| Mit dem am 1. Januar 2002 im Kraft getretenen Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) wird u.a. auch die Versorgung bzw. die erwartete Versorgung für bereits vorhandene Versorgungsempfänger und Beamtinnen und Beamten in sog. versorgungsnahen Jahrgängen eingegriffen. Dies gilt vorrangig für die Versorgungshöhe durch Absenkung des erreichten Versorgungsstandes und durch Eingriffe in die Hinterbliebenenversorgung. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sind verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden, die der Bundesgesetzgeber (Bundestag und Bundesrat) aber verworfen hat. Die GEW Berlin hält die beschlossenen Kürzungen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Kürzungen in vier Eingriffsgesetzen seit 1989 - für überzogen und unangemessen. Ob die Regelung jedoch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, wird bisher eher bezweifelt. Allerdings wird es Bemühungen geben, eine verfassungsrechtliche Überprüfung des VersÄndG 2001 zu erreichen. Solche Verfahren können aber frühestens dann eingeleitet werden, wenn erstmals ein Kürzung der Versorgung erfolgt. Dies kann frühestens mit der ersten Anpassung der Beamtenversorgung nach §70 BeamtVG nach dem 31. Dezember 2002 geschehen.
Die GEW Berlin rät ihren Mitgliedern deshalb, gegen die Kürzung der Versorgung in Anwendung des § 69e Abs. 3 BeamtVG zu gegebener Zeit Widerspruch einzulegen und ggf. gegen einen negativen Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Angesichts der Unberechenbarkeit der Rechtsprechung ist ein solches Verfahren zur Vermeidung persönlicher Nachteile unumgänglich. Hierzu wird es bis zum Wirksamwerden der ersten Anpassung ausführliche Informationen geben.
Ilse Schaad |