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Nr. 03 / 2010: Was ist Körperverletzung?

Nicht jede körperliche Berührung ist ein Straftatbestand

Berliner Landgericht bremst die Staatsanwaltschaft aus

von Matthias Böhm, Rechtsanwalt

Der Amtsrichter wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft sehr deutlich, nachdem er die Anklageschrift und die Akte gelesen hatte. Warum wird eine Lehrerin »vor den Kadi« gezogen und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl aus den Akten ersichtlich war, dass das Bemühen der Lehrerin darin bestand, den Schülern einen möglichst störungsfreien Unterricht zu gewährleisten? Wie kann es angehen, dass ein elfjähriger Schüler sich schlichtweg weigert, trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Lehrerin, den Unterrichtsraum zu verlassen?

Der Sachverhalt

Nachdem ein elfjähriger Schüler trotz Ermahnung den Unterricht weiter störte, forderte ihn die Lehrerin auf, die Klasse zu verlassen. Als der Schüler dieser Aufforderung keine Folge leistete, packte sie ihn nach Angaben des Schülers derart heftig am rechten Oberarm, um ihn aus dem Klassenzimmer herauszugeleiten, dass der Schüler am Oberarm erhebliche Schmerzen und ein Hämatom erlitt (etwa 2 cm Durchmesser), was sie bei ihrer Handlungsweise zumindest billigend in Kauf genommen habe, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift und sah darin eine strafbare Körperverletzung. Das Amtsgericht beurteilte dies anders und ließ die Anklage aus Rechtsgründen ohne zur Sache zu verhandeln nicht zu. Ein strafbares Verhalten sei nicht gegeben und das Verhalten sei unter anderem aufgrund des Berliner Schulgesetzes – §§ 62 und 63 – gerechtfertigt (Beschluss vom 23.10.2009, Aktenzeichen (367 Ds) 6 Ju Js 808/09 (151/09) Jug. Wörtlich führt es darüber hinaus aus:

»Das in diesem Verfahren zutage getretene Verhalten des Schülers ... zeigt den erheblichen Autoritätsverlust auf, den heutzutage Lehrerinnen im Berliner Schulsystem zu erleiden haben. Wie kann es angehen, dass ein elfjähriger Schüler sich schlichtweg weigert, trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Lehrerin, den Unterrichtsraum zu verlassen? Warum gelingt es den Erziehungsberechtigten nicht, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass er sich im Unterricht ruhig verhalten soll und, wenn er sich schon nicht ruhig verhält, zumindest den Anweisungen der Lehrer Folge leistet? Warum wird in einer solchen Situation letztendlich die Lehrerin ›vor den Kadi‹ gezogen und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl das nach Aktenlage ersichtliche Bemühen der Lehrerin darin bestand, den Schülern einen möglichst störungsfreien Unterricht zu gewährleisten und ihnen entsprechend das nötige Fachwissen zu vermitteln? Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall ein Paradebeispiel dafür, warum der Beruf des Lehrers in Berlin immer unattraktiver wird und die Bereitschaft der bildungsorientierten Eltern steigt, ihre Kinder lieber auf Privatschule in dann störungsfreieren Unterricht lernen zu lassen.« Die Staatsanwaltschaft ließ dies nicht auf sich beruhen und veranlasste, dass die Angelegenheit dem übergeordneten Landgericht vorgelegt wurde. Auch dieses sah im Verhalten der Lehrerin kein strafbares Verhalten. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge: Zum einen wäre, selbst wenn der Schüler am Oberarm angefasst worden sein sollte und hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck entstand, dies nicht so erheblich, dass der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt sei. Zum anderen hält es ebenfalls das Verhalten der Lehrerin für gerechtfertigt, allerdings nicht unbedingt nach dem Berliner Schulgesetz, das in dieser Hinsicht lückenhaft sei.

Die Körperverletzung

Wegen der Erheblichkeit verweist das Landgericht eigentlich auf eine Selbstverständlichkeit, die jedoch in manchen Fällen im Justizalltag unterzugehen droht: Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens muss schon erheblich sein, die Rechtsprechung verwendet die Formulierung »nicht unerheblich«. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Schülers, hebt das Gericht hervor, oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern maßgebend ist die Sicht eines objektiven Betrachters, wobei auch die Dauer und die Intensität der störenden Beeinträchtigung eine Rolle spielen. Geringe Blutergüsse oder Ähnliches, wie beispielsweise auch ein schmerzhafter Festhaltegriff, der zu einem blauen Fleck führt, liegen unterhalb der Bagatellgrenze. Diese Einschränkung wird manchmal von der Anklagebehörde – wie hier – nicht ausreichend gewürdigt, sodass sich dann Lehrerinnen und Lehrer dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ausgesetzt sehen, das eigentlich gar keines ist. Ein Verdienst des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 18.12.2009, Aktenzeichen 518 Qs 60/09, (397 Ds) 6 Ju Js 808/09 (151/09) ist, diese Maßstäbe wieder zurechtgerückt zu haben, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde dargelegt hatte, dass eine abschließende Erklärung dieser Frage erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen könne, die betroffene Lehrerin demnach auf der Anklagebank hätte Platz nehmen müssen, oftmals zur Genugtuung der Schüler. So berichten mir Mandanten aus dem Schulalltag, dass seit geraumer Zeit Schüler ihnen gegenüber offen mit einer Anzeige drohen, sollten sie angefasst werden und sich in manchen Fällen sogar bewusst untereinander verabreden, die Unwahrheit zu sagen. Naturgemäß ist dies schwer in gerichtsfeste Tatsachen zu gießen und die Jugendgerichte — es handelt sich bei diesen Angelegenheiten um Jugendschutzsachen — glauben oft den Darlegungen der Schüler — warum sollten Schüler Lehrer falsch belasten?

Durchsetzung der Ordnung

Auch die zweite Argumentationskette des Landgerichts ist rechtlich interessant: Wer als Lehrer eine Ordnungsmaßnahme durch Anfassen eines Schülers durchsetzt, nachdem dieser zuvor vergeblich verbal aufgefordert worden ist — hier ging es um die Entfernung eines Schülers aus dem Klassensaal nach dessen ungebührlichem Verhalten —, ist ebenfalls strafrechtlich nicht zu belangen, und zwar selbst dann, wenn diese Maßnahme die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat. Es darf sich jedoch nicht um eine Strafe und damit um eine Sanktionsmaßnahme handeln, sondern um eine Maßnahme, die der Durchsetzung der Ordnung dient. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die anderslautende Argumentation der Staatsanwaltschaft hat das Gericht in dem hier genannten Beschluss zurückgewiesen. Es verweist darauf, dass im konkret entschiedenen Fall das Zufassen am Oberarm und das Hinausbringen aus dem Klassensaal alternativlos waren. Wörtlich führt das Gericht aus: »Das Zufassen war in dieser Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur — soweit das Amtsgericht zutreffend — einen nicht wieder gut zu machenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich nicht einmal einem elfjährigen Schüler gegen-über durchsetzen. Ihre Stellung als Autoritätsperson würde nachteilig untergraben. Die jeweiligen Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb immer wieder stillzulegen und nachhaltig zu stören.« Dem ist nichts hinzuzufügen. 

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