Änderung Satzung - GLV Vergütung ermöglichen
- In § 33 Satzung der GEW BERLIN wird nach Ziffer 4. folgende Ziffer 5. angefügt:
“5. Den GLV-Mitgliedern ist für ihre Mandatsausübung ein Entgelt zu gewähren. Die Höhe ist vom LV auf Grundlage der "Regelungen der Arbeits- und Anstellungsbedingungen der GLV-Mitglieder, der ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen der Landesrechtsschutzstelle und der Mitglieder der bbz-Redaktion" in der jeweils geltenden Fassung zu beschließen; der Gesamtbetrag darf 8 % der für den Landesverband verfügbaren Beitragseinahmen nicht überschreiten."
a)
Die "Regelungen der Arbeits- und Anstellungsbedingungen der GLV-Mitglieder, der ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen der Landesrechtsschutzstelle und der Mitglieder der bbz-Redaktion" gelten ab dem 1.07.2023 mit folgenden Änderungen:
Für die Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 gilt:
- die Worte „Entschädigung für Zeitversäumnis“ sind zu ersetzen durch den Begriff „Funktionszulage“,
- es wird ein einheitlicher Betrag von 280 € festgelegt,
- der in Ziffer 1.2.1 geforderte Zeitaufwand wird gestrichen.
Abschnitt 2 wird ersetzt durch:
2. Regelung des zukünftigen Verfahrens
2.1. Die GEW BERLIN richtet eine Kommission ein, die
2.1.1. für zukünftig erforderliche/gewünschte Änderungen an den unter Ziffer 1 beschriebenen Grundsätzen und
2.1.2. für Fälle, in denen von den geltenden Grundsätzen abgewichen werden soll, Vorschläge erarbeitet.
2.2 Zusammensetzung der Kommission
2.2.1. Die Kommission setzt sich zusammen aus fünf GEW-Mitgliedern, die keine Funktionen gemäß § 15 2. a./d., § 43 1. und § 47 der Satzung der GEW BERLIN bekleiden sowie die Mitglieder in Gremien gemäß §§ 28 und 33 sind.
Kandidiert ein Mitglied für eine entsprechende Funktion oder wird ein Mitglied in eine entsprechende Funktion gewählt, scheidet es aus der Kommission aus. Auf Vorschlag der Kommission wählt der LV gemäß § 29 e Satzung der GEW BERLIN ein Mitglied als Vorsitzende*n.
2.2.2. Über die personelle Zusammensetzung entscheidet der LV. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein.
2.2.3. Bei allen Verhandlungsgegenständen gemäß Ziffer 2.1.2 sind die Kommissionsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2.3. Auftrag der Kommission
Die Kommission wird zu Ziffer 2.1.1. auf Beschluss von GLV oder LV tätig und erarbeitet einem dem Auftrag entsprechenden Vorschlag. In den Fällen zu Ziffer 2.1.2. wird die Kommission im Auftrag des GLV oder nach Anrufung durch ein betroffenes GLV-Mitglied tätig.
2.4. Der LV entscheidet über die Empfehlungen der Kommission. Die Kommission wird zu Beginn jeder Wahlperiode über die aktuell geltenden allgemeinen Regelungen und auf einzelne Personen bezogene von diesen abweichende Regelungen in Kenntnis gesetzt.“
b)
Der VB Finanzen in Zusammenarbeit mit der Revisionskommission und der Satzungskommission wird beauftragt, weitere erforderliche redaktionelle Anpassungen in Punkt 1 (Grundsätze) bis zum 30.09.2023 vorzunehmen.
c)
Die Kommission gemäß Buchstabe a ist bis zum 30.09.2023 einzurichten.
d)
Der LV ist berechtigt, die in Buchstabe a genannte Regelung zu ändern, wenn die gemäß Ziffer 2.1. der Regelung eingerichtete Kommission das vorschlägt, ansonsten nur die LDV.