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Nr. 02 / 2010: Nicht ohne Betriebsrat

Nicht ohne Betriebsrat

2010 ist das Jahr der Betriebsratswahlen

von Andreas Kraft, Mitglied der blz-Redaktion und Betriebsrat

In der heutigen Arbeitswelt werden die Interessen der abhängig Beschäftigten mehr und mehr in die hintersten Reihen verdrängt, Priorität haben Wertschöpfung, Profit, Rentabilität und Shareholder-Value. Wer glaubt, dass davon nur Unternehmen der freien Wirtschaft betroffen sind, der irrt. Im sogenannten dritten Sektor, dem Tätigkeitsfeld der freien Träger und Wohlfahrtsverbände, herrschen mittlerweile die gleichen Zustände.

Trotz der zahlreichen Probleme gibt es bei vielen freien Trägern keine Betriebsräte. Oft ist zu hören: »Ach, wir brauchen keinen Betriebsrat, wir regeln das schon selber. Schließlich kennen wir unseren Chef schon ewig und sind per du.« Oder: »Einen Betriebsrat können wir uns nicht leisten, der ist zu teuer und außerdem darf ich dann die Arbeit für die Kollegen des Betriebsrats mitmachen.« Viele Arbeitgeber schüren mit diesen Pseudoargumenten eine Antistimmung gegen Betriebsräte und verhindern so erfolgreich Betriebsratswahlen. Und das, obwohl Studien belegen, dass Unternehmen mit Betriebsräten in der Regel erfolgreiche Unternehmen sind. Gerade in Zeiten der Krise sind Betriebsräte wichtige Garanten für die Rechte der Kollegen. Ein Betriebsrat hat aber auch immer das Wohl des Unternehmens im Auge, unter anderem sind deshalb so viele Unternehmen in Deutschland bisher so gut durch die aktuelle Wirtschaftskrise gekommen.

Bei den freien Trägern gibt es einige starke Betriebsräte, zum Beispiel bei der Lebenshilfe gGmbH (LH), die vielfältige Dienstleistungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung anbietet. Die LH beschäftigt zurzeit 860 KollegInnen, von denen viele gewerkschaftlich organisiert sind, die Mehrzahl bei der GEW. Dieser Betriebsrat hat es unter anderem geschafft, die Ausgliederung des Betreuten Einzelwohnens (über 90 Kollegen) und den Einsatz von 1-Euro-Kräften zu verhindern. Die KollegInnen der LH wissen, was sie an ihrem Betriebsrat haben und deshalb ist die Wahlbeteiligung bei Betriebsratswahlen hoch. In der LH konnte ein Streik erfolgreich durchgeführt werden, weil der Organisationsgrad hoch ist und die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft gut funktioniert. An der monatlichen Betriebsräterunde der GEW BERLIN nehmen regelmäßig über 25 Betriebsräte freier Träger der Kinder-, Jugendhilfe und Sozialarbeit teil, die sich auch erfolgreich für ihre KollegInnen einsetzen und Mitglieder der GEW sind. Diese Beispiele sollten vielen KollegInnen Mut machen, einen Betriebsrat zu gründen.

Zu wenig Betriebsräte

Die Gewerkschaften haben die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte durchgesetzt, damit sie mitbestimmen können. Dieses Recht wurde hart erkämpft. Der Gesetzgeber hat 2001 das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geändert, um unter anderem Betriebsratswahlen zu erleichtern. Es war also erklärter Wille des Gesetzgebers, dass möglichst viele Betriebsräte gewählt werden –, auch wenn Teile der neuen Koalition das heute vielleicht anders sehen. Es ist kaum zu verstehen, dass es in vielen Betrieben keinen Betriebsrat gibt, da das -BetrVG in Betrieben ab 5 Wahlberechtigten die Wahl eines Betriebsrats vorsieht. Die Gründe, keinen Betriebsrat zu wählen, sind sehr vielfältig und reichen von Angst vor Repressalien und Arbeitsplatzverlust bis hin zu fehlendem Engagement. Sie zeigen, dass es in der Arbeitswelt nicht automatisch demokratisch, gerecht und menschenwürdig zugeht. In diesem Jahr finden die Betriebsratswahlen turnusgemäß statt, diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um möglichst viele neue Betriebsräte zu gründen.

Vorteil Betriebsrat

Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser vom Arbeitgeber in organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten beteiligt werden, zum Beispiel bei Kurzarbeit, Betriebsurlaub, Kündigungen und sogar bei Betriebseinschränkungen oder Stilllegungen. Der Betriebsrat kann Kündigungen widersprechen und bei der Kurzarbeit oder beim Zwangsurlaub ein Wörtchen mitreden. Er kann diese sogar ablehnen oder aber Forderungen stellen. Er hat die Einhaltung der Gesetze zu überwachen. Bei Massenentlassungen muss der Betriebsrat ebenso beteiligt werden wie bei Fusionen und Spaltungen. Müssen Arbeitsplätze abgebaut werden, geht dies nicht am Betriebsrat vorbei. Gerade in der Krise ist es daher überlebenswichtig, einen Betriebsrat zu haben. Nicht jedem jammernden Arbeitgeber geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Der Belegschaft wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?

Selbst wenn der Betrieb ganz stillgelegt wird, hat der Betriebsrat mitzubestimmen und kann einen Sozialplan verlangen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan und damit auch keine verbindliche Abfin-dung ohne Klage. Und auch in der Insolvenz kann der Betriebsrat noch viel für die Belegschaft tun.

Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder sogenannte leistungsgeminderte Arbeitnehmer loszuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens, sodass sie dann einen Zeugen haben. Ein Gespräch im Beisein eines kompetenten Betriebsrats läuft ganz anders ab.

Der Betriebsrat bestimmt mit bei Versetzungen, auch Strafversetzungen und anderen Sanktionen. Nur mit einem Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten Grenzen gesetzt. Der Betriebsrat hat gleichberechtigt mitzubestimmen, zum Beispiel bei Regeln zu Zielvereinbarungen und Krankengesprä-chen, Raucher- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM.

Betriebsratsmitglieder dürfen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder können den Mund aufmachen und Forderungen stellen, ohne Angst vor Retourkutschen haben zu müssen, denn das Gesetz stellt sie unter einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Entlassung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht zulässig. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, als Betriebsratsmitglied muss man also keine Angst haben, seine Freizeit opfern zu müssen. Sicherlich ist Betriebsratsarbeit nicht leicht, und weil noch kein Meister vom Himmel gefallen ist, haben Betriebsratsmitglieder das verbriefte Recht auf alle Fortbildungen, die sie benötigen.

Wählen, wie geht das?

Es gibt also viele gute Gründe einen Betriebsrat zu wählen, aber wie geht das?

Zuerst braucht man Kandidaten, diese müssen wahlberechtigt sein und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Nach Paragraf 15 Abs. 2 BetrVG muss außerdem das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Betriebsratsmitgliedern besteht. Der Betriebsrat sollte sich zudem möglichst aus ArbeitnehmerInnen der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. Dadurch werden eine gute Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft und ein Austausch innerhalb des Betriebsrats erleichtert. Alle Arbeitnehmer im Betrieb können Kandidaten, die die Voraussetzungen erfüllen, vorschlagen, also einen Wahlvorschlag (Persönlichkeitswahl) machen, beziehungsweise eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen. Wird keine Vorschlagsliste eingereicht, was meistens nur in kleineren Betrieben vorkommt, werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt, das heißt, jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, spricht man von der Listenwahl. Die Wähler können dann nicht mehr zwischen den einzelnen Kandidaten wählen, sondern nur noch zwischen den verschiedenen Listen. Die Wahlberechtigten können nur eine Stimme für eine der Wahlvorschlagslisten abgeben. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen bestimmt die Liste selbst und damit auch die Reihenfolge, in der die Bewerber in den Betriebsrat einziehen. Voraussetzungen für eine wirksame Kandidatur ist die Unterstützung der Bewerber durch sogenannte Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag. Das Gesetz gibt für einen wirksamen Vorschlag ein bestimmtes Mindestquorum von Unterstützern vor. Clevere BewerberInnen sammeln vorsichtshalber immer mehr Stützunterschriften als unbedingt nötig, weil Unterstützer nicht selten auf mehreren Listen unterschreiben, aber nur eine Stützunterschrift zulässig ist und fehlerhafte Stützunterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden. Damit einer Liste nicht die erforderliche Zahl an Unterstützern fehlt, sollten die Listenführer entsprechend mehr Unterschriften sammeln. Damit der Betriebsrat trotz beruflicher oder sonstiger Veränderungen seiner Mitglieder die Amtszeit von vier Jahren überdauern kann, ist es sinnvoll, mehr als doppelt so viele KandidatInnen auf der oder den Listen zu haben, wie Betriebsratsplätze zu besetzen sind. Zur Wahl des Betriebsrats können auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge einreichen.

Keine Wahl ohne Wahlvorstand

Um Betriebsratswahlen durchführen zu können, braucht man außer den Kandidaten auch einen Wahlvorstand. Dieser besteht mindestens aus drei Mitgliedern, ein Mitglied muss zum Vorsitzenden bestimmt werden. Die Zahl kann erhöht werden, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder eines noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung des Wahlvorstands vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind. Ist der Wahlvorstand bestellt, tritt er unverzüglich zusammen, damit die Vorbereitungen für die Wahl anlaufen können. Die Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstands müssen in Sitzungen erfolgen. Da die Durchführung einer Betriebsratswahl ein sehr komplexer Vorgang ist, ist es dringend anzuraten, dass der Wahlvorstand geschult wird. Schulungen bieten die Gewerkschaften, so auch die GEW, und freie Institute an. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.
Also nur Mut und ab in den Wahlvorstand. Mitglieder des Wahlvorstandes sind im Übrigen auch gesetzlich geschützt, somit kann ein böser Arbeitgeber sie nicht einfach vor die Tür setzen. Hat der Wahlvorstand alles richtig gemacht und der neue Betriebsrat ist gewählt, dann können sich alle Kollegen nur beglückwünschen, denn dann haben sie endlich eine Interessenvertretung, die ihnen beisteht.

Noch Fragen?

Die Durchführung von Betriebsratswahlen und die Betriebsratsarbeit sind sicherlich nicht einfach. Aber nur keine Bange, niemand muss damit alleine fertig werden. Es gibt starke Gewerkschaften, die dich und deine Kollegen bei der Wahl oder auch bei der Gründung eines Betriebsrats unterstützen. Die GEW hält Betriebsräten den Rücken frei durch kompetente Beratung, Information und Qualifizierung, damit das Unternehmen Betriebsratswahl gut gelingen kann. Betriebsrat zu sein ist sicherlich manchmal anstrengend und nicht leicht, aber auf der anderen Seite ist sie nie langweilig und man kann den Betrieb mitgestalten. Eine nicht ganz uninteressante Aufgabe. Viele Betriebsräte werden das bestätigen. Unterstützt die Neugründung von Betriebsräten, und wenn ihr schon einen habt, dann geht wählen. Es lohnt sich! 

 


 

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