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Nr. 09/2001
Schwerpunkt: Ein neues Schulgesetz für Berlin
Theorie: gut, Praxis: nicht ausreichend!

Das neue Schulgesetz definiert Leistung und Qualität neu, kehrt aber bei den Detailbestimmungen wieder zu den traditionellen Konzepten zurück.

Die erziehungswissenschaftliche Diskussion, aber auch die schulische Praxis hat sich seit langem vom herkömmlichen schulischen Leistungsbegriff entfernt. Die GEW BERLIN hat dies mit ihren "Eckpunkten für ein neues Schulgesetz" (Frühjahrs-LDV 2001) aufgenommen: "Die GEW tritt für einen Lern- und Leistungsbegriff ein, der kognitives, methodisches, sozial-emotionales und handlungsorientiertes Lernen gleichberechtigt beinhaltet." Daraus folgt auch eine Definition von Qualität der Schule als "Prozessqualität", die "...nicht auf abprüfbare Fähigkeiten in einigen Schulfächern reduziert werden..." darf. "Qualität zeigt sich als hoher Zuwachs der fachlichen, methodischen und sozialen Fähigkeiten aller SchülerInnen."

Der Entwurf für ein neues Schulgesetz folgt in seinen grundsätzlichen Aussagen zunächst diesem Ansatz. Nachdem in den §§ 1-4 Grundsätze für die pädagogische Arbeit der Schulen formuliert sind, die über die Beschränkung auf herkömmlichen Fachunterricht weit hinausgehen, wird in den §§ 9 und 10 (Schulprogramm sowie Qualitätssicherung und Evaluation) sowie passim an anderer Stelle ein erweiterter Lern-, Leistungs- und Qualitätsbegriff festgeschrieben, der über fachliches Wissen hinausgeht in Richtung soziale Kompetenzen und "life skills" (schulfachunabhängige Fähigkeiten, die man für das Leben benötigt). So heißt es in § 10 (1) :"Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Schulorganisation, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen".

Soweit die Theorie; bevor wir aber in Euphorie verfallen, müssen wir einen Blick darauf werfen, wie allgemeine Aussagen in konkrete gesetzliche Regelungen für die Organisation des schulischen Alltags umgesetzt werden. Dabei zeigt sich die typische Struktur des Schulgesetzentwurfs: je weiter man in die Detailbestimmungen eindringt, desto mehr stellt man die Rückkehr zu traditionellen Konzepten schulischer Leistung fest:

  • Ohne Bezug zu den Bekenntnissen zu gemeinsamer Erziehung für alle wird für die 5. und 6. Klasse der Grundschule eine äußere Leistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und der Fremdsprache gesetzlich verordnet. Eine solche Regelung vermittelt die Botschaft, dass in Fächern, die man offenbar für "wirklich wichtig" hält, eine traditionelle fachlich - kognitiv bestimmte Leistungsvorstellung gilt. Dazu werden Grundschulkinder bereits nach Schulnoten hierarchisch eingeteilt, ihr sozialer Zusammenhalt unterbrochen mit der erklärten Intention einer stärkeren "Leistungsorientierung". Der Widerspruch zu den erklärten Absichten des Gesetzentwurfes ist kaum zu bestreiten.
  • In § 25 (3) soll an Hauptschulen für SchülerInnen, die "...nicht erwarten lassen, dass sie den Anforderungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses genügen werden...", der Unterricht in den Klassen 9 und 10 "...vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert gestaltet..." werden. Abgesehen davon, dass innerhalb des gegliederten Schulsystems aus den bereits ausgelesenen HauptschülerInnen erneut eine Gruppe aussortiert werden soll, wird ein laut § 4 (6) wesentlicher Aspekt des schulischen Lernens aller Schularten, der Bezug zur Berufspraxis, in seiner Wertigkeit zurückgestuft zu einer Art innerschulischer pädagogischer Sozialhilfe, deren Wahrnehmung Jugendliche bereits Ende der 8. Klasse von der Erreichung des Mittleren Schulabschlusses und damit vom Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen und erheblichen Teilen der Berufsausbildung ausschließt. Erziehungswissenschaftliche Ansätze wie z.B. das Projekt IPLE, praktisches Lernen als gleichwertigen Bestandteil schulischer Arbeit zu entwickeln, werden so im Schulgesetzentwurf theoretisch aufgegriffen, aber praktisch konterkariert.
  • Bei der Definition von Bildungsbegriffen für die Schularten der Sekundarstufe I (§ 25 ff.) bleibt jeder Bezug zu Formen des praktischen Lernens oder einer Berufsorientierung ausgeklammert. Dabei waren diese Bereiche traditionell für Haupt- und Realschulen konstitutiv, und in der Gründungsphase der Gesamtschulen galt die Einbeziehung der Arbeitswelt als Leistungsanforderung auch für einen höheren Schulabschluss als entscheidender Beitrag für eine Öffnung der Bildung für bisher bildungsferne Schichten, den das herkömmliche Gymnasium nicht leisten konnte. Die Vernachlässigung dieser nicht gerade neuen Ansätze in einem Gesetzentwurf unter sozialdemokratischer Federführung ist mehr als befremdlich.
  • In § 62 wird die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten von Schülern mit Noten zu bewerten. Ein traditionelles, auf vergleichende Rangordnung bei der Erreichung einer Norm ausgerichtetes Verfahren der Bewertung kognitiven, fachbezogenen Lernens wird auf einen Bereich übertragen, in dem es allenfalls um die Beschreibung einer persönlichen Entwicklung, die bisher verbal im "Zeugniskopf" beurteilt worden ist, gehen kann.

In der Konsequenz werden denn auch Fachleistungstests bei der Beschreibung der Evaluationsverfahren immer wieder besonders hervorgehoben. Das muss man im Zusammenhang mit den Aussagen zur Evaluation (§ 10) sehen: das dort festgelegte Verfahren sowohl der internen als auch der durch die Schulaufsicht vorzunehmenden externen Evaluation ist sehr aufwendig, vor allem, wenn man den eher kurzschrittigen Drei-Jahres-Rhythmus der Berichterstattung betrachtet. Nun sind Verfahren, mit denen die Ergebnisse der pädagogischen Arbeit einer Schule in ihrer Ganzheit erfasst werden, zwar bekannt oder zumindest in der Entwicklung begriffen, aber viel kosten- und arbeitsintensiver als vergleichende Fachleistungstests. Es steht also zu erwarten, dass diese in der Praxis im Vordergrund stehen werden und die anderen Aspekte des Lernens an der Schule zu schmückendem Beiwerk degradieren.

Darüber hinaus stellt sich natürlich angesichts knapper Mittel die Frage, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulverwaltung liegen soll: in der Evaluierung durch Tests oder in der beratenden Mitwirkung an der pädagogischen Schulentwicklung, die Voraussetzung von Leistung und Leistungssteigerung wäre. Als GEW sollten wir uns an die alte Bauernregel halten: "Vom Wiegen wird die Sau nicht fetter." Und ihr lieber Futter geben.

Der Schulgesetzentwurf scheint eher dem "Wiegen" - allerdings mit besser und genauer geeichten Instrumenten - als dem "Füttern" zugeneigt zu sein.

Thomas Isensee
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