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Nr. 11/1999
" ...die im Schatten sieht man nicht."
Lehrbeauftragte an Hochschulen

Der Anteil der durch Lehrbeauftragte erbrachten Lehre im Verhältnis zum Gesamtlehrangebot der jeweiligen Hochschule stellte sich in Berlin Ende 1998 folgendermaßen dar:

Fachhochschule für Wirtschaft

51 %

Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

57 %

Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik

46 %

Technische Fachhochschule

22 %

Fachhochschule für Technik und Wirtschaft

18 %

Hochschule der Künste

22 %

Freie Universität

22 %

Technische Universität

8 %

Humboldt-Universität

7 %

Hochschule für Musik "Hanns Eisler"

42 %

Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

46 %

Kunsthochschule Berlin Weißensee

28 %

(Quelle: Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage Nr. 3864 – LPD 21.10.98)

Lehrbeauftragte an den Hochschulen gehören zum "nebenberuflichen Personal". Sie haben kein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule, sondern stehen nach der Rechtsprechung in einem "besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis". Ziel des Einsatzes von Lehrbeauftragten war es, Dozentinnen und Dozenten aus der beruflichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflichen Lehrkräfte der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Auf Grund des stärkeren Praxisbezuges hält der Wissenschaftsrat an den Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen einen Anteil von 25 Prozent Lehrbeauftragte für angemessen. Durch die erheblichen finanziellen Kürzungen der letzten Jahre, verbunden mit einem Personalabbau, werden heute in den Berliner Hochschulen Lehrbeauftragte allerdings in hohem Maße als quasi Ersatz für fehlendes hauptberufliches Hochschulpersonal eingesetzt. Ohne Lehrbeauftragte ist in vielen Bereichen das Regellehrangebot der Hochschulen nicht abzudecken. Darüber hinaus tragen Lehrbeauftragte wesentlich zur thematischen Vielfalt und somit zur Attraktivität der Fächer bei. Der rechtliche Status und die fehlende soziale Absicherung der Lehrbeauftragten stehen in krassem Widerspruch zu ihrer Funktion in den Hochschulen.

Die Bezahlung der Lehraufträge erfolgt lediglich auf der Basis von Richtlinien des Berliner Senats, die quasi empfehlenden Charakter haben. Die Stundensätze sind seit über 10 Jahren nicht erhöht worden, obwohl das Berliner Hochschulgesetz eine Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst vorsieht. Sie betragen zwischen 78,20 DM für Habilitierte und 32,20 DM für Lehrbeauftragte mit besonderen Aufgaben pro Stunde. Bezahlt wird dabei lediglich die erteilte Unterrichtsstunde – Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Krankheitszeiten werden nicht vergütet. Besorgniserregend ist, dass es einen nicht unwesentlichen Anteil unbezahlter Lehrbeauftragter gibt – Arbeit zum Null-Tarif. In diesem Zusammenhang sei auf die Situation am Otto-Suhr-Institut an der FU Berlin verwiesen, wo 80 Prozent aller Lehraufträge nicht bezahlt werden. Dass diese Lehraufträge überhaupt angenommen werden, liegt auch daran, dass viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sich erhoffen, auf diesem Wege einen Einstieg in den Wissenschaftsbetrieb zu finden. Auch hier wirkt sich der dramatische Abbau vor allem von Qualifizierungsstellen in den Hochschulen aus. Die arbeitsrechtlichen Mindestvorschriften, wie Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz usw. finden keine Anwendung.

Die soziale Situation der Lehrbeauftragten ist sehr heterogen. Untersuchungen darüber existierten leider nicht. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil seinen Lebensunterhalt überwiegend aus diesen ungeschützten "Beschäftigungsverhältnissen" bestreitet. Der Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird den Lehrbeauftragten i.d.R. verwehrt – selbst wenn sie einen hohen Stundenanteil über viele Jahre an einer Hochschule lehren. Die Hoffnung, mit der neuen gesetzlichen Regelung zur Scheinselbstständigkeit daran etwas zu ändern, dürfte sich kaum erfüllen. Unter Verweis auf frühere Rechtsprechungen, wonach Lehrbeauftragte regelmäßig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, wird jetzt pauschalierend davon ausgegangen, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.

Lehrbeauftragte an den Universitäten haben darüber hinaus keine Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Hochschule. Sie sind in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung der Universitäten ebenso wenig vertreten wie durch die Personalräte. Der Zugang zu kostenfreien Weiterbildungsangeboten der Hochschule wird ihnen verwehrt.

Es ist weder hochschulpolitisch noch sozialpolitisch länger hinzunehmen, dass eine große Gruppe von Lehrenden in den Hochschulen zum Billigtarif ohne arbeits- und sozialrechtliche Absicherung und ohne hochschulbezogene Mitbestimmungsmöglichkeiten existiert. Hier besteht sowohl für den Bundes- und Landesgesetzgeber als auch für die Hochschulen erheblicher Handlungsbedarf:

1. Änderung der Personalstruktur; rechtlicher Status

Die Lehrbeauftragten müssen in die laufende bundesweite Debatte um eine Reform der Personalstruktur sowie des Dienst- und Tarifrechts einbezogen werden. Es ist nicht sachgerecht, in diesem Zusammenhang lediglich die Professorenschaft und Teile des Mittelbaus zu behandeln. Der derzeitige rechtliche Status Lehrbeauftragter – "öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis besonderer Art" – muss geändert werden. Ziel sollte sein, Lehrauftragsverhältnisse mindestens als privatrechtliche Dienstverhältnisse auszugestalten. Das ist eine wesentliche Voraussetzung, um einen Zugang zu den arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu erlangen.

2. Vergütung

Die Entgelte für Lehraufträge sind endlich zu erhöhen und an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Dabei müssen Vor- und Nachbereitungszeiten zusätzlich vergütet werden. Unentgeltliche Lehre sollte gesetzlich untersagt werden.

3. Stellung innerhalb der Hochschule

Lehrbeauftragten sollten die Weiterbildungsangebote ihrer Hochschule – wie allen anderen Beschäftigten – kostenlos offen stehen. Im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit sollte Lehrbeauftragten die Übernahme von Sach- und Reisekosten durch die Hochschule ermöglicht werden. Die Erprobungsklausel des § 7 a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) erlaubt es den Hochschulen, von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen des BerlHG abzuweichen. In diesem Zusammenhang sollten Lehrbeauftragte in die Gremien der akademischen Selbstverwaltung in den Instituten und Fachbereichen/Fakultäten, in denen sie lehren, einbezogen werden. Denkbar wäre auch, zunächst Kommissionen für die Belange der Lehrbeauftragten zu bilden, die den Gremien Empfehlungen hinsichtlich Auswahl, Vergabe und Bezahlung der Lehrbeauftragten abgeben. Die Vergabe von Lehraufträgen muss transparent und kontrollierbar gestaltet werden. Weibliche Lehrbeauftragte sollten in die Frauenförderung der Hochschulen aufgenommen werden.

4. Soziale Absicherung

Es kann nicht hingenommen werden, dass einer großen Gruppe von in den Hochschulen Tätigen jeglicher soziale Schutz verwehrt wird. Diese Tatsache stellt auch eine Belastung der Sozialsysteme dar, wenn im Alter keine Absicherung vorhanden ist. Mit dem Gesetz zur "Scheinselbstänigkeit" wird die fehlende soziale Absicherung von Lehrbeauftragten offenbar nicht gelöst. Zu kritisieren ist, dass sowohl die Hochschulen als auch der Berliner Senat nicht gewillt sind, am derzeitigen Status etwas zu ändern. Sie haben im Gegenteil alles getan, um die Anwendung der neuen Regelungen auf Lehrbeauftragte zu verhindern. Notwendig ist eine Differenzierung, die den Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen für diejenigen Lehrbeauftragten ermöglicht, die ansonsten keinen anderweitigen Schutz haben. Für den Fall, dass sich der rechtliche Status der Lehrbeauftragten nicht ändert, sollte zur Verbesserung des unhaltbaren sozialen Zustands dieses Personenkreises zumindest der Zugang zu einer Sozialkasse analog der Künstlersozialkasse ermöglicht werden. Dabei sollten auch die anderen nebenberuflich tätigen Personengruppen in den Hochschulen aufgenommen werden können. Übergangsweise sollte eine Regelung getroffen werden, die die Hochschulen verpflichtet, Zuschüsse zur Kranken- und Rentenversicherung analog den im Land Berlin bestehenden Regelungen für freie MitarbeiterInnen zu zahlen. Dabei muss der zeitliche Umfang aller in Berliner Hochschulen ausgeübten Lehraufträge zusammengerechnet werden.

Matthias Jähne
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