zu behalten.

A

Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Landesbeamtengesetz Berlin können Beamt*innen aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

Beamt*innen können auch aus dienstlichen Gründen zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Diese Abordnungen bedürfen der Zustimmung der Beamt*innen, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigen.

Abordnungen zu anderen Dienstherrn bedürfen der Zustimmung der Beamt*innen. Davon abweichend ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

Werden Beamt*innen zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamt*innen - mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung - entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

Die Rechtsfolge der Abordnung ist, dass der*die Beamt*in ein neues konkret-funktionelles Amt und zumindest neue Vorgesetzte erhält. Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt, der von der abgebenden Behörde im Einvernehmen (schriftlich) mit der aufnehmenden Behörde ausgesprochen wird. Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz). Die Abordnung bedarf der Mitbestimmung des Personalrates, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreitet (§ 86 Abs. 3 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz).

Das Beamtenverhältnis ist als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit ausgestaltet (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Die Alimentation geht aus dem Treueverhältnis des*der Beamt*in gegenüber dem Staat hervor und soll eine angemessene Amtsführung ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten ermöglichen.

Die Alimentation umfasst die Besoldung der aktiven (diensttätigen) Beamt*innen sowie deren Versorgung (z. B. Unfallfürsorge, Beihilfe), die Versorgung der Ruhestandsbeamt*innen und die Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Beamt*innen.

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und als solcher verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz heraus garantiert.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)hat sich bereits mehrfach zum Alimentationsprinzip geäußert und nun am 4. Mai 2020 entschieden, dass die Alimentation von Beamt*innen im Land Berlin verfassungswidrig, weil nicht amtsangemessen, sei. Hier ging es um die Besoldung von Richter*innen, BVerfGE - 2 BvL 4/18:

  • „Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zählt das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Staatsanwälten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt.“
  • „Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.“

Auf einer ersten Prüfstufe entwickelte das BVerfG in der genannten Entscheidung fünf Kriterien zur Überprüfung der Frage, ob die Alimentation amtsangemessen sei. Konkret bedeutet dies einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, einem systeminternen Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder.

Auf einer zweiten Prüfstufe vergleicht das BVerfG sodann die Ergebnisse der ersten Prüfstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung. Werden mindestens drei Parameter der ersten Prüfstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann.

Zu den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 22. September 2017 acht Vorlagebeschlüsse für das Bundesverfassungsgericht gefasst, die möglicherweise nicht amtsangemessene Alimentation der Berliner Landesbeamt*innen betreffend. Die Entscheidung des BVerfG hierzu steht noch aus. Die GEW BERLIN hat die Kolleg*innen in der Vergangenheit dazu aufgerufen Widerspruch einzulegen und erreicht, dass die Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhend gestellt werden.

Es gibt außerdem weitere durch Verordnung geregelte Ermäßigungstatbestände für die Arbeitszeit von Lehrkräften, beispielsweise aus Altersgründen. Letztere ist in § 1 Abs. 4 Arbeitszeitverordnung geregelt:

„Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)

  1. von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl

a) ab dem 58. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde und

b) ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde (insgesamt zwei Pflichtstunden),

  1. von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde.“

Es gibt im Beamtenrecht verschiedene Altersgrenzen – für die Einstellung und für den Eintritt in den Ruhestand. Grundsätzlich entscheidet der Landesgesetzgeber über diese Altersgrenzen.

Gemäß § 8a Abs. 1 Landesbeamtengesetz dürfen Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit und Versetzungen verbeamteter Dienstkräfte in den Dienst des Landes Berlin nur erfolgen, wenn die für die Einstellung oder Versetzung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Davon abweichend ist die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zulässig, wenn unmittelbar vor der Einstellung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bestand und das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres begründet wurde.

Die Altersgrenze wird gemäß § 8a Abs. 2 LBG hinausgeschoben für

  • Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatt*innen, eingetragenen Lebenspartner*innen, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jede*n nahe*n Angehörige*n,

insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Gesetz Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen zu, zum Beispiel bei Bewerber*innenmangel oder der Versetzung von verbeamteten Lehrkräften nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz.

Zurzeit liegt die regelmäßige Altersgrenze für die Einstellung in Abhängigkeit vom Ruhestandseintrittsalter also bei 45 Jahren. Geplant ist die Anhebung des Pensionseintrittsalters auf 67 in Berlin. Dann läge die Einstellungsaltersgrenze bei 47 Jahren.

Für Lehrkräfte und Seminarleiter*innen, die im Schuljahr 2022/2023 bereits in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, wird die Einstellungsaltersgrenze bis zum 31.12.2026 vorübergehend auf 52 Jahre angehoben. Darüber hinaus können entsprechende beim Land Berlin beschäftigte Lehrkräfte und Seminarleiter*innen, die im Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden (frühestes Geburtsdatum: 02.08.1970), bis zum 31.07.2023 verbeamtet werden.

Lehrkräfte, die in einem anderen Bundesland beschäftigt sind, können im Fall eines Wechsels nach Berlin noch bis zum 31.07.2024 verbeamtet werden, solange sie das 52. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Für Beamt*innen auf Lebenszeit gilt gemäß § 38 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) derzeit das vollendete 65. Lebensjahr als Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Grundsätzlich treten die Beamt*innen mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Abweichend hiervon treten Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

Für einzelne Gruppen von Beamt*innen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete 68. Lebensjahr hinaus. Diese Grenze soll auf 70 Jahre erhöht werden.

Auf freiwilliger Basis und bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses können Beamt*innen auf eigenen Antrag jeweils für ein Jahr den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, allerdings nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Auch diese Grenze soll auf 70 Jahre erhöht werden.

Beamt*innen auf Lebenszeit können gemäß § 39 Abs. 3 LBG auch ohne Nachweis der ↓ Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert sind oder
  • das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Es ist beabsichtigt, die regelmäßige Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge ab 1959 und später schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Auch die Antragsaltersgrenzen sollen schrittweise um jeweils zwei Jahre angehoben werden.

Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem*der Beamt*in mit der Ernennung übertragen. Danach richtet sich das Grundverhältnis des*der Beamt*in ohne Rücksicht auf seine*ihre konkreten Aufgaben.

Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung. Der Begriff wird zum Beispiel im § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und im § 30 BeamtStG verwendet. Definierende Merkmale eines Amtes sind die Laufbahn, die jeweilige Laufbahngruppe sowie die Besoldungsgruppe mit dem dazu gehörigen Endgrundgehalt.

Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine ↓ Beförderung.

Amtsärzt*innen sind unter anderem für die Gesundheitsprüfung von Beamt*innen zuständig. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis, ggf. auch bei einer Beförderung oder der Ernennung zum*zur Beamt*in auf Lebenszeit wird die gesundheitliche Eignung des*der Bewerber*in bzw. des*der Beamt*in durch eine*n Amtsärzt*in im Rahmen einer↓ amtsärztliche Untersuchung bewertet. Das gilt ebenfalls für die Feststellung der Dienstfähigkeit und der ↓ Dienstunfähigkeit.

Die amtsärztliche Untersuchung ist eine medizinische Begutachtung. Sie wird angewendet, wenn es zum Beispiel um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis geht, bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit oder die Versetzung in den (frühzeitigen) Ruhestand.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen in das Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93). Zu den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gehört daher die gesundheitliche Eignung. Die Untersuchung wird vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und, soweit dies im amtsärztlichen Gutachten vermerkt ist oder sonst Anhaltspunkte bestehen, noch einmal bei Ablauf der Probezeit vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommen.

Mit der amtsärztlichen Untersuchung wird festgestellt, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der*die Bewerber*in gesundheitlich in der Lage sein wird, die Tätigkeit als Lehrkraft dauerhaft auszuüben und keine Gesundheitsstörungen erkennbar sind, die zur Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze führen könnten. Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2013 - BVerwG 2 C 12.11 - neue Grundsätze zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamt*innen festgelegt und damit den vorher für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung geltenden Prognosemaßstab zugunsten der Beamtenbewerber*innen abgesenkt.

Um den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Folge zu leisten, ist künftig zuerst zu prüfen, ob der*die Bewerber*in für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder die Verbeamtung auf Lebenszeit aktuell den gesundheitlichen Anforderungen genügt. Ist dies der Fall, dann ist weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zur Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

Bei schwerbehinderten Menschen wird durch § 25 Abs. 1 Laufbahngesetz Berlin nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung gefordert. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung Schwerbehinderter sind nach der aktuellen Rechtsprechung behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen weitgehend hinzunehmen, um eine Benachteiligung beim Zugang zum Beamtenverhältnis zu verhindern. Für das Mindestmaß reicht es aus, wenn der*die Bewerber*in irgendeine amtsangemessene Tätigkeit ausüben kann. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass er*sie für alle laufbahngemäßen Tätigkeiten oder deren Mehrzahl gesundheitlich geeignet ist. Bei schwerbehinderten Bewerber*innen wird nur verlangt, dass sie nach amtsärztlichem Zeugnis voraussichtlich mindestens fünf Jahre dienstfähig bleiben. Ihnen darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behindertenbedingt nicht vollumfänglich entsprechen (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07, NVwZ 2009, 389-390).

Auch hier gelten Besonderheiten für Lehrkräfte und Fachseminarleiter*innen, die im Schuljahr 2022/2023 in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Bei diesen kann vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit auf ein ärztliches Gutachten verzichtet werden, wenn

  • die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in das unmittelbar vorangegangene Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt worden ist,
  • diese Begutachtung nicht länger als achtzehn Monate zurückliegt,
  • sich während des Beamtenverhältnisses auf Probe keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ergeben haben und
  • der begutachtende Arzt*die begutachtende Ärztin vor der Verbeamtung auf Probe nicht eine nochmalige Begutachtung vor der Verbeamtung auf Lebenszeit ausdrücklich empfohlen hat.

Die Beamt*innen haben gemäß § 7 Landesbeamtengesetz das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit dem jeweiligen Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Im Ruhestand haben sie das Recht, die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen.

Ansprüche auf Amtshaftung als Teil der Staatshaftung entstehen, wenn Amtsträger*innen, insbesondere Beamt*innen, ihre Amtspflichten verletzen und dadurch Bürger*innen oder sonstigen Rechtsträgern Schäden zufügen. Die entstandenen Schäden muss der Staat ersetzen. Ansprüche auf Amtshaftung sind ausgeschlossen, wenn Amtsträger*innen die Amtspflichten ohne eigenes Verschulden verletzt haben, die Amtspflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden war oder wenn ein Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkungen bestehen. Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht außerdem, wenn es die Geschädigten schuldhaft unterlassen haben, die Schäden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden.

Beamt*innen sind gemäß § 37 Beamtenstatusgesetz grundsätzlich verpflichtet, über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei gesetzlich begründeten Anzeigepflichten von bestimmten Straftaten.

In Berlin gilt für die Besoldung das Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin. Gemäß § 42 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Amtszulagen können auch zur weiteren Differenzierung der Ämterstruktur dienen.

Im Unterschied zu Amtszulagen werden Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt, sie sind widerruflich und nur dann ruhegehaltsfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Als Anwärter*innen werden in der Regel (zukünftige) Beamt*innen bezeichnet, die sich in einem  Vorbereitungsdienst auf eine Beamtenlaufbahn (also noch in der Ausbildung) befinden. Es gibt zum Beispiel Anwärter*innen für das Lehramt an Grundschulen und Studienreferendar*innen für ein Lehramt an ISS und Gymnasien oder ein Lehramt an beruflichen Schulen. Sofern für eine Beamtenlaufbahn ein Vorbereitungsdienst gesetzlich vorgeschrieben ist, wird dieser Ausbildungsabschnitt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, beispielsweise als Lehramtsanwärter*in, oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, zum Beispiel als Assessor*innen des Rechts, abgeleistet.

Die im Beamtenverhältnis aus Widerruf beschäftigten Anwärter*innen erhalten Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin. Die Anwärterbezüge bestehen aus dem Anwärtergrundbetrag, dem Familienzuschlag, den Anwärtersonderzuschlägen sowie den vermögenswirksamen Leistungen.

Ist eine Berufung zum Beispiel als Lehramtsanwärter*in im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht zulässig (z. B. wegen Staatsangehörigkeit außerhalb der EU und der Schweiz), ist eine Einstellung als Lehramtsanwärter*in in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zahlung der Anwärterbezüge finden dann analoge Anwendung, jedoch nicht die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung von Beamt*innen.

Die Arbeitszeit der Beamt*innen ist unter anderem in der Arbeitszeitverordnung (AZVO) geregelt. Hier sind auch die Pflichtstunden der Lehrkräfte festgelegt (Anlage zur AZVO).

Danach beträgt die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte – wie die der anderen Beamt*innen im Land Berlin – 40 Stunden in der Woche. Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich und örtlich nicht gebunden. Das sogenannte Unterrichtsdeputat in Form von wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte beträgt an Grundschulen 28 Unterrichtsstunden, in Förderzentren (mit Ausnahme der Förderzentren für Blinde und Sehgeschädigte bzw. mit dem Förderschwerpunkt Hören) 27 Unterrichtsstunden, für ISS/Gymnasien/berufliche Schulen 26 Unterrichtsstunden sowie für Kollegs/Förderzentren für Blinde und Sehgeschädigte/Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Hören 25 Unterrichtsstunden.

Mit Ausnahme der ↑ Altersermäßigung wird die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, z. B. bei Schwerbehinderung oder zur Wahrnehmung von Funktionsstellen, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften wie zum Beispiel die Verwaltungsvorschrift über die Zumessung von Lehrkräften (VV Zumessung) geregelt.

Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.

Beamt*innen sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. ↓ Mehrarbeit

Von 2003 bis 2014 wurden vollbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften im Land Berlin pro Schuljahr fünf Unterrichtstage auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben, als vermeintlicher Ausgleich für die Pflichtstundenerhöhung seit Januar 2003. Teilzeitbeschäftigte erhielten die Gutschriften anteilig. (Die meisten angestellten Lehrkräfte profitierten von den Guthaben erst seit 2008).

Mit Wirkung zum 1. August 2014 traten die Ansparregelungen außer Kraft. Seitdem können die vorhandenen Arbeitszeitguthaben nur noch gemäß § 2b Arbeitszeitverordnung abgebaut werden.

Eine Möglichkeit ist der Abbau durch unterrichtsfreie Tage unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand.

Alternativ ist auf Antrag ein Ausgleich durch eine individuelle Unterrichtsermäßigung nach Vollendung des 58. Lebensjahres bzw. - für Schwerbehinderte - nach Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich dann pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage.

Wenn der Ausgleich der Arbeitszeitguthaben durch Freizeit nicht möglich ist, erfolgt ein finanzieller Ausgleich gemäß § 9 Landesbesoldungsgesetz.

B

Mit der Föderalismusreform wurde 2006 durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz die bisherige Bundesrahmengesetzgebung abgeschafft. Die Bundesländer haben seitdem in weiten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz, so im Bereich des Laufbahnrechts, der Besoldung und Versorgung ihrer Beamt*innen.

Das Beamtenstatusgesetz, das am 1. April 2009 in Kraft trat, regelt einheitlich das grundsätzliche Statusrecht für alle Landes- und Kommunalbeamt*innen.

Durch das Beamtenstatusgesetz werden vor allem geregelt:

  • Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
  • Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und den Ländern,
  • Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wie Entlassung,
  • Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht,
  • statusprägende Pflichten der Beamten,
  • Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit.

Das Beamtenstatusgesetz regelt in § 52 auch die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. Beamt*innen haben das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

↓ Streikrecht

Eine Beförderung gemäß § 13 Laufbahngesetz ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Zu unterscheiden ist der laufbahnrechtliche Begriff der Beförderung (§ 13 Laufbahngesetz) von dem statusrechtlichen Begriff (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz). Ersterer unterscheidet sich vom zweiten dadurch, dass er nicht nur die Ernennungsfälle im Sinne des § 8 Beamtenstatusgesetz umfasst, sondern die Fälle, in denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert oder dass ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert.

Der Gesetzgeber will dadurch erreichen, dass in jedem Fall die folgenden Beförderungs-voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten und Anforderungen des höheren Amtes entsprechend nach ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten,
  • Nachweis der persönlichen Eignung für dieses Amt innerhalb der Erprobungszeit (§ 13 Abs. 2 Laufbahngesetz),
  • Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle,
  • Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen,
  • kein Beförderungsverbot.

Regelmäßig zu durchlaufende Ämter dürfen bei Beförderungen nicht übersprungen werden (§ 13 Abs. 3 Laufbahngesetz). Beförderungen sind außerdem verboten:

  • während der Erprobungszeit = Bewährungszeit (§ 13 Abs. 2 Laufbahngesetz),
  • während der Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Laufbahngesetz),
  • innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Probezeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der letzten Beförderung (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 Laufbahngesetz),
  • bei Verhängung einer Beförderungssperre nach Disziplinarrecht (§ 9 Abs. 3 Disziplinargesetz).

Das Verfahren zur Beförderung ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen. Es erfolgt unter Beachtung des Berliner Laufbahnrechts und dessen näherer Ausgestaltung durch Verordnungen. Beförderungen sind nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und § 9 Beamtenstatusgesetz ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Für die Auswahl unter den Bewerber*innen gilt somit das Leistungsprinzip. Deshalb ist auf jeden Fall eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung besteht nicht.

Beförderungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Laufbahngesetz bedürfen in der Regel der Mitbestimmung des Personalrates, nicht jedoch die Beförderung zu Schulleiter*innen (§ 88 Nr. 5 bzw. § 89 Abs. 2 und 3 Personalvertretungsgesetz).

Beamt*innen, die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können, werden gemäß § 27 Beamtenstatusgesetz nicht in den Ruhestand versetzt. Sie gelten vielmehr als begrenzt dienstfähig und ihre Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt.

Begrenzt dienstfähige Beamt*innen erhalten gemäß § 6b Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung Berlin - den Anteil der Besoldung, der dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung entspricht, der durch einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag ergänzt wird. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals auf eigenen Antrag reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Für Beamt*innen, die bis zum 17. September 2019 begrenzt dienstfähig geworden sind, gelten Übergangsregelungen (§ 72a Bundesbesoldungsgesetz – Überleitungsfassung für Berlin).

Durch die individuelle Beihilfe gemäß § 76 Landesbeamtengesetz erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber der Dienstkraft und ihrer Familie, indem der gesetzlich normierte Teil der anfallenden Kosten übernommen wird. In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen in einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen nach der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (AV LBhVO) gewährt.

Wie hoch der maximale Anteil ist, ist in § 76 Abs. 3 Landesbeamtengesetz festgelegt. Der sogenannte Bemessungssatz beträgt demnach für Aufwendungen

· der Beihilfeberechtigten - 50 %,

· der Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr kindergeldberechtigten Kindern - 70 %,

· der Empfänger*innen von Versorgungsbezügen - 70 %,

· der berücksichtigungsfähigen Ehegatt*innen - 70 %,

· der berücksichtigungsfähigen Kinder - 80 %.

 

Spätestens ab dem 25. Geburtstag des Kindes endet der Kindergeldanspruch. Bei Beamt*innen mit 2 oder mehr kindergeldberechtigten Kindern verringert sich der Beihilfesatz von 70 % auf 50 %, sobald sie nur noch ein kindergeldberechtigtes Kind haben. Alle Änderungen des Beihilfesatzes müssen gemäß § 199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz innerhalb von 6 Monaten der privaten Krankenkasse mitgeteilt werden. Andernfalls nimmt die Krankenkasse zur Festsetzung des Versicherungsbeitrages eine aktuelle Risikoprüfung vor, was zu deutlich höheren Beiträgen führen kann.

Im Rahmen der individuellen Beihilfe werden grundsätzlich nur Aufwendungen erstattet, die notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Was unter der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu verstehen ist, regelt detailliert die umfangreiche Landesbeihilfeverordnung.

Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten deckt, besteht die Notwendigkeit und sogar die gesetzliche Verpflichtung, eine Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Nur, wer vor der Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse war und ggf. die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, kann sich nach der Verbeamtung freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Alle anderen Beamt*innen müssen sich in einer privaten Krankenkasse (anteilig) versichern.

Alternativ zur individuellen Beihilfe können Beamt*innen im Land Berlin die sogenannte pauschale Beihilfe beantragen (§ 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz). Das Land Berlin übernimmt dann 50 % des Krankenversicherungsbeitrags bei (freiwillig) gesetzlich versicherten Beamt*innen auf Antrag als sogenannte pauschale Beihilfe. Damit entsteht eine deutliche Reduzierung der Kosten bei gesetzlicher Versicherung im Beamtenverhältnis. Außerdem bezahlen Beamt*innen nur den halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung.

Bei privat versicherten Beamt*innen ist die pauschale Beihilfe (anstelle der individuellen Beihilfe) nur bei Krankheitskostenvollversicherung möglich. In diesem Fall übernimmt das Land die Hälfte der monatlichen Beiträge für eine Krankheitskosten-Vollversicherung.

Die pauschale Beihilfe wird frühestens ab dem Monat nach der Beantragung gezahlt. Es empfiehlt sich somit, den Antrag ggf. schon vor dem Termin für die Ernennung zu stellen, wenn man die pauschale Beihilfe von Anfang an in Anspruch nehmen will. Mit der Beantragung der pauschalen Beihilfe entfällt der Anspruch auf Gewährung von individuellen Beihilfen für die Beamt*innen und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen. Ein späterer Wechsel von der pauschalen zur individuellen Beihilfe ist im Land Berlin nicht möglich.

Gemäß § 42 Beamtenstatusgesetz dürfen Beamt*innen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile umfassen – auch geringwertige – Vorteile aller Art (Geld- und Sach- sowie sonstige Leistungen, beispielsweise Freikarten für Messen, Sportveranstaltungen, Filmaufführungen, Events, Einladungen mit Bewirtung, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, selbst Aufmerksamkeiten wie Kugelschreiber, Kalender und Werbeträger).

Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot sind für die Beschäftigten im Bereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in der Verwaltungsvorschrift zu den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen geregelt.

Danach dürfen zum Beispiel Beschäftigte Einzelgeschenke bis zu einem Wert von insgesamt 10 Euro (beispielsweise Blumen) von Schüler*innen oder Eltern annehmen, wenn diese als uneigennütziger Dank zu werten sind. Gemeinschaftsgeschenke von Klassen im Wert von bis zu 30 Euro dürfen angenommen und müssen auch nicht angezeigt werden. Wenn der Wert von Gemeinschaftsgeschenken zwischen 30 Euro und 50 Euro liegt, dürfen sie angenommen und müssen außerdem gegenüber den Dienststellenleiter*innen (den leitenden Schulrät*innen) angezeigt werden. Gemeinschaftsgeschenke mit einem Wert von über 50 Euro dürfen nicht angenommen werden. Die Annahme einer Einladung zu einer Abitur- oder MSA-Abschlussfeier durch eine Lehrkraft ist zulässig, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen ist. Die Annahme von Ansichtsexemplaren von Schulbüchern ist zulässig. Zur Minderung von Dienstreisekosten dürfen Freifahrten, Freiflüge, Freiplätze, Sondertarife und kostenlose Unterbringungs- und Verpflegungsmöglichkeiten oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch genommen werden.

Im Zweifel empfiehlt sich immer die Anzeige bzw. Nichtannahme des Geschenkes oder Vorteils, auch weil Verstöße gegen das Annahmeverbot regelmäßig zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.

Beamt*innen und Richter*innen haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Ernennung. Die Besoldung erfolgt in der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes.

Die Besoldung der Berliner Beamt*innen wird durch das Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - geregelt. Danach gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt,
  • Familienzuschlag,
  • Zulagen,
  • Vergütungen,
  • Auslandsdienstbezüge,
  • jährliche Sonderzahlungen,
  • Anwärterbezüge,
  • vermögenswirksame Leistungen.

Gemäß § 14 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Landesgesetz regelmäßig angepasst. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge gemäß § 6 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin -  im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

In Berlin wurden die Ergebnisse der Ländertarifrunden in den letzten Jahren weitgehend inhaltsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen. Hierfür ist nach jeder Tarifrunde eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Berliner Abgeordnetenhaus erforderlich. Diese Übertragung erfolgt nicht automatisch. Sie muss in jeder Tarif- und Besoldungsrunde neu erkämpft werden und wird von vielen Tarifbeschäftigten, die diese Entgeltsteigerungen in der Regel erstreikt haben, durchaus kritisch gesehen.

Ansonsten ergibt sich die Anpassung der Besoldung aus dem Alimentationsprinzip, das den Beamt*innen eine amtsangemessene Besoldung garantiert, die ihnen und ihren Familien eine dem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht. Das Land Berlin musste bereits seine Besoldungstabellen korrigieren und seinen Beamt*innen Besoldung nachzahlen, weil ihm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine nicht verfassungsgemäße Besoldung attestierte, nachdem Beamt*innen aus Berlin gerichtlich eine höhere ↑Alimentation eingefordert hatten.

Beamt*innen mit Dienstbezügen ist gemäß § 55 Landesbeamtengesetz auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren für die Betreuung und Pflege

  • eines Kindes unter 18 Jahren oder
  • von pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

Bei Beamt*innen im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

Wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerber*innenüberhang und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse besteht, verstärkt Bewerber*innen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, kann Beamt*innen

  • auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen müssen Beamt*innen auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten grundsätzlich verzichten. Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wie zum Beispiel schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten dürfen nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie sie bei einer Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.

Die Beurteilung überprüft die Eignung, Befähigung und Leistung der Beamt*innen und dient zum Beispiel als Grundlage für Beförderungen. Alle Lehrkräfte, Seminarleiter*innen, Schulpsycholog*innen sowie Schulaufsichtsbeamt*innen sind im Hinblick auf Eignung, Befähigung und Leistung alle fünf Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung).

Die Regel- sowie Anlassbeurteilungen sind in der Ausführungsvorschrift zur Beurteilung der Beamt*innen sowie Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 13.03.2021 geregelt (AV Lehrkräftebeurteilung). Hieraus ergeben sich primär Vorschriften über das Verfahren der Beurteilung.

So ist bei der Regelbeurteilung mindestens ein Beurteilungsgespräch ein Jahr vor der Beurteilung zu führen. Haben die zu beurteilenden Beamt*innen das 50. Lebensjahr vollendet, kann von einer Regelbeurteilung abgesehen werden.

Eine Anlassbeurteilung erfolgt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe, für Ämter mit leitender Funktion nach § 97 Landesbeamtengesetz mit Ablauf der Probezeit, bei Versetzung, Abordnung oder sonstiger Unterbrechung, sowie auf Antrag bei Elternzeit.

Bei der Beurteilung haben die Interessenvertretungen wie Schwerbehindertenvertretung und Frauenvertretung ein Recht zu Stellungnahme (§ 17 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz). Ferner unterliegt die Beurteilung der Mitwirkung des Personalrats (§ 90 Nr. 7 Personalvertretungsgesetz). Beantragt die beurteilte Person die Änderung einer Beurteilung und wird dem Antrag nicht vollständig entsprochen, können Beamt*innen Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

D

Zu der Treuepflicht gehört gemäß § 38 Beamtenstatusgesetz auch die Pflicht des*der Beamt*in, einen Diensteid zu leisten, durch den der Wille zur Erfüllung der Amtspflichten in feierlicher Form bekräftigt wird. Da der Eid auch auf die Landesverfassung abgelegt wird, findet man den Text des Eides in § 48 Abs. 1 bis 3 Landesbeamtengesetz:

„(1) Beamt*innen haben folgenden Diensteid zu leisten: ´Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe.´

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ,so wahr mir Gott helfe´ geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können anstelle der Worte ,Ich schwöre´ die Worte ,Ich gelobe´ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden. ...“

Die Weigerung, den Eid unter den Voraussetzungen des § 48 LBG Berlin zu leisten, kann nach § 23 Beamtenstatusgesetz ein Entlassungsgrund darstellen.

Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der gegenüber die Pflichten und Rechte der Beamt*innen bestehen und die berechtigt ist, Beamt*innen zu beschäftigen. Das Recht, Beamt*innen zu beschäftigen, wird auch als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet (§ 2 Beamtenstatusgesetz). Dieses Recht haben der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht durch ein Gesetz zugestanden wird.

In Berlin gibt es keine Gemeinden. § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz enthält die Definition des*der Landesbeamt*in. In Absatz 2 wird zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Landesbeamt*innen unterschieden. Die unmittelbaren Landesbeamt*innen haben das Land Berlin, die mittelbaren Landesbeamt*innen haben eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn. Näheres hierzu ist im Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) geregelt. Dienstherr der beamteten Lehrkräfte in Berlin ist das Land Berlin.

Die Dienstbehörde ist gemäß § 4 Landesbeamtengesetz (LBG) die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Die Dienstbehörde für die Lehrkräfte des Landes Berlin ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

↑ Beurteilung

Ist ein*e Beamt*in wegen Krankheit vorübergehend dienstunfähig, hat er*sie die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem*der Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 59 Landesbeamtengesetz).

Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 2/2010 (VV Schule) regelt die Meldung bei Abwesenheit aufgrund von Dienstunfähigkeit oder sonstiger verschuldensunabhängiger plötzlicher Ereignisse für Beschäftigte an Berliner Schulen. Bei einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit, die länger als drei Kalendertage andauert, ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Stammschule am folgenden allgemeinen Arbeitstag erforderlich. Im Einzelfall kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Dienstunfähigkeit angewiesen werden.

Sind Beamt*innen auf Lebenszeit wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig, sind sie grundsätzlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz).

Die Versetzung eines*einer Beamt*in auf Probe in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung.

Beamt*innen auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen sind, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Das gleiche gilt für Beamt*innen auf Probe, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen sind (§ 15 Landesbeamtenversorgungsgesetz).

Gemäß § 27 Beamtenstatusgesetz soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der*die Beamt*in die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, ↑Begrenzte Dienstfähigkeit. Die Arbeitszeit wird dann entsprechend herabgesetzt.

Begrenzt dienstfähige Beamt*innen erhalten gemäß § 6b Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung Berlin - den Anteil der Besoldung, der dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung entspricht, der durch einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag ergänzt wird. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals auf eigenen Antrag reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Für Beamt*innen, die bis zum 17. September 2019 begrenzt dienstfähig geworden sind, gelten Übergangsregelungen (§ 72a Bundesbesoldungsgesetz – Überleitungsfassung für Berlin).

Gemäß § 31 Landesbeamtenversorgungsgesetz ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

  • Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dienstgeschäften, wenn die Beamt*innen dazu verpflichtet sind,
  • das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Erkranken Beamt*innen, die nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sind, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass sich die Beamt*innen die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben.

Werden Beamt*innen infolge von Dienstunfällen verletzt, wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Die Unfallfürsorge umfasst je nach Einzelfall die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung, einmalige Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen und Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls.

Dienstweg ist der vorgeschriebene Weg für die Kommunikation zwischen Dienstposten. In der Regel müssen sich Beamt*innen zunächst an ihre unmittelbaren Vorgesetzten wenden. Diese müssen die Beschwerde, den Antrag usw. an ihre*n jeweilige*n Vorgesetzte*n weiterleiten, wenn sie selbst nicht für die Erledigung der Sache zuständig sind.

Das Disziplinarrecht sorgt in der öffentlichen Verwaltung für die Funktionsfähigkeit und Integrität des Beamtenrechts. Verletzt ein*e Beamt*in schuldhaft ihm*ihr obliegende Pflichten, handelt es sich um ein Dienstvergehen, welches disziplinarische Folgen haben kann. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Beamtenstatusgesetz).

Ein Disziplinarverfahren gegen Berliner Landesbeamt*innen wird nach dem Disziplinargesetz (DiszG) durchgeführt.

Disziplinarmaßnahmen bei Beamt*innen nach § 5 DiszG sind:

  1. Verweis (§ 6),
  2. Geldbuße (§ 7),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
  4. Zurückstufung (§ 9),
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10),
  6. Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11),
  7. Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 12).

Bei Beamt*innen auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Begehen Beamt*innen auf Probe schwerer wiegende Dienstpflichtverletzungen, sind sie aus dem Dienst zu entlassen.

Die Disziplinarmaßnahme dient dazu, den*die Beamt*in zur Einhaltung seiner*ihrer Beamtenpflichten zu ermahnen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des*der Beamt*in ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der*die Beamt*in das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

Beamt*innen, die durch schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamt*innen ist das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn sie als noch im Dienst befindliche Beamt*innen aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.

Das Disziplinarrecht steht neben dem Strafrecht. Das bedeutet, straffällige Beamt*innen haben neben den Strafverfahren in der Regel auch mit Disziplinarverfahren zu rechnen. Hierbei liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz vor, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Auch Ordnungsstrafen können parallel zu Disziplinarstrafen für dieselben Handlungen verhängt werden.

E

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und nach § 9 Beamtenstatusgesetz erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93).

Die Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 5 Abs. 1 Laufbahngesetz).

In das Beamtenverhältnis darf gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz nur berufen werden, wer

  1. Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

a)   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b)   eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c)   eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (zum Beispiel der Schweiz),

besitzt,

  1. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
  2. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz nicht vereinbar sind. Problematisch sind beispielsweise allgemein sichtbare Tattoos, welche die sittlichen oder religiösen Gefühle anderer Menschen verletzten können.

Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Landesbeamtengesetz). Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf (§ 13 Abs. 2 Landesbeamtengesetz).

Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist grundsätzlich nur in einem Einstiegsamt zulässig. Die Einstiegsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

  • das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
  • das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
  • das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
  • das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

Für Lehrkräfte des Landes Berlin regelt die Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) folgende Einstiegsämter:

  • Amt der Lehrerin und des Lehrers A 12 (§ 8 BLVO),
  • Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen A 13 (§ 8a BLVO),
  • Lehrerin/des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – (§ 9 BLVO),
  • Amt der Lehrerin/des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (§ 10 BLVO),
  • Amt der Studienrätin und des Studienrats (§ 11 BLVO).

Davon abweichend kann auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden

  • soweit die besonderen Anforderungen der Laufbahn dies erfordern und die entsprechenden Rechtsverordnungen dies bestimmen,
  • bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss oder
  • von Schulleiter*innen sowie stellvertretenden Schulleiter*innen im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung in der Laufbahnfachrichtung Bildung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen

Lehrkräfte und Seminarleiter*innen,

  • die im Schuljahr 2022/2023 bereits in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen,
  • denen ein Beförderungsamt übertragen wurde,
  • die bereits im Arbeitsverhältnis ihre Eignung durch Absolvieren von Erprobungs- und Probezeiten nachgewiesen haben und
  • welche die übrigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen,

werden bis zum 31.12.2026 im Beförderungsamt zu Beamt*innen ernannt.

Für die Gewährung von Elternzeit der Beamt*innen im Land Berlin finden die für die unmittelbaren Bundesbeamt*innen jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung (§ 74 Abs. 3 Landesbeamtengesetz). Das ist insbesondere der Abschnitt 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamt*innen des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).

 

Der Anspruch auf Elternzeit bestimmt sich gemäß § 6 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Detail nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Beamt*innen haben somit wie Arbeitnehmer*innen das Recht, ihre Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes für maximal drei Jahre zu reduzieren bzw. ganz auszusetzen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten Elternzeit darf aus den ersten drei Lebensjahren des Kindes herausverlagert und bis zu dessen 8. Geburtstag beantragt werden (z. B. 12 Monate im Anschluss an die Geburt des Kindes, 24 Monate im 6. und 7. Lebensjahr).

Während der Elternzeit bei voller Freistellung vom Dienst ruht der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge. Die Beamt*innen erhalten auf Antrag bei der Elterngeldstelle Elterngeld nach denselben Bestimmungen, die für Arbeitnehmer*innen gelten. Sie können das Basiselterngeld für längstens 14 Monate, das ElterngeldPlus für längstens 28 Monate bzw. den Partnerschaftsbonus bei Vorliegen der Voraussetzungen beziehen.

Auf Antrag können Beamt*innen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats ausüben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Mit Genehmigung der Dienstvorgesetzten kann eine Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang auch außerhalb des Beamtenverhältnisses geleistet werden.

Beamt*innen auf Probe oder auf Widerruf dürfen in der Elternzeit grundsätzlich nicht gegen ihren Willen entlassen werden.

Während der Elternzeit hat der*die Beamt*in Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Den Beamt*in werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Hierbei werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge sowie Auslandsdienstbezüge nicht berücksichtigt. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

Die Entlassung der Beamt*innen richtet sich nach den §§ 22 und 23 Beamtenstatusgesetz. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen der Entlassung durch Verwaltungsakt und der Entlassung kraft Gesetzes.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Entlassung von Beamt*innen durch Verwaltungsakt sind in § 23 Beamtenstatusgesetz geregelt. Danach sind Beamt*innen zu entlassen, wenn sie

  • den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
  • nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  • dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  • die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
  • nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.

Beamt*innen auf Probe können gem. § 23 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz entlassen werden,

  • wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  • wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
  • wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Von der Entlassung durch Verwaltungsakt sind die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme, ↑ Disziplinarrecht, die ↓ Rücknahme der Ernennung sowie die ↓ Nichtigkeit der Ernennung zu unterscheiden.

Beamt*innen sind gemäß § 22 Beamtenstatusgesetz kraft Gesetzes zu entlassen, wenn

  • sie die staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung verlieren und keine Ausnahme zugelassen wird,
  • sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet,
  • ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird und keine Ausnahme zugelassen wird,
  • ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei demselben Dienstherrn begründet wird, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

Beamt*innen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

Das Verfahren und die Fristen, die bei der Entlassung von Berliner Landesbeamt*innen zu beachten sind, werden durch die §§ 33, 34 Landesbeamtengesetz geregelt.

Eine Entlassung auf eigenen Antrag ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamt*innen ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens um drei Monate.

Nach der Entlassung haben frühere Beamt*innen keinen Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Geldleistungen.

↑ Grundgehalt

Der Erholungsurlaub der Beamt*innen des Landes Berlin ist in der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter geregelt.

Der Erholungsurlaub beträgt für Beamt*innen, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Urlaubsjahr (Kalenderjahr) zu 260.

Ist der*die Beamt*in nach dem 30. Juni eingestellt worden, so steht ihm*ihr nur für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Urlaub zur Hälfte, sonst voll gewährt; endet das Beamtenverhältnis aus sonstigen Gründen, beträgt der Urlaub ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

Für Lehrer*innen an Schulen und Hochschulen des Landes Berlin gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten.

Aus zwingenden dienstlichen Gründen können sie auch während der Ferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden, ob und in welchem Umfang regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

Die Lehrer*innen sind an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet (Präsenztage); fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag.

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.

F

Dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation der Beamt*innen und ihrer Familien folgend, erhalten Beamt*innen ggf. einen Familienzuschlag, dessen Höhe sich nach dem Familienstand und eventuellen Unterhaltspflichten der Beamt*innen richtet. Bis zum 30.11.2022 sind in Berlin folgende Beträge maßgeblich:

Familienzuschlag nach § 40 BbesG BEBesoldungsgruppen A 5 – A 8übrige Besoldungsgruppen
FZ Stufe 1142,92 Euro150,10 Euro

 

Der Familienzuschlag der Stufe 1 erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind:

FZ Stufe 2 (1. Kind)128,39 Euro
FZ Stufe 3 (2. Kind)128,39 Euro
FZ Stufe 4 (3. Kind)819,76 Euro
FZ Stufe 5 und höher (4. und weitere Kinder)678,99 Euro

Für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind (Stufe 2) und für das zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 3).

Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil und wird in der Regel wie das Grundgehalt bei ↓ Teilzeitbeschäftigung angepasst.

Besonderheiten gelten, wenn beide Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder Elternteile Beamt*innen sind.

Stufe 1 („Ehegattenanteil“) des Familienzuschlags erhalten verheiratete, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende oder verwitwete Beamt*innen, geschiedene Beamt*innen, die dem*der Expartner*in Unterhalt leisten müssen, sowie - bei Unterschreiten der Einkommensgrenze - auch ledige Beamt*innen, die eine*n unterhaltsberechtigte*n Angehörige*n in den eigenen Haushalt aufgenommen haben. Im Falle von zwei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamt*innen wird der Eheanteil hälftig auf beide Personen aufgeteilt.

Den Familienzuschlag der Stufe 2 und der weiteren Stufen erhalten ausschließlich Beamt*innen mit Kindern, für die dem Grunde nach ein Kindergeldanspruch besteht: Stufe 2 bei Beamt*innen mit einem Kind, Stufe 3 mit zwei Kindern, ab dem 3. Kind Stufe 3 zzgl. Zuschlag. Beispielsweise erhält eine vollbeschäftigte (nicht mit einem Beamten) verheiratete Beamtin A 13 mit 4 Kindern im November 2022 die Stufe 5 mit insgesamt 1.995,63 € als Familienzuschlag, davon 1.755,53 € für die Kinder.

Beamt*innen mit Kindern, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zusteht, erhalten die jeweilige Stufe (Stufe 2 bei einem Kind, Stufe 3 bei zwei Kindern usw.) abzüglich Stufe 1 (also nur den „Kinderanteil“).

Hätten mehrere Beamt*innen für dasselbe Kind Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag, wird er nur einmal gezahlt. Anspruchsberechtigte*r ist dann der*die tatsächliche Bezieher*in des staatlichen Kindergeldes.

Die Fürsorgepflicht gehört zu den verfassungsmäßig geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ist die Gegenleistung des Dienstherrn für die Treuepflicht der Beamt*innen. Beamt*innen haben nach § 45 Beamtenstatusgesetz Anspruch auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Der Dienstherr hat lebenslang für das Wohl der Beamt*innen und ihren Familien zu sorgen und sie bei der Ausübung ihres Dienstes/Amtes und in ihrer Stellung als Beamt*innen zu schützen.

Weitere grundsätzliche Bestimmungen für die Berliner Landesbeamt*innen enthält § 74 Landesbeamtengesetz. Danach sind bei der dienstlichen Verwendung der Beamt*innen die Belange der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen zu berücksichtigen.

Zur Fürsorgepflicht gehören auch die Gewährleistung des ↓ Mutterschutzes und der  ↑ Elternzeit für Beamt*innen.

Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamt*innen entsprechend, soweit nicht der Senat durch Verordnung Abweichendes regelt. Der Senat kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten regeln, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr sowie der Zivil- und Katastrophenschutzdienste, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamt*innen entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugskräfte bestimmen.

Der Dienstherr darf Beamt*innen wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person nicht benachteiligen und genetische Untersuchungen entsprechend den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes nicht verlangen.

G

↑ Belohnungen und Geschenke

Beamt*innen haben das durch Artikel 9 Grundgesetz gewährleistete Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Dieses Recht wird im § 52 Beamtenstatusgesetz ausdrücklich bekräftigt. Danach dürfen Beamt*innen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

In Gewerkschaften können Beamt*innen ihre Interessen gemeinsam politisch vertreten. Die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern aber auch individuellen Schutz, zum Beispiel Rechtschutz bei fehlerhaften Bezüge- oder Ruhegehaltszahlungen, bei ungerechtfertigter Nichteinstellung wegen vermeintlicher gesundheitlicher Nichteignung, bei ungerechtfertigten Entlassungen oder anderen Disziplinarmaßnahmen, bei Streit um die Beihilfe ...

Gemäß § 83 Landesbeamtengesetz sind die ↓ Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen und ihnen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Weiter sieht § 17 Absatz 2 Landesbeamtengesetz vor, dass die Gewerkschaften zwei Mitglieder für den Landespersonalausschuss benennen, der über Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamt*innen und die Befähigung der freien Bewerber*innen entscheidet.

Das Grundgehalt der Berliner Beamt*innen ist in Erfahrungsstufen aufsteigend. Die Feststellung der Erfahrungsstufe richtet sich nach §§ 27 ff. Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin.

Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamt*innen anerkannt:

  • Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
  • Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  • Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  • Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jede*n nahe*n Angehörige*n.

In Berlin nicht anerkannt werden die Zeiten eines Vorbereitungsdienstes.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des*der Beamt*in förderlich sind.  Einzelheiten zur Anerkennung förderlicher Zeiten bei Beamt*innen im Berliner Schuldienst sind in der Anerkennungsverordnung förderliche Zeiten Bildung geregelt.

Das Grundgehalt steigt in bis zu acht Erfahrungsstufen:

berücksichtigungsfähige Zeiten abStufe
0 Jahre1
2 Jahre2
5 Jahre3
8 Jahre4
11 Jahre5
15 Jahre6
19 Jahre7
23 Jahre8

H

↑ Amtshaftung

↓ Stufenweise Wiedereingliederung

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind im Artikel 33 Grundgesetz zu finden:

„(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

Der Absatz 5 ist erst mit den Grundgesetzänderungen im Zuge der Föderalismusreform im September 2006 um den Zusatz „und fortzuentwickeln“ ergänzt worden.

Bis heute hat sich zwar das Recht des öffentlichen Dienstes durchaus fortentwickelt - das nicht unbedingt nur zur Freude der Beamt*innen - die hergebrachten Grundsätze“ sind dabei jedoch relativ unangetastet geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom Dezember 1958, der bis heute gern und oft zitiert wird, diese Grundsätze als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ definiert.

Die in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 in den Artikeln 128 bis 131 formulierten einheitlichen Grundsätze für die Beamten des Reiches und der Länder sind somit durch die Formulierung im Artikel 33 Absatz 5 de facto im Grundgesetz verankert und verleihen den darauf beruhenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Verfassungscharakter. Eine explizite Aufzählung dieser Grundsätze findet sich im Grundgesetz jedoch nicht. Sie sind vielmehr – anknüpfend an die in der Weimarer Verfassung formulierten – durch die Beamtengesetzgebung des Bundes und der Länder und durch die Rechtsprechung dazu ausgestaltet, interpretiert und weiterentwickelt worden.

Danach zählen heute noch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums:

  • Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis: Anders als beim Arbeitsverhältnis beruht das Beamtenverhältnis nicht auf einem zweiseitig ausgehandelten Vertrag, sondern auf einer Ernennung durch den Dienstherrn, die mit einem besonderen Treuebekenntnis des*der Beamt*in verbunden ist, das wiederum die Grundlage weiterer Grundsätze des Beamtenstatus ist. Die Ausgestaltung erfolgt durch Gesetze und Verordnungen.
  • Die volle Hingabe an den Beruf: Sie ist die Konsequenz aus dem besonderen Treuebekenntnis.
  • Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
  • Die Neutralitätspflicht und die unparteiische Amtsführung: Beamt*innen müssen sich in Ausübung ihres Amtes parteipolitisch neutral verhalten.
  • Das Lebenszeitprinzip: Beamt*innen werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, wenn sie gesetzlich vorgesehene Vorbereitungs- und Probezeiten erfolgreich absolviert haben.
  • Das Laufbahnprinzip: Es knüpft am Lebenszeitprinzip an und beschreibt de facto die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beamt*in nach ihrer Ernennung.
  • Das Leistungsprinzip: Es beruht auf Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz und gilt sowohl beim Eintritt in den Staatsdienst, als auch beim Aufstieg in der Laufbahn. Es ist eng verbunden mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.
  • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Sie ist die Gegenleistung für die Treuepflicht der Beamt*innen und verpflichtet den Dienstherrn, für das Wohl der Beamt*innen und ihrer Familien zu sorgen.
  • Das Alimentationsprinzip: Es ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Beamt*innen und ihre Familien sind dem Amt/der Funktion angemessen zu besolden und zu versorgen.
  • Das Prinzip der amtsangemessenen Beschäftigung: Ist dem*der Beamt*in ein Amt auf Lebenszeit verliehen worden, hat er*sie auch Anspruch darauf, entsprechend beschäftigt zu werden.
  • Das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten: Es wird auch über den Dienst hinaus erwartet.
  • Die Amtsverschwiegenheit: Sie gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses.
  • Das Streikverbot: Es wurde für Beamt*innen in Deutschland im Juni 2018 vom BVerfG erneut bekräftigt wurde.
  • Das Recht auf Beamtenvertretungen: Auch Beamt*innen dürfen sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisieren und Personalvertretungen wählen.
  • Das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte.
  • Der gerichtliche Rechtsschutz: Beamt*innen können sich rechtlich zur Wehr setzen, wenn ihnen durch den Dienstherrn Unrecht geschieht. Zuständig für beamtenrechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte.

Es handelt sich um eine Mischung von Rechten und Pflichten, die eng miteinander verknüpft sind. Allein die Aufzählung verdeutlicht, wie breit das Verständnis des „Kernbestandes der Strukturprinzipien“ inzwischen geworden ist. Dennoch haben sie faktisch nur orientierenden Charakter, denn im Absatz 5 des Artikels 33 Grundgesetz wird dem Gesetzgeber keine zwingende Beachtung dieser Grundsätze auferlegt, sondern durch die Formulierung „unter Berücksichtigung“ vielmehr ein deutlicher Ermessensspielraum eingeräumt.

Versterben Beamt*innen auf Lebenszeit nach Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit oder ist der Tod - auch bei Beamt*innen auf Probe - als Folge eines Dienstunfalls eingetreten, erhalten bestimmte Hinterbliebene eine Hinterbliebenenversorgung.

Die*Der überlebende Ehegattin*Ehegatte erhält das Witwer-/Witwengeld. Das gilt nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und sie vor Beginn des Ruhestandes geschlossen wurde bzw. die*der Ruhestandsbeamt*in bei Eheschließung noch nicht 65 Jahre alt war. Das Witwer-/Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die*der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Es beträgt 60 % des Ruhegehalts, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und eine*r der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Vollwaisen erhalten 20 %, Halbwaisen erhalten 12% und Unfallwaisen erhalten 30% des Ruhegehalts als Hinterbliebenenversorgung. Waren beide verstorbene Elternteile Beamt*innen, steht nur das höhere Waisengeld zu.

Alle Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen den Betrag des zugrundeliegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten. Gegebenenfalls werden sie anteilig gekürzt.

Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der Regel nur dann gewährt, wenn sich die Waise in Ausbildung, z.B. Berufsausbildung oder Studium, befindet (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

I

Das Recht zur Bildung von Personalvertretungen als Interessenvertretung in der Dienststelle wird durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) länderübergreifend garantiert. In § 51 BeamtStG heißt es dazu:

„Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamt*innen zu gewährleisten.“

Beamt*innen haben in den Personalräten auf der betrieblichen Ebene (Örtliche Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalrat) grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht, d. h. sofern sie nicht mit herausragenden Dienstherren- bzw. Arbeitgeberaufgaben betraut sind, zum Beispiel mit Einstellungen oder Kündigungen. Sie können auf allen Ebenen der Verwaltung in Personalvertretungen gewählt werden, sofern sie nicht auf der jeweiligen Ebene Leitungsaufgaben mit Personalhoheit wahrnehmen.

Die Beamt*innen bilden in den Personalräten jeweils eine eigene Gruppe, die über die nur die Beamt*innen betreffenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsfragen allein entscheiden kann.

Zu beachten ist, dass sich die Mitbestimmungsrechte der Personalräte in Angelegenheiten der Beamt*innen nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums richten und sie sich auch deshalb von den Mitbestimmungsrechten in Angelegenheiten der Arbeitnehmer*innen unterscheiden.

Die meisten Mitglieder in den Personalvertretungen werden von den Beschäftigten auf der Grundlage von Kandidat*innenlisten der Gewerkschaften im öffentlichen Dienst gewählt. Außerdem erhalten die Personalräte in ihrer täglichen Arbeit Unterstützung durch die Gewerkschaften.

Neben den Personalräten gibt es in den Dienststellen gewählte Beschäftigtenvertretungen nur für Frauen (Frauenvertreterinnen) und für Schwerbehinderte (Schwerbehindertenvertreter*innen). Diese vertreten ebenfalls die Interessen der entsprechenden Beamt*innen.

J

Nachdem die Jubiläumszuwendungen im Zuge der sogenannten Föderalismusreform für Berliner Beamt*innen abgeschafft wurden, werden sie seit 2016 wieder gezahlt. Die Jubiläumszuwendung beträgt:

  • bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro,
  • bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro,
  • bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 550 Euro.

Die Dankesurkunde soll am Jubiläumstag – wenn dieser auf einen arbeitsfreien Tag fällt, am nächstfolgenden, nicht arbeitsfreien Tag – ausgehändigt werden. Die Aushändigung soll in einem dem Ereignis angemessenen Rahmen erfolgen. Es ist empfohlen, den Beamt*innen anlässlich ihrer Dienstjubiläen am Tag der Danksagung nach der Aushändigung der Dankesurkunde für den Rest dieses Tages Dienstbefreiung zu gewähren, sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Der nunmehr veränderte § 75a Landesbeamtengesetz enthält auch die Bedingungen, die dazu führen, dass die Aushändigung der Dankesurkunde und die Zahlung der Jubiläumszuwendung im Einzelfall zurückgestellt werden bzw. entfallen.

Die § 75a Absätze 1 und 2 Landesbeamtengesetz regeln abschließend, welche Zeiten für das Dienstjubiläum als Dienstzeit zu berücksichtigen sind.

K

↓ Sonderurlaub

Die Koalitionsfreiheit ist ein verfassungsmäßig geschütztes Grundrecht, das auch für Beamt*innen gilt.

Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz:

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“

L

Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es knüpft am Lebenszeitprinzip an und beschreibt die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Beamt*innen nach ihrer Ernennung.

Regelungen zum Laufbahnrecht finden sich in verschiedenen Gesetzen, vor allem im Landesbeamtengesetz und im Laufbahngesetz (LfbG). Die einzelnen Laufbahnzweige sind in Rechtsverordnungen geregelt, zum Beispiel in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamt*innen der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO).

Eine Laufbahn umfasst gemäß § 2 Abs. 1 LfbG alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst.

Der Landesdienst gliedert sich gemäß § 2 Abs. 2 LfbG in die Laufbahnfachrichtungen allgemeiner Verwaltungsdienst, Bildung, feuerwehrtechnischer Dienst, Gesundheit und Soziales, Justiz und Justizvollzugsdienst, Polizeivollzugsdienst, Steuerverwaltung, technische Dienste, wissenschaftliche Dienste.

Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können gemäß § 2 Abs. 2 LfbG fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden.

Für Lehrer*innen des Landes Berlin regelt die Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) folgende Laufbahnzweige:

  • Laufbahnzweig der Lehrerin und des Lehrers (Einstiegsamt A 12),
  • Laufbahnzweig der Lehrerin - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (Einstiegsamt A 13),
  • Laufbahnzweig der Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Einstiegsamt A 13),
  • Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen (Einstiegsamt A 13),
  • Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats (Einstiegsamt A 13).

In der BLVO finden sich neben den Einstiegsämtern auch die Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahnzweigen.

Das Lebenszeitprinzip gehört zu den sogenannten Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Danach wird ein*e Beamt*in grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Zusammen mit dem Alimentationsprinzip sichert es die Unabhängigkeit der Beamt*innen in ihrer Amtsausübung. Das Lebenszeitprinzip schützt sowohl den Status des*der Beamt*in als Person, als auch das ihm*ihr zugewiesene konkrete Amt.

§ 42a Bundesbesoldungsgesetz – Überleitungsfassung für Berlin – ermächtig den Senat, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamt*innen und Soldat*innen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die genauen Regelungen dazu finden sich in der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZVO). Die Leistungsprämien (Einmalzahlungen) oder Leistungszulagen (für höchstens ein Jahr befristete monatliche Zahlungen) können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. Die leistungsorientierte Bezahlung spielt im Bildungsbereich des Landes Berlin bisher kaum eine Rolle. Das ist einerseits auf das Fehlen geeigneter Maßstäbe zurückzuführen, andererseits auch auf das relativ geringe finanzielle Volumen für die Zahlung von Leistungsprämien oder Leistungszulagen. So können höchstens zehn Prozent der Lehrkräfte eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten.

M

Gemäß § 53 Landesbeamtengesetz sind Beamt*innen verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

Das größte Problem liegt in der Definition der „zwingenden dienstlichen Verhältnisse“. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits in einem Urteil vom 17.01.1997 – 6 A 7153/95 – festgestellt: „Mehrarbeit kann nur angeordnet werden, wenn dies zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist und wenn die Umstände, die die Mehrarbeit erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Bildet die Mehrarbeit hingegen die Regel, so liegt eine unzulässige Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor.“ Fällt also Unterricht wegen ungenügender Personalausstattung sowie Fehlens einer Vertretungsreserve – zumindest im Umfang der Durchschnittsfehlzeiten – vorhersehbar aus, liegen also keine zwingenden dienstlichen Verhältnisse vor, welche die Einforderung von Mehrarbeit begründen.

Werden Beamt*innen durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat bzw. als Lehrkräfte mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Wenn Mehrarbeit nicht abgewendet werden bzw. nicht innerhalb eines Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden kann, ist die Mehrarbeit zu vergüten. Vollzeitbeschäftigte Beamt*innen erhalten ab der 6. Stunde Mehrarbeit bzw. ab der 4. Unterrichtsstunde im Monat alle Stunden von der 1. Stunde an vergütet, sofern innerhalb eines Jahres kein Freizeitausgleich gewährt wird. Die Bezahlung der Mehrarbeit von Lehrkräften erfolgt als Vergütung von Einzelstunden nach dem Rundschreiben für Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte im Schuldienst. Bei teilzeitbeschäftigten Beamt*innen ermäßigt sich die abgeltungsfreie Mehrarbeit entsprechend dem Umfang der individuell festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, können Beamt*innen eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

Mehrarbeitsunterricht ist im Voraus schriftlich anzuordnen oder unmittelbar nachträglich schriftlich zu genehmigen.

Ausführliche Informationen zur Mehrarbeit der Lehrkräfte an Schulen des Landes Berlin

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem darauf beruhenden Alimentationsprinzip ergibt sich auch eine Mindestversorgungsleistung, die dem*der Beamt*in als Ruhegehalt zu zahlen ist, auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Mindestversorgung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit voraus. Das Ruhegehalt beträgt gemäß § 14 Absatz 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 LBeamtVG) oder, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Wenn die Mindestversorgung mit einer Rente für Zeiten als Arbeitnehmer*in zusammentrifft, kann die Mindestversorgung um den Rentenbetrag gekürzt werden; der tatsächlich erdiente Anteil der Mindestversorgung wird aber auch dann gezahlt.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 74 Abs. 2 Landesbeamtengesetz hat der Berliner Senat die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung) geregelt.

Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Wenn die vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuss wird für denselben Zeitraum gezahltes Elterngeld angerechnet.

Lehrerinnen dürfen im Land Berlin vom Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft an nicht mehr unterrichten, es sei denn, dass sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Die Beamtin hat somit Anspruch auf Freistellung vom Dienst für die zum Stillen erforderliche Zeit von einer Stunde pro Tag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

Durch die Beschäftigungsverbote und die Verbote des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt, d. h. sie werden unverändert fortgezahlt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit und während der Untersuchungszeiten.

Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der*dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist.

N

Da Beamt*innen entsprechend den ↑ Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentumsihren Dienst grundsätzlich mit voller Hingabe an den Beruf zu leisten haben, können sie Nebentätigkeiten nur in sehr eng begrenztem Rahmen nachgehen. Die entsprechenden Regelungen in den Landesbeamtengesetzen sind umfangreich und detailliert, die Rechtsprechung restriktiv.

Schon im länderübergreifend geltenden Beamtenstatusgesetz ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig ist. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 40 Beamtenstatusgesetz).

Als Nebentätigkeit gilt die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (§ 60 Landesbeamtengesetz).

Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Als Nebentätigkeit gelten nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter ist der Dienstbehörde vor Beginn schriftlich anzuzeigen.

Entgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  • Übernahme eines Nebenamtes,
  • Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn Art und Umfang der Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindern könnten. Hiervon geht man grundsätzlich aus, wenn die Wochenarbeitszeit im Rahmen der Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von derzeit 40 Stunden in der Woche überschreiten, also mehr als 8 Stunden wöchentlich umfassen würde.

Die Genehmigung ist außerdem zu versagen, wenn

  • infolge der Nebentätigkeit ein Widerstreit zu den dienstlichen Hauptpflichten entstehen könnte,
  • die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt würde, in der die Behörde, der der*die Beamt*in angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des*der Beamt*in beeinflusst werden könnte,
  • die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des*der Beamt*in führen könnte,
  • die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte oder
  • sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellen würde.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten gelten beispielsweise für

  • die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamt*in unterliegenden Vermögens,
  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  • mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrer*innen an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamt*innen an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
  • Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamt*innen.

Hier bestehen in bestimmten Fällen jedoch Anzeigepflichten.

Eine Ernennung ist grundsätzlich nichtig, wenn

  • sie nicht der vorgeschriebenen Form entspricht,
  • sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
  • zum Zeitpunkt der Ernennung das Staatsangehörigkeitserfordernis nicht erfüllt war und keine Ausnahme zugelassen war,
  • nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
  • eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

Einzelheiten zur Nichtigkeit der Ernennung im Land Berlin regelt § 14 Landesbeamtengesetz.

O

Oberste Dienstbehörde ist gemäß § 3 Landesbeamtengesetz für die Berliner Landesbeamt*innen

1.    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

2.    Abgeordnetenhaus: die*der Präsident*in des Abgeordnetenhauses,

3.    des Rechnungshofes: die*der Präsident*in des Rechnungshofes,

4.    des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin: die*der Präsident*in Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

5.    bei der*dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die*der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

6.    der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Beamt*innen des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

7.    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ oder die insoweit bestimmte Stelle.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde.

Für die Beamt*innen an Schulen des Landes Berlin ist derzeit die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die oberste Dienstbehörde.

P

Ruhegehalt ("Pension")

↑ Interessenvertretung in der Dienststelle

Bevor eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt, ist immer eine Probezeit zu absolvieren.

Im Beamtenverhältnis auf Probe sollen sich die Beamt*innen nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren (§ 11 Laufbahngesetz).

Die regelmäßige Probezeit der Beamt*innen dauert drei Jahre.

Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, angerechnet. Auch hier darf die Mindestprobezeit von zwölf Monaten nicht unterschritten werden. Bei Lehrkräften sollen Zeiten an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des jeweiligen Laufbahnzweiges entsprochen hat (§ 12 Bildungslaufbahnverordnung).

Ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werden die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit als Beamt*in auf Probe. Im Land Berlin ist ggf. ein Teilzeitumfang von 30 v. H. wegen Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen auch hauptberuflich. Es ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat, mittels derer der*die Beamt*in seinen*ihren Lebensunterhalt maßgeblich bestritten hat, s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 - BVerwG 2 C 20.04.

Zeiten des Mutterschutzes werden immer auf die Probezeit angerechnet. Weiter werden bis zu zwei Jahre der Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen berücksichtigt, soweit eine Mindestprobezeit von 12 Monaten nicht unterschritten wird.

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Nach erfolgreich bestandener Probezeit erfolgt dann die Ernennung als Beamt*in auf Lebenszeit.

Beamt*innen, welche die Probezeit nicht bestehen, sind zu entlassen. Im Fall der Entlassung wegen gesundheitlicher Nichteignung besteht die Möglichkeit der Wiedereinstellung im Arbeitsverhältnis, wenn hierfür die gesundheitlichen Voraussetzungen bestehen.

Besonderheiten gelten für die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 schon in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen. Hier wird die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft zum Land Berlin, das bereits drei Jahre besteht, insgesamt auf die Probezeit angerechnet, wenn sie sich in dieser Zeit bewährt haben. Die Anrechnung einer bisherigen Tätigkeit unterhalb von drei Jahren erfolgt anteilig auf die Mindestprobezeit. In diesen Fällen erlischt das bestehende Arbeitsverhältnis als Lehrkraft nicht mit der Verbeamtung, sondern es ruht für die Dauer der Probezeit. Im Falle der Nichtbewährung in der Probezeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf, auch eine eventuell bestehende Nebenabrede zur Zahlung der Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 5.

Q

Gemäß § 34 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz haben sich Beamt*innen mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Daraus folgt die grundsätzliche Verpflichtung, sich im für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Umfang fortzubilden.

§ 17 Lehrkräftebildungsgesetz konkretisiert diese Verpflichtung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Diese sind danach verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Jede Lehrkraft hat ihre Fortbildung so einzurichten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer sonstigen dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird.

Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der durch Lehrkräfte des Landes Berlin nachzuweisenden Fortbildungen werden durch die Verordnung über die Fortbildung für Lehrkräfte im Land Berlin (Lehrkräftefortbildungsverordnung) vorgegeben. Danach sind Lehrkräfte verpflichtet, in jedem Schuljahr an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 600 Minuten in konkret geregelten Bereichen teilzunehmen. Bei Abwesenheitszeiten von insgesamt mehr als einem Monat pro Schuljahr wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung, Elternzeit, Krankheit, Beurlaubung oder Beendigung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses verringert sich die Fortbildungspflicht entsprechend. Die Fortbildungsverpflichtung gilt nicht für die Dauer eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes oder der berufsbegleitenden Studien im Rahmen eines Quereinstiegs. Die Fortbildungspflicht gemäß besteht zudem nicht für Lehramtsanwärter*innen und für Lehrkräfte, die zur Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate eingestellt werden. Die Fortbildungsveranstaltungen finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

R

Der gerichtliche Rechtsschutz steht Beamt*innen ebenfalls zur Verfügung – auch das ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und ein Ausdruck der ↑ Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

§ 54 Beamtenstatusgesetz regelt länderübergreifend, dass aktiven Beamt*innen, Ruhestandsbeamt*innen, ehemaligen Beamt*innen und den Hinterbliebenen für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Das gilt auch für Klagen des Dienstherrn.

Gemäß § 92 Landesbeamtengesetz Berlin können Beamt*innen Anträge und Beschwerden bis zur obersten Dienstbehörde vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Richtet sich die Beschwerde gegen den*die unmittelbare*n Vorgesetzte*n, kann sie bei der*dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

In der Regel ist der Klage beim Verwaltungsgericht ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  • in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
  • in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
  • bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Die GEW gewährt ihren Mitgliedern im Beamtenverhältnis gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Widerspruchs- und/oder Verwaltungsgerichtsverfahren nach den Rechtschutzrichtlinien der GEW.

Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Pflichten der Beamt*innen, aber auch ihre Rechte. Zu ihren Pflichten gehört es, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35) und sie von rechtswidrigem Tun warnend abzuhalten (§ 36 Abs. 2).

Haben Beamt*innen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, so sind diese nach § 36 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden.

Eine Weisung ist beispielsweise nicht rechtmäßig, wenn sie gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (s. § 74 Landesbeamtengesetz usw.) verstößt bzw. wenn deren Erfüllung – wegen kollidierender Pflichten – objektiv unmöglich ist.

Diese Geltendmachung von Bedenken im Beamtenrecht nennt man Remonstration. Sie sollte aus Nachweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.

Sofern Dienstvorgesetzte nicht oder nicht angemessen auf eine begründete Remonstration reagieren, geht ggf. die Verpflichtung zur Schadenshaftung auf die Vorgesetzten über bzw. dann kann der*die betroffene Beamt*in mangels Verschulden nicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Durch die Remonstration wird natürlich nicht die Verpflichtung des*der Beamt*in suspendiert, selbst alles Zumutbare zu tun, um den Eintritt von Schäden zu verhindern.

Die Alimentation der Beamt*innen durch den Dienstherrn wird auch im Ruhestand fortgesetzt. Nach Ende ihrer aktiven Dienstzeit erhalten Beamt*innen das Ruhegehalt - im Volksmund auch „Pension“ genannt. Das Ruhegehalt soll den Beamt*innen und ihren Familien eine dem bisherigen Amt jeweils angemessene Lebensführung auch im Ruhestand ermöglichen. Es basiert deshalb – anders als die gesetzliche Rente von Arbeitnehmer*innen – nicht auf den Bruttoentgelten während der gesamten aktiven Dienstzeit, sondern auf den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen. Zu beachten ist jedoch, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung im aktiven Dienst zu einer anteiligen Kürzung des Ruhegehaltes führen.

Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Laufbahnrechts, der Besoldung und der ↓ Versorgung ihrer Beamten erhalten.

Die Versorgung der Beamt*innen im Land Berlin erfolgt nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamt*innen sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (LBeamtVG), das 2011 in Kraft trat und seitdem mehrmals geändert wurde.

Gemäß § 4 LBeamtVG erhalten Beamt*innen nur dann eine Versorgung, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (nicht zu verwechseln mit der laufbahnrechtlichen Dienstzeit) wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 LBeamtVG im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. § 10 LBeamtVG umfasst Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem*einer Beamt*in obliegenden oder später einem*einer Beamt*in übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des*der Beamt*in förderlichen Tätigkeit.

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Dienstunfällen gelten Höchstsätze von 75 bzw. 80 Prozent.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) bzw. - sofern dies günstiger ist - 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (↑ Mindestversorgung).

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz

  1. das ↑ Grundgehalt,
  2. der ↑ Familienzuschlag der Stufe 1,
  1. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  2. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Berlin - soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - ruhegehaltfähig sind,

die dem*der Beamt*in in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; das gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines*einer Beamt*in wegen ↑ begrenzter Dienstfähigkeit.

Treten Beamt*innen aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht das Eingangsamt ihrer Laufbahn ist oder das keiner Laufbahn angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Das gilt nicht, wenn Beamt*innen vor Ablauf der Frist infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind.

Neben den  Ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit der zweite wichtige Berechnungsfaktor für das ↑ Ruhegehalt. Dabei wird zwischen der regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit und weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten (§ 7 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz) unterschieden, z. B. bestimmten Ausbildungszeiten, bestimmten Vordienstzeiten im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, Wehr- oder Zivildienstzeiten, Erhöhungs- und Zurechnungszeiten.

Mit dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz vom 10.02.2023, das am 23.02.2023 in Kraft getreten ist, wurde die Anrechnung von Zeiten, in denen Beamt*innen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Das gilt nicht für vor Inkrafttreten des Gesetzes verbeamtete Dienstkräfte.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten regelmäßig nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Ausnahmen davon sind im Gesetz geregelt, z. B. wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines*einer Beamt*in wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang von zwei Dritteln.

↑ Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand

Die Ernennung ist gemäß § 12 Beamtenstatusgesetz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

  • sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  • dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und dass sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
  • die Ernennung nicht erfolgen durfte, weil die Person nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
  • die Ernennung wegen Fehlens der Laufbahnbefähigung nicht erfolgen durfte, eine Ausnahme nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  • eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

Einzelheiten zur Rücknahme der Ernennung im Land Berlin sind in § 15 Landesbeamtengesetz geregelt.

S

Gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz haben Beamt*innen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamt*innen gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner*innen.

↓ Verschwiegenheitspflicht

Beamt*innen kann aus in ihrer Person liegenden Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Die Gewährung von Sonderurlaub ist in der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften geregelt, insbesondere in den Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (AV Sonderurlaubsverordnung).

Der Sonderurlaub kann auf schriftlichen Antrag der Beamt*innen gewährt werden, z. B. für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, für kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke, zur Durchführung einer Heilkur und aus anderen persönlichen Anlässen. Zu anderen persönlichen Anlässen gehören z. B. die Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin, der Tod eines Elternteils, eines Kindes oder eines*einer Ehe- oder Lebenspartner*in.

Auch für die Erkrankung eines Kindes wird unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub gewährt. Hier gelten im Land Berlin aufgrund der Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern, für Beamt*innen mit Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Regelungen:

  • Sie erhalten für schwer erkrankte Kinder bis zu 12 Jahren sowie für schwer erkrankte, behinderte Kinder über 12 Jahren in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage, als Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage Sonderurlaub. Der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Umfang des Anspruchs auf Sonderurlaub entspricht damit dem Umfang auf bezahlte Freistellung für gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 45 Abs. 2 und 3 SGB V.
  • Bei schwerster Erkrankung von Kindern von bis zu 12 Jahren sowie von behinderten Kindern über 12 Jahren kann zunächst bezahlter Sonderurlaub für jedes Kind in vorgenanntem Umfang gewährt werden, darüber hinaus unbezahlter Sonderurlaub ohne zeitliche Begrenzung.

Andere Bestimmungen gelten für Beamt*innen mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn deren Kinder erkrankt sind:

  • Sie erhalten im Jahr bis zu vier Tage bezahlten Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung von Kindern bis zu 12 Jahren, danach ggf. unbezahlt so viele Tage Sonderurlaub bis die Höchstgrenzen des § 45 Abs. 2 und 3 SGB V (s. o.) erreicht sind.
  • Bei schwerer Erkrankung eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann unbezahlter Sonderurlaub im Umfang der gesetzlich geregelten Freistellung nach § 45 Abs. 2 und 3 SGB V gewährt werden.
  • Bei schwerster Erkrankung von Kindern bis zu 12 Jahren können zunächst vier Tage bezahlter Sonderurlaub gewährt werden, darüber hinaus kann unbezahlter Sonderurlaub ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden.
  • Bei schwerster Erkrankung eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann unbezahlter Sonderurlaub ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden.

Während der Pandemie galten bzw. gelten vorübergehend günstigere Regelungen bei Erkrankung eines Kindes oder von Angehörigen der Beamt*innen.

Die Gewährung der Sonderzahlung im Monat Dezember richtet sich im Land Berlin nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (SZG).

Die Sonderzahlung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt bei ganzjährigem Anspruch auf Bezüge regelmäßig:

  1. für die Beamt*innen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 1.550 Euro, für Versorgungsempfänger*innen, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 berechnet, 775 Euro,
  2. für die Beamt*innen sowie Richter*innen in den übrigen Besoldungsgruppen 900 Euro, für Versorgungsempfänger*innen, deren Versorgung sich aus den übrigen Besoldungsgruppen berechnet, 450 Euro und
  3. für die Beamt*innen im Vorbereitungsdienst 500 Euro.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird ein Sonderbetrag von 50 Euro gezahlt.

Teilzeitbeschäftigte Beamt*innen erhalten die Sonderzahlung anteilig.

Die jährliche Sonderzahlung darf bei Versorgungsempfänger*innen den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.

Die Spitzenorganisationen der für Beamt*innen zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind nach § 53 Beamtenstatusgesetz bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

Die spezielle Regelung für das Land Berlin findet sich in § 83 Landesbeamtengesetz:

„Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind die Entwürfe der allgemeinen Regelungen zu übersenden; ihnen ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.“

Die Beteiligung findet hier also durch ein schriftliches Anhörungsverfahren statt. In diesem Rahmen gibt zum Beispiel der DGB Stellungnahmen ab, in der Regel auf Grundlage der Zuarbeiten der betroffenen Einzelgewerkschaften wie der GEW.

Zulagen

Dürfen Beamt*innen streiken? „Nein“, sagt das Bundesverfassungsgericht. Die GEW macht sich hingegen schon seit den 1970er-Jahren dafür stark, dass das Streikverbot für verbeamtete Lehrer*innen fällt. Denn es gibt einen Widerspruch zwischen internationalem auch Deutschland bindendem Recht und der tradierten deutschen Rechtsprechung, die es Beamt*innen verbietet zu streiken. Deshalb hat die GEW ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig gemacht.

Alle Informationen dazu befinden sich auf der Website des Hauptvorstandes der GEW

Die stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, ermöglicht Beamt*innen nach längerer Dienstunfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bis zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit. Während der Dauer des Hamburger Modells gelten die Beamt*innen grundsätzlich als dienstfähig. Sie erhalten für den Teil, für den noch nicht die volle Dienstfähigkeit erreicht ist, Dienstbefreiung.

Beamt*innen können selbst die Anträge auf stufenweise Wiedereingliederung stellen.

Die Entscheidung über das Hamburger Modell der Beamt*innen trifft die Dienstbehörde in der Regel auf Grundlage der medizinischen Begutachtung der behandelnden Ärzt*innen. Die ärztlichen Atteste sollten Vorschläge zur stufenweisen Belastbarkeit und Dauer der Wiedereingliederung enthalten und deutlich machen, dass nach Ablauf der Wiedereingliederungsphase von einer vollen Dienstfähigkeit ausgegangen werden kann.

In der Regel umfasst die erste Stufe der Wiedereingliederung mindestens den Dienstumfang einer halben Stelle. Die vorübergehend reduzierte Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der einschlägigen ärztlichen Empfehlungen kontinuierlich zu steigern und die gesamte Maßnahme zeitlich zu befristen. Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Gesamtdauer von sechs Monaten soll in der Regel nicht überschritten werden. In besonderen Ausnahmefällen, die vom amtsärztlichen Dienst bzw. von den durch die Dienstbehörde bestimmten Ärzt*innen bestätigt werden müssen, kann die Wiedereingliederungsphase bis maximal ein Jahr verlängert werden.

T

Beamt*innen haben einen Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung. Auf Antrag haben sie im Land Berlin folgende Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung:

  • Teilzeitbeschäftigung ohne gesetzlich geregelten Grund, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 54 Landesbeamtengesetz (LBG), auch im Sabbaticalmodell,
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen regelmäßig bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung gemäß § 54a LBG, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, zeitlich befristet bis 30 % einer Vollbeschäftigung,
  • Familienpflegezeit/Pflegezeit mit Vorschuss zusätzlich zur Besoldung bis 24/6 Monate (§§ 54b, 54c LBG iVm § 6a Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin).

Bei Teilzeitbeschäftigung gemäß § 54 LBG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich nur im selben Umfang wie bei einer Vollbeschäftigung zulässig, d. h. in der Regel höchstens 8 Stunden in der Woche.

Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 54a bis 54d LBG darf eine Nebentätigkeit dem Teilzeitgrund nicht entgegenstehen.

Verbeamtete Lehrkräfte des Landes Berlin müssen eine Teilzeitbeschäftigung auf dem Dienstweg grundsätzlich bis zum 15. Januar beantragen, wenn sie am 1. August beginnen soll und bis zum 15. Juni, wenn sie am 1. Februar des Folgejahres beginnen soll. Das gilt natürlich nicht, wenn der Grund für die Teilzeitbeschäftigung erst nach dem Antragstermin bekannt wird.

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum jeweiligen Dienstherrn. Die sich daraus ergebende Dienst- und Treuepflicht gehört zu den ↑ Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Dienstherr hat als Gegenleistung eine  Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamt*innen und deren Familien.

U

Nach § 33 Beamtenstatusgesetz gehört es zu den Grundpflichten von Beamt*innen, dem ganzen Volk zu dienen, nicht einer Partei. Beamt*innen haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamt*innen müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Sie haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

↑ Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Erholungsurlaub

Sonderurlaub

V

Gemäß § 36 Beamtenstatusgesetz tragen Beamt*innen die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen sind unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sich die Beamt*innen, wenn die Bedenken fortbestehen, an die*den nächsthöhere*n Vorgesetzte*n zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamt*innen die Anordnung ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamt*innen erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

Beamt*innen erhalten wie Arbeitnehmer*innen vermögenswirksame Leistungen. Die vermögenswirksamen Leistungen für Beamt*innen des Landes Berlin richten sich nach den für Bundesbeamt*innen geltenden Regelungen und betragen monatlich 6,65 Euro bei Vollbeschäftigung. Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 1.971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.

Nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamt*innen über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit

  • Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,  
  • Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder  
  • gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, fallen ebenfalls nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

Die Details regelt § 28 Landesbeamtengesetz:

  • Beamt*innen können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
  • Aus dienstlichen Gründen können Beamt*innen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamt*innen nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
  • Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamt*innen, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der*die Beamt*in vor dem bisherigen Amt innehatte.
  • Wird der*die Beamt*in in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Gemäß § 86 Abs. 3 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen.

Die Versorgung der Beamt*innen resultiert aus der ↑ Fürsorgepflichtdes Dienstherrn und dem ↑ Alimentationsprinzip. Danach ist den Beamt*innen und ihren Familien lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren.

Neben dem ↑ Ruhegehalt als Altersversorgung der Beamt*innen gehören nach § 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz auch folgende Leistungen zur Versorgung:

  • ↑ Hinterbliebenenversorgung,
  • Bezüge bei Verschollenheit,
  • Unfallfürsorge,
  • Übergangsgeld,
  • Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
  • familienstandsabhängiger Unterschiedsbetrag,
  • Ausgleichsbetrag für Waisen,
  • Zuschläge, zum Beispiel wegen Kindererziehung,
  • Anpassungszuschlag.

Die Versorgungsrücklage in einem Sondervermögen soll der Sicherung künftiger Versorgungsaufwendungen des Landes Berlin dienen. Sie ist im Gesetz über die Versorgungsrücklage des Landes Berlin (VersRücklG) geregelt.

In den Jahren von 1999 bis 2017 wurden die Anpassungen der Besoldung und Versorgung gemäß § 14a Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - in gleichmäßigen Schritten von je 0,2 vom Hundert abgesenkt und der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 7. Juli 2016 wurden Zuführungen ab 2018 und die künftigen Entnahmen für den Bereich des Landes Berlin sowie die künftigen Entnahmen für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Danach erfolgen für den Bereich des Landes Berlin ab dem 1. Januar 2018 bis zum Beginn der ersten Entnahme weitere Zuführungen zum Sondervermögen. Die Zuführungen sollen jährlich mindestens in Höhe der im Jahre 2017 erreichten Zuführungsbeträge erfolgen.

Im Land Berlin wird der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für ein Lehramt grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz abgeleistet.

Die Lehramtsanwärter*innen führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamt*innen auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin für das Lehramt an Grundschulen“ oder „Anwärter für das Lehramt an Grundschulen“.

Die Lehramtsanwärter*innen für den Laufbahnzweig des*der Studienrät*in führen während des Vorbereitungsdienstes als Beamt*innen auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“.

Sofern der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert werden kann, zum Beispiel aufgrund der Staatsbürgerschaft, erfolgt die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

↑ Anwärter*innen

W

Gemäß § 35 Beamtenstatusgesetz haben

„Beamtinnen und Beamte [...] ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.“

Das Beamtenrecht des Landes Berlin kennt keine allgemeine Residenzpflicht. Beamt*innen müssen also grundsätzlich nicht am Dienstort wohnen. Dennoch müssen sie ihre Wohnung so nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Z

Das Besoldungsrecht enthält eine Vielzahl von Zulagenregelungen. Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Im Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - sind geregelt, die

  • Amtszulagen und Stellenzulagen (§ 42)
  • Überleitungszulagen,
  • Ausgleichszulagen zur Besitzstandswahrung (§ 13),
  • Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35),
  • Zulagen für besondere Leistungen (§ 42a) ↑ Leistungsorientierte Besoldung,
  • Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (§ 45),
  • Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46),
  • Zulagen für besondere Erschwernisse (§ 47),
  • Hauptstadtzulage (§ 74a),
  • Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage (§ 78a).

Neben der Hauptstadtzulage sind für Beamt*innen an Berliner Schulen vor allem die sogenannte „Studienratszulage“ (allgemeine Stellenzulage), die an Funktionen gebundenen Amtszulagen für bestimmte Funktionsstelleninhaber*innen bzw. für Beamt*innen im Laufbahnzweig der Lehrer*in an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, die Zulagen gemäß der auf Grundlage von § 78 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Berlin - erlassenen Lehrkräftezulagenverordnung sowie die Zulage für Lehrkräfte an Schulen in schwieriger Lage praktisch relevant.

Kontakt
Katja Metzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-58

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
  Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
  Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
  Fr. 13.00 - 15.00 Uhr

Kontakt
Sabine Herzig
Referentin Vorstandsbereich Beamten-, Angestellten- und Tarifpolitik
Telefon: 030 / 219993-41

Telefonsprechzeiten:
  Mo. 13.00 bis 14.30 Uhr,
  Di. 13.00 - 16.00 Uhr,
  Mi. 13.00 - 17.00 Uhr,
  Do. 13.00 bis 16.00 Uhr,
  Fr. 13.00 - 15.00 Uhr