| Arbeitslosenhilfe für Referendare abgeschafft
An der GEW hat es wirklich nicht gelegen. Noch Ende November hat sie 10.000 Protestunterschriften gegen die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe an den Bundesarbeitsminister übergeben. Da gab es noch die Hoffnung, dass die Länder im Bundesrat gegen dieses Gesetzesvorhaben stimmen. Doch dazu kam es gar nicht. Der Vermittlungsausschuss von Bund und Ländern hat kurz vor Weihnachten entschieden, dass die originäre Arbeitslosenhilfe auch ohne die Zustimmung des Bundesrates gestrichen werden kann. Das Gesetz trat damit zum 1. Januar 2000 in Kraft.
Was sind die Folgen?
Wer nach dem Referendariat arbeitslos wird, hat keinen Anspruch mehr auf Unterstützung durch das Arbeitsamt. Damit entfällt auch die Möglichkeit, eine vom Arbeitsamt finanzierte Weiterbildung durchzuführen. Dadurch wird es den jungen Lehrer-innen zusätzlich erschwert, sich beruflich fortzubilden oder umzuschulen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Übergangsregelungen Wer bereits in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1999 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, erhält diese bis längstens 31. März 2000 weitergezahlt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass man/frau sich bis zum 31. 12.99 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte. Im Zeitraum vom 1.10. bis 31. 12.99 muss wenigstens für einen Tag ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden haben. Wer sich bis 31.12.99 arbeitslos gemeldet, aber die Antragsformulare auf Arbeitslosenhilfe noch nicht beim Arbeitsamt abgegeben hat, kann das jetzt noch nachholen. Wer aus dem Arbeitslosenhilfe-Bezug noch bis 31. März 2000 eine vom Arbeitsamt finanzierte Weiterbildungsmaßnahme beginnt, erhält das Unterhaltsgeld für die gesamte Dauer der Weiterbildung gezahlt.
Die Bescheide des Arbeitsamtes über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe weisen bisher allesamt eine Anspruchsdauer von einem Jahr aus. Es ist zu erwarten, dass die Betreffenden jetzt Änderungsbescheide erhalten, in denen aufgrund der neuen Rechtslage die Dauer der Arbeitslosenhilfe-Zahlung bis zum 31. 3.2000 begrenzt wird.
Angesichts der ohnehin bestehenden Befristung der originären Arbeitslosenhilfe auf ein Jahr hätte der Gesetzgeber auf die Kappung bestehender Ansprüche verzichten können. Deshalb sollte gerichtlich überprüft werden, ob diese Begrenzung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtens ist. Gegen die Änderungsbescheide des Arbeitsamtes sollte zunächst Widerspruch eingelegt werden. Das Arbeitsamt wird die Widersprüche abweisen. Dagegen kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Wer das machen möchte, wendet sich bitte an die Rechtsschutzstelle der GEW BERLIN (Tel. ab 13.00 Uhr: 219993-45).
Ausblick
Künftig bleibt arbeitslosen Lehrerinnen und Lehrern nur noch der Gang zum Sozialamt, wenn sie nach dem Referendariat nicht oder nicht sofort eingestellt werden. Dort sind die Anspruchsvoraussetzungen noch viel strenger als bei der Arbeitslosenhilfe. Es ist also davon auszugehen, dass noch weniger Betroffene tatsächlich auch Sozialleistungen erhalten werden. Das Problem der sozialen Absicherung für arbeitslose Lehrer-innen nach der Ausbildung muss neu durchdacht werden. Dabei ist zu klären, ob das Referendariat künftig nicht besser im versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden kann. Dann hätten alle einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, unabhängig von Partnereinkommen und Ersparnissen.
Matthias Jähne |