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Nr. 12 / 2005: Rentenansprüche sichern

Rentenansprüche sichern - Versicherungskonto jetzt klären

Zwischen 1943 und 1974 Geborene sollten jetzt aufpassen.

von Werner Gollmer, AG Altersversorgung des Landesseniorenausschusses

Das Versicherungskonto bei den Rentenversicherungsträgern bildet die Grundlage für die spätere Berechnung der gesetzlichen Rente. Deswegen muss jeder Angestellte am besten vor Eintritt des Rentenalters sein Konto klären lassen. Was nicht im Versicherungskonto gespeichert ist, wird rentenrechtlich nicht bewertet und fehlt zu gegebener Zeit im Portemonnaie. Besonders drängend ist die Kontenklärung derzeit für die BürgerInnen der DDR, die noch in der DDR Rentenansprüche erworben haben.

Für diese Versicherten liegen dem Rentenversicherungsträger die automatisch übermittelten Daten erst ab Januar 1992 vor. Zeiten vor diesem Termin sind bei 800.000 Versicherten gar nicht oder nur lückenhaft erfasst. Auch diejenigen, die Ansprüche auf eine DDR-Zusatzversorgung haben, müssen ihr Konto sorgfältig prüfen oder prüfen lassen. Da bei ihnen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die Arbeitsverdienste nur bis zur DDR-Beitragsbemessungsgrenze (600 M/Monat bzw. 7.200 M/Jahr) vermerkt sind, sind die Arbeitsverdienste über diese Beträge hinaus in gesonderten Verdienstbescheinigungen nachzuweisen. Für die Verdienstbescheinigungen sind die ehemaligen Arbeitgeber oder deren Nachfolger zuständig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass am 31.12.2006 die Aufbewahrungsfrist von Lohn- und Gehaltsunterlagen aus der DDR endet.

Zur Praxis: Die notwendigen Vordrucke zur Kontenklärung sind beim Rentenversicherungsträger erhältlich. Außerdem werden die eigenen Bescheinigungen wie Sozialversicherungsnachweise des Arbeitgebers und andere Meldungen aufgrund von Erziehungszeiten, Krankheiten oder Arbeitslosigkeit gebraucht. Darüber hinaus meldet in der Regel der Arbeitgeber die Pflichtbeitragszeiten an den Rentenversicherungsträger. Entsprechende Meldungen übermitteln die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Andere rentenrechtliche Zeiten wie z. B. Zeiten für Ausbildung und Kindererziehung, müssen dem Rentenversicherungsträger selbst gemeldet werden. Hierfür sind weitere Bescheinigungen, Urkunden und Zeugnisse nötig.

Unser Hinweis: Versicherte mit ungeprüften Versicherungskonten sollten umgehend ihre Unterlagen prüfen, fehlende Nachweise besorgen und dann die Kontenklärung beantragen.

 

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