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Erfolgreiche inklusive Schulen erfordern gute Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten

Letzte Aktualisierung: 02.05.2018

Die GEW BERLIN bekennt sich nachdrücklich zur Notwendigkeit eines diskriminierungsfreien, inklusiven und demokratischen Schulsystems. Damit alle Schulen den Ansprüchen an eine inklusive Pädagogik gerecht werden können, müssen dringend die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Blick genommen und verbessert werden. Der Reformprozess hin zur inklusiven Schule kann nur gelingen, wenn die personelle und sächliche Ausstattung aller Schulen den Anforderungen entsprechend mit zusätzlichen Ressourcen unterfüttert wird.
Die Berechnung von Ressourcen erfolgt nach wie vor anhand von Kategorisierungen bestimmter Gruppen von Kindern und Jugendlichen. Dies ist gegenläufig zum inklusiven Bildungsverständnis. Da aber eine generelle Umsteuerung zurzeit nicht erkennbar ist, beschreiben wir im folgende die notwendigen Schritte anhand vorhandener Kriterien.

Im Einzelnen fordert die GEW BERLIN:

1) Transparenz bei Personalausstattung

  • Berechnungsgrundlage für die verlässliche Grundausstattung für die Förderbereiche Lernen, emotionale Entwicklung und Sprache (LES)
    Die neue Berechnung der Ressourcen zur sonderpädagogischen Förderung für die Förderbereiche Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache muss für die Schulen transparent, bedarfsgerecht und nachvollziehbar erfolgen. Die Berechnungsgrundlagen für den schulindividuellen Schülerfaktor sind in die Zumessungsrichtlinien aufzunehmen. Zudem ist die verlässliche Grundausstattung LES für den Ganztag vorzusehen
  • Zusammenführung der Verfahren für zusätzliche Förderung im Unterricht und im Ganztag
    Für ganztägige Bildungseinrichtungen muss ein praktikables und einheitliches Verfahren für die Förderung während der Unterrichtszeit und in der ergänzenden Betreuung entwickelt werden, um doppelte Antragsstellung künftig zu vermeiden.
  • Rechtzeitige Informationen von der Senatsbildungsverwaltung
    Die Schulleitungen und alle schulischen Gremien sind von der Senatsbildungsverwaltung mindestens ein Jahr im Voraus über die Veränderungen und die Auswirkungen auf die jeweilige Schule zu informieren.
  • Transparenz innerhalb der Schulen
    Die Schulleitungen sollen verpflichtet werden, die Stundenzuweisung und die Verwendung der Personalressourcen für das Folgeschuljahr bei der letzten Gesamtkonferenz eines Schuljahres vorzustellen. Dies ist den Schulleitungen über ein Rundschreiben mitzuteilen.
  • Neue Grundlage für Sprachförderressourcen
    Für die Sprachförderung im Unterricht und im Ganztag ist die Grundlage der Ressourcenzu-weisung grundsätzlich zu reformieren, da in der Verwaltungspraxis Schüler*innen zum Teil willkürlich als Schüler*innen mit nicht-deutscher Herkunftssprache (ndH) eingeordnet wer-den. Die Hürde, dass Personalzuschläge für Sprachförderung nach §20 SchüFöVO erst ab ei-nem Anteil ab 40% von Schüler*innen mit nichtdeutscher Herkunftssprache gewährleistet werden, muss in Gänze wegfallen. Eine neue Berechnung sollte in den Zumessungsrichtlinien transparent aufgeführt werden. Die Ressourcen für die Sprachförderung müssen insgesamt aufgestockt werden, dabei darf keine Schule weniger Stunden bekommen als bisher.

2) Personalressourcen für Lehrkräfte

  • Unterrichtsverpflichtung
    Die Unterrichtsverpflichtung ist für Lehrkräfte aller Schulformen sukzessive abzusenken. Nur so können die wachsenden außerunterrichtlichen Aufgaben wie Elternarbeit, Dokumentation, inklusive Schulentwicklung und multiprofessionelle Teamarbeit bewältigt werden.
  • Klassenleitung
    Für Klassenleiter*innen ist eine inklusionsbezogene Anrechnungsstunde in den Zumessungsrichtlinien verbindlich zu verankern - zusätzlich zur Klassenleitungsstunde aus dem Entlastungspool. Die Klassenleitungsstunde aus dem Entlastungspool ist zudem als solche verbindlich in den Zumessungsrichtlinien auszuweisen.
  • Sonderpädagogische Vorklärung, Beratung und Diagnostik:
    Für die sonderpädagogische Beratung, Vorklärung und Diagnostik erhalten die damit beauf-tragten pädagogischen Fachkräfte mindestens vier Anrechnungsstunden, die verbindlich in den Zumessungsrichtlinien zu verankern sind.

3) Personalressourcen für Sozialpädagogische Fachkräfte

  • Ganztägige Förderung
    Für eine gelingende Rhythmisierung und multiprofessionelle Zusammenarbeit müssen die Personalressourcen für sozialpädagogische Fachkräfte für alle Klassenstufen vorgesehen und deutlich angehoben werden. Die Zeit für mittelbare pädagogische Arbeit muss für die sozialpädagogische Fachkräfte auf mindestens 9 Stunden pro Woche angehoben werden.
  • Unterrichtshilfen
    Grundsätzlich sind alle Schulen analog zu den inklusiven Schwerpunktschulen schrittweise mit Unterrichtshilfen auszustatten.
  • Facherzieher*innen für Integration
    Die Ausstattung für Facherzieher*innen für Integration ist nach der Zumessungsrichtlinie in Abhängigkeit vom Förderbedarf geregelt. Für den erhöhten Betreuungsbedarf im OGB sowie für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung im GGB werden 0,125 zusätzlich Stellen zur Verfügung gestellt. Diese Stellenberechnung ist auf 0,25 Stellen auszuweiten. Bei einem wesentlich erhöhten Förderbedarf müssen 0,5 Stellen zusätzlich zur Verfügung werden. Die Facherzieher*innen für Integration dürfen nicht in der Vertretung eingesetzt werden.
  • Jugendsozialarbeit an Schule
    Jugendsozialarbeit muss ein fester Bestandteil aller Berliner Schulen werden. Hierfür muss für Jugendsozialarbeit an den Schulen mindestens ein*e Sozialarbeiter*in-Stelle im öffentli-chen Dienst pro 100 Schüler*innen, die nicht kapitalisiert werden darf, fest als Faktor in der Zumessungsrichtlinie verankert sein.

4) Poolstunden für Schulentwicklung

Für die inklusive Schulentwicklung müssen den Schulen in Abhängigkeit der Schüler*innenzahl 4-8 Poolstunden in den Zumessungsrichtlinien zugewiesen werden. Lehrkräfte, die sich in die inklusive Schulentwicklung einbringen möchten, können dadurch entlastet werden. Für die ergänzende Förderung und Betreuung müssen zusätzlich 0,25 Stellen für Erzieher*innen umgesetzt werden, damit auch das sozialpädagogische Personal an der Schulentwicklung beteiligt werden kann.

5) Schulhilfe/ Schulassistenz

Jede Schule erhält bezogen auf den Anteil an Schüler*innen mit Anspruch auf Schulassistenz eine Grundausstattung, die im Wesentlichen den Bedarf an Schulassistenz deckt. Bei individuellem Zusatzbedarf muss dieser zusätzlich berücksichtigt werden. Die Schulassistenz muss selbstverständlich auch für Ausflüge und Klassen- und Kursfahrten gewährleistet sein. Die Vertretung für den Fall der Abwesenheit der zuständigen Person muss gesichert sein.

6) Medizinisches Fachpersonal

Die Schulen müssen mit medizinisch ausgebildetem Personal ausgestattet werden, um die Lehrkräfte zu entlasten.

7) Qualifizierung im Bereich Sonderpädagogik

Es müssen schnellstmöglich zusätzliche Fortbildungen im Bereich Sonderpädagogik für alle (auch Sonderpädgog*innen) geschaffen werden, insbesondere aber solche zur Leistungsdiagnostik für "mit sonderpädagogischen Aufgaben beauftragten Lehrkräfte".

8) Qualifizierung für sozialpädagogische Fachkräfte

Für sozialpädagogisches Personal muss analog zur Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte (WBLVO) eine verbindliche Regelung zur Weiterbildung für sozialpädagogische Fachkräfte an Berliner Schulen entwickelt werden. Die dringend notwendigen Ausbildungsressourcen könnten so rechtssicher eingefordert und umgesetzt werden.

9) Supervision

Alle Beschäftigten an den Schulen müssen einen Rechtsanspruch auf Supervision erhalten. Su-pervisionszeiten müssen Teil der Regelarbeitszeit sein.

10) Innerschulische Beratungszentren für Diversity und Inklusion

An jeder Schule ist ein innerschulisches Beratungszentrum für Diversity und Inklusion einzurichten. Hier soll zum einen Beratung zu allen Dimensionen von Vielfalt ermöglicht werden und zum anderen Materialien zu Diversity, Antidiskriminierung usw. zur Verfügung stehen. Zu den Dimensionen der Vielfalt gehören: Geschlechtervielfalt, kulturelle und religiöse Vielfalt, unterschiedliche sexuelle Orientierungen, Weltanschauungen und soziale Hintergründe sowie sprachliche, ethnische Vielfalt u.a. Für die innerschulischen Beratungszentren sind zusätzliche räumliche, sächliche und personelle Ressourcen zuzuweisen.

11) Räumliche und sächliche Ausstattung

Im Zuge der Sanierung, Erweiterung und des Neubaus von Schulen sind ausreichend Räume für differenziertes Lernen, Räume als Rückzugsmöglichkeiten, Bewegungs- und Therapieräume, Räume für den hygienischen Bedarf sowie Team- und Arbeitsräume bereitzustellen. Die von der Senatsbildungsverwaltung herausgegebenen Parameter für die Lern und- Teamhäuser dürfen auf keinen Fall aus Kostengründen aufgeweicht werden. Die Parameter sind zudem nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Ergänzungsbauten und Schulsanierungen einzubinden. Barrierefreier Zugang ist an allen Schulorten zu gewährleisten. Die Schulen müssen mit den notwendigen Test- und Screeningverfahren (Material) ausgestattet werden sowie mit technisch-therapeutische Geräten und adaptierten pädagogischen Materialien.

12) Wissenschaftliche Begleitung von Reformen

Grundsätzlich ist sind die Maßnahmen zur Umsetzung von Inklusion an den Berliner Schulen wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Hierbei sind dringend die Perspektiven der Beschäftigten einzubeziehen, sowie deren Arbeitszeit und Belastungssituation.

13) Schulrecht

Die der Schule zugewiesenen Stunden für sonderpädagogische Förderung dürfen nicht für Vertretungen verwendet werden. Das Rundschreiben „Offensive zur Verringerung von Unterrichtausfall“ vom 24. April 2001, Rundschreiben Nr. 28, ist diesbezüglich im Punkt 3.2. zu verändern. Die Möglichkeit der Aufhebung von Teilung/ Integration zur Vertretung von Pflichtunterricht muss gestrichen werden, da ansonsten gezielte und verlässliche Förderung wie in den einschlägigen Richtlinien (z.B. der Sonderschulverordnung Zumessungsrichtlinien, Anlage 2) und im Schulgesetz (z.B. § 4) gefordert, nicht möglich ist.

14) Schuldaten

Die Veröffentlichung von bestimmten schulspezifischen Daten durch die Senatsbildungsverwaltung im Internet wie Staatsangehörigkeit der Schüler*innen, Anteil der Schüler*innen mit nichtdeutscher Herkunftssprache, Fehlzeiten und Schulinspektionsberichte behindert die inklusive Schulentwicklung. Diese Daten sollten künftig nicht mehr im Online-Schulverzeichnis veröffentlich werden.