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Mindeststandards für die Vergütung von Lehrbeauftragten an Berliner Hochschulen

Letzte Aktualisierung: 08.06.2015

Die Landesdelegiertenversammlung der GEW BERLIN fordert den Berliner Senat auf, die Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen in den Berliner Hochschulen vom 27.11.2007 zu novellieren und dabei folgende Änderungen vorzunehmen:

1. Erhöhung der Mindestvergütung auf 35 Euro je Lehrveranstaltungsstunde (LVS).

2. Die Vergütung ist regelmäßig an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (TV-L) anzupassen.[1]

3. Folgende Tätigkeiten sollen zusätzlich zu den Lehrveranstaltungsstunden vergütet werden:

 

  • nicht nur „Prüfungen“, sondern „alle mündlichen und schriftlichen Tests und Prüfungen, die zum Abschluss eines Moduls oder Kurses dienen oder deren Ergebnisse für die Abschlüsse der Studierenden relevant sind“.[2] Wie bei Prüfungen soll die Vergütung mindestens 15,30 € pro Stunde betragen.
  • Teilnahme an Versammlungen der Lehrbeauftragten der Hochschule (ein oder zwei Mal im Semester auf der Ebene der Hochschule oder der Bereiche); die Stunde soll wie eine LVS vergütet werden, [3]
  • weitere Tätigkeiten: Unterstützung der Präsenzlehre mit Online-Instrumenten (dazu LDV-Beschluss vom 13./14.11.12), Sprechstunden, Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.

 

4. Die Richtlinien der einzelnen Hochschulen sollen wie bisher ein gestuftes Vergütungssystem vorsehen. Für jede Stufe soll eine Definition der Tätigkeit, die die Lehrbeauftragten übernehmen („wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben“, „wie Professor*innen“) sowie eine Regelvergütung festgelegt werden.

5. Die Richtlinien der einzelnen Hochschulen sollen im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat und der Senatsverwaltung von der Hochschulleitung erlassen werden.

6. Wie in § 120 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) bereits verankert, muss auch in den Ausführungsvorschriften geregelt werden, dass ein schriftlicher Verzicht auf die Vergütung nur bzw. erst nach Erteilung des Lehrauftrags erklärt werden kann.

7. Analog der Regelung des Landes Berlin für Honorarlehrkräfte der Volkshochschulen müssen sich die Hochschulen als Auftraggeber an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Lehrbeauftragten beteiligen, wenn diese aufgrund der Lehraufträge mit Berliner Hochschulen von diesen Aufträgen wirtschaftlich abhängig sind. Dabei sind alle Lehraufträge mit Berliner Hochschulen einzubeziehen. Die Beteiligung an den Kosten der SV-Beiträge soll anteilig durch die einzelnen Hochschulen erfolgen, an denen Lehraufträge ausgeübt werden.

[1] Diese Bestimmung existiert z.B. in der Richtlinie der Alice-Salomon-Hochschule.
[2] Diese Bestimmung existiert z.B. in der Richtlinie der HWR und der HTW.
[3] Diese Bestimmung existiert z.B. in der Richtlinie der Alice-Salomon-Hochschule.